{"status":"available","doknr":"OLD383634","ecli":"ECLI:DE:AGDIN:2022:1222.24XVII485.15.00","court":"Amtsgericht Dinslaken","senate":null,"decided":"2022-12-22","aktenzeichen":"24 XVII 485/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung abgelehnt.\n\nZur Verfahrenspflegerin wird ...\n\nbestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.\n\nDie Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich\n\nAuslagen auf 80,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n24 XVII 485/15\n\n2\n\nAmtsgericht Dinslaken\n\n3\n\nBetreuungsgericht\n\n4\n\nBeschluss\n\n5\n\nIn dem betreuungsgerichtlichen Verfahren\n\n6\n\n...\n\n7\n\nBetreuerin:\n\n8\n\n...\n\n9\n\nwird die Genehmigung der beantragten Zwangsbehandlung abgelehnt.\n\n10\n\nZur Verfahrenspflegerin wird ... bestellt. Die Verfahrenspflegschaft wird berufsmäßig geführt.\n\n11\n\nDie Vergütung der berufsmäßig bestellten Verfahrenspflegerin wird einschließlich\n\n12\n\nAuslagen auf 80,00 EUR festgesetzt.\n\n13\n\nGründe:\n\n14\n\nDie Voraussetzungen des § 1906a BGB für eine Zwangsmaßnahme liegen nicht vor.\n\n15\n\nDer Zustand der Betroffenen hat sich nicht in einer Art und Weise verschlechtert,\n\n16\n\ndass nunmehr die beantragte Zwangsbehandlung zu genehmigen ist.\n\n17\n\nDabei verkennt das Gericht nicht, dass - was zu erwarten war - sich der Zustand der\n\n18\n\nBetroffenen in den vergangenen Wochen und Monaten nach Absetzen der\n\n19\n\nElektrokonvulsionstherapie wiederum deutlich verschlechtert hat. Der derzeitige\n\n20\n\nZustand der Betroffenen ist detailliert im ärztlichen Attest vom 16.12.2022 geschildert\n\n21\n\nund ist der Dezernentin auch aus der erst vor kurzem durchgeführten persönlichen\n\n22\n\nAnhörung der Betroffenen bekannt.\n\n23\n\nAuch bei Berücksichtigung dieser aktuellen Situation gelten die vom Landgericht\n\n24\n\nDuisburg in seiner Entscheidung vom 19.10.2022 aufgestellten Grundsätze fort. In\n\n25\n\nder in Bezug genommenen Entscheidung hat das Landgericht hinsichtlich der\n\n26\n\nausnahmsweise möglichen Durchführung einer EKT gegen den anhaltend\n\n27\n\ngeäußerten Willen der Betroffenen u.a. ausgeführt:\n\n28\n\n\"Ein solcher gravierender Ausnahmefall liegt hier aber nicht (mehr) vor. Er lag vor,\n\n29\n\nsolange sich die Betroffene in einer akut lebensbedrohlichen Situation befand und\n\n30\n\nausnahmsweise sogar noch weiterhin, solange die EKT das realistische Ziel\n\n31\n\nverfolgte, eine Behandlungseinsicht der Betroffenen in dem Sinne zu erreichen, dass\n\n32\n\nsie nach einer gewissen Behandlungsdauer die bei ihr einzig wirksamen\n\n33\n\nBehandlungen mittels EKT akzeptieren würde. Beide Voraussetzungen bestehen hier\n\n34\n\naber nicht mehr.\"\n\n35\n\n\"Ohne akute Lebensgefahr und ohne das realistisch erreichbare Ziel zumindest einer\n\n36\n\nBehandlungsakzeptanz im Sinne einer Gleichgültigkeit gegenüber der\n\n37\n\nEKT-Behandlung liefe eine Genehmigung der vorgeschlagenen Behandlung jedoch\n\n38\n\nauf eine lebenslang gegen den natürlichen Willen der Betroffenen â€“ die selbst im für\n\n39\n\nsie noch erreichbaren bestmöglichen Zustand einen freien Willen voraussichtlich nie\n\n40\n\nmehr wird bilden können â€“ durchzuführende EKT hinaus. Für eine in diesem Sinne\n\n41\n\nvoraussichtlich jahrelange wöchentliche Zwangsbehandlung, die jedes Mal mit einer\n\n42\n\nVollnarkose einhergeht, besteht auch unter Berücksichtigung der für die Betroffene in\n\n43\n\nden ärztlichen Attesten geschilderten schwersten Folgen kein wissenschaftlicher\n\n44\n\nKonsens, unter dessen Berücksichtigung die beantragte Behandlung als im oben\n\n45\n\ndargestellten Sinne notwendig und damit als verhältnismäßig gemäß § 1906a Abs. 1\n\n46\n\nS. 1 Nr. 1 BGB genehmigt werden kann...\". (siehe Seite 6 und 7 der zitierten\n\n47\n\nEntscheidung).\n\n48\n\nBei der Betroffenen besteht derzeit keine akute Lebensgefahr. Das Ziel einer\n\n49\n\nBehandlungsakzeptanz ist nicht erreichbar. Letzteres wird auch nochmals im\n\n50\n\närztlichen Attest vom 16.12.2022 bestätigt, wenn dort angeführt wird, dass eine\n\n51\n\nKrankheitseinsicht oder ein umfassender Therapiewille seitens der Patientin\n\n52\n\nausbleiben wird.\n\n53\n\nAuch der BGH hat in seiner Entscheidung vom 30.06.2021 (Az.: XII ZB 191/21)\n\n54\n\nangeführt, dass die Indikation für weitere zwangsweise EKT zweifelhaft wäre, wenn\n\n55\n\nder Versuch, mit der zuletzt genehmigten EKT-Behandlung einen alternativen\n\n56\n\nBehandlungsweg zu eröffnen scheitern würde und die EKT nur zu einer kurzfristigen\n\n57\n\nZustandsverbesserung für nur jeweils wenige Wochen ohne Aussicht auf eine\n\n58\n\nlängerfristige Zustandsänderung verspräche.\n\n59\n\nSo liegt der Fall nun aber hier. Die Betroffene hat in keinster Weise unter der\n\n60\n\nEKT-Behandlung eine Behandlungseinsicht in die durchgeführte Behandlung oder in\n\n61\n\nAlternativbehandlungen, die bei ihrer Erkrankung indiziert wären, erhalten. Eine\n\n62\n\nsolche war auch mit Fortführung der EKT nicht erreichbar. Durch die EKT konnte\n\n63\n\nzudem nur recht kurzfristig eine Zustandsverbesserung bei der Betroffenen erreicht\n\n64\n\nwerden.\n\n65\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, dass die langfristige Zwangsbehandlung der\n\n66\n\nBetroffenen, wie im ärztlichen Attest vom 16.12.2022 ausgeführt und im Antrag der\n\n67\n\nBetreuerin vom 20.12.2022 aufgenommen, so wie angedacht nicht durchführbar ist:\n\n68\n\nZum einen kann eine Zwangsbehandlung laut § 329 Abs. 1 S. 2 FamFG lediglich für\n\n69\n\njeweils maximal 6 Wochen genehmigt werden (und nicht direkt für 1 Jahr). Zum\n\n70\n\nanderen ist gemäß § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BGB die Genehmigung einer\n\n71\n\nZwangsbehandlung nur dann möglich, wenn diese in einem stationären Rahmen\n\n72\n\ndurchgeführt wird. Der Gesetzgeber hat von der Regelung einer ambulanten\n\n73\n\nZwangsbehandlung bewusst abgesehen.\n\n74\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n75\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\n76\n\nBeschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen\n\n77\n\nBeschluss beeinträchtigt sind. Das ist vor allem die/der Betroffene selbst.\n\n78\n\nIn ihrem/seinem Namen sind ferner beschwerdeberechtigt ihr/sein Betreuer oder\n\n79\n\nVorsorgebevollmächtigter, der Verfahrenspfleger sowie die zuständige\n\n80\n\nBetreuungsbehörde.\n\n81\n\nIm Interesse der/des Betroffenen sind schlieÃŸlich beschwerdeberechtigt\n\n82\n\n83\n\n1. deren/dessen Ehegatte oder Lebenspartner, wenn die Ehegatten oder\n\n84\n\nLebenspartner nicht dauernd getrennt leben, sowie dessen Eltern und Kinder,\n\n85\n\nwenn die/der Betroffene bei diesen lebt oder bei Einleitung des Verfahrens gelebt\n\n86\n\nhat,\n\n87\n\n88\n\n2. eine von der/dem Betroffenen benannte Person seines Vertrauens sowie\n\n89\n\n90\n\n3. der Leiter der Einrichtung, in der der Betroffene lebt,\n\n91\n\nsoweit sie am Verfahren beteiligt worden sind.\n\n92\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die\n\n93\n\nErklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie\n\n94\n\nist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\n95\n\nDie Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken,\n\n96\n\nSchillerstraße 76, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache oder zur\n\n97\n\nNiederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Der Betroffene kann die Beschwerde\n\n98\n\nauch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk er untergebracht ist. Die\n\n99\n\nBeschwerde kann von allen Beschwerdeberechtigten auch zur Niederschrift der\n\n100\n\nGeschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Die Beschwerde\n\n101\n\nmuss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des\n\n102\n\nBeschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken eingegangen sein.\n\n103\n\nDies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle\n\n104\n\neines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der\n\n105\n\nschriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten\n\n106\n\nnach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen\n\n107\n\nallgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten\n\n108\n\nTages.\n\n109\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n110\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die\n\n111\n\nelektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für\n\n112\n\ndie Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten\n\n113\n\nelektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der\n\n114\n\nverantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß\n\n115\n\n§ 130a ZPO nach näherer MaÃŸgabe der Verordnung über die technischen\n\n116\n\nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere\n\n117\n\nelektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die\n\n118\n\nPflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem\n\n119\n\n01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit\n\n120\n\nden Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen\n\n121\n\nAkte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n122\n\nvom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs\n\n123\n\nmit den Gerichten und zur Ãnderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird\n\n124\n\nhingewiesen.\n\n125\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n126\n\nDinslaken, 22.12.2022\n\n127\n\nAmtsgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383634","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dinslaken/2022-12-22/24-xvii-485-15","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/383634","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/383634","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dinslaken/2022-12-22/24-xvii-485-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/383634","retrieved":"2026-07-09 05:37:27.550647+00:00"}}