{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duisburg/ag_dinslaken/j2022/24_XVII_456_05_Beschluss_20220519","ecli":"ECLI:DE:AGDIN:2022:0519.24XVII456.05.00","court":"Amtsgericht Dinslaken","senate":"24 XVII","decided":"2022-05-19","aktenzeichen":"24 XVII 456/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Beglaubigte Abschrift\n\n24 XVII 456/05\n\nErlassen am 20.05.2022\n\nWirksam geworden am 20.05.2022\n\ndurch Übergabe an die Geschäftsstelle\n\n..., Justizbeschäftigte\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nAmtsgericht Dinslaken\n\nBetreuungsgericht\n\nBeschluss\n\nIn dem betreuungsgerichtlichen Verfahren\n\nfür ...\n\nBetreuerin:\n\n...\n\nErsatzbetreuerin:\n\n...\n\nVerfahrenspfleger:\n\n...\n\nwird die bestehende Betreuung verlängert.\n\nDer Aufgabenkreis bleibt unverändert und umfasst:\n\n-   Aufenthaltsangelegenheiten\n\n-   Vermögenssorge mit Sozialhilfe- und Unterhaltsangelegenheiten\n\n-   Vertretung bei Behörden und Ãmtern\n\n-   Gesundheitsfürsorge\n\n-   Regelung des Postverkehrs\n\n-   Wohnungsangelegenheiten\n\nDas Gericht wird spätestens am 19.05.2029 über die Aufhebung oder Verlängerung\n\nder Betreuung entscheiden.\n\nDiese Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nGründe:\n\nNach dem ärztlichen Gutachten des ... liegt bei Frau ... eine\n\nparanoid halluzinatorische Schizophrenie sowie ein schizophrenes Residuum vor.\n\nDanach und nach dem Ergebnis der Anhörung ist Frau ... aus gesundheitlichen\n\nGründen weiter gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene\n\nAngelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit nach wie vor\n\nHilfe durch Betreuung.\n\nDie Frist zur erneuten Prüfung der Notwendigkeit der Betreuung ist auf diese Dauer\n\nfestgesetzt, weil nach den Umständen und der Art der Beeinträchtigung eine\n\nwesentliche Ãnderung der Betreuungsbedürftigkeit vor Ablauf dieser Frist zunächst\n\nnicht zu erwarten ist.\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\nBeschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen\n\nBeschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.\n\nFerner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie\n\ndie zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.\n\nSchließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von\n\nAmts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und\n\nAngehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.\n\nDie Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken, Schillerstraße\n\n76, 46535 Dinslaken schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der\n\nGeschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die\n\nBeschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er\n\nuntergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle\n\nabgegeben werden.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die\n\nErklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.\n\nSie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen\n\nBekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Dinslaken\n\neingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der\n\nGeschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit\n\nder schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf\n\nMonaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag,\n\neinen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des\n\nnächsten Werktages.\n\nDinslaken, 19.05.2022\n\nAmtsgericht\n\n...\n\nBeglaubigt\n\nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle\n\nAmtsgericht Dinslaken","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_dinslaken/j2022/24_XVII_456_05_Beschluss_20220519.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dinslaken/2022-05-19/24-xvii-456-05","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_dinslaken/j2022/24_XVII_456_05_Beschluss_20220519.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_dinslaken/j2022/24_XVII_456_05_Beschluss_20220519.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dinslaken/2022-05-19/24-xvii-456-05","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duisburg/ag_dinslaken/j2022/24_XVII_456_05_Beschluss_20220519.html","retrieved":"2026-09-30 06:16:49.669827+00:00"}}