{"status":"available","doknr":"OLD282787","ecli":"ECLI:DE:AGDIN:2005:0112.34C231.04.00","court":"Amtsgericht Dinslaken","senate":null,"decided":"2005-01-12","aktenzeichen":"34 C 231/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin \n\n421,57 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.05.2004 \n\nzu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner \n\n58 % und die Klägerin 42 % zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch \n\nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden \n\nBetrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Partei vorher Sicherheit \n\nin entsprechender Höhe leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n 2\n\nDie Klägerin macht Schadensersatz und Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall \n\n 3\n\ngeltend, der sich am 03.03.2004 gegen 10.20 Uhr in Dinslaken auf der Straße ereignet hat. \n\n 4\n\nDie Klägerin war mit ihrem Motorroller Piaggio Fun 25, Versicherungskennzeichen, aus Richtung Innenstadt kommend, in Fahrtrichtung Thyssenstraße unterwegs. \n\n 5\n\nSie wollte nach links in die Thyssenstraße abbiegen, ebenso wie der Beklagte zu 1). \n\n 6\n\nDieser fuhr mit einigem Abstand mit dem Pkw Daimler Benz A 170, amtliches Kennzei-\n\n 7\n\nchen, dessen Halter die Beklagte zu 2) ist und für den die Haftpflichtversi-\n\n 8\n\ncherung bei der Beklagten zu 3) besteht, hinter der Klägerin in gleicher Fahrtrichtung. \n\n 9\n\nBei dem Versuch der Klägerin, sich von dem von ihr zunächst benutzten rechten Fahr-\n\n 10\n\nbahnrand nach links auf die Linksabbiegespur in die Thyssenstraße einzuordnen, kam \n\n 11\n\nes zwischen der seitlichen rechten Vorderseite des Beklagtenfahrzeuges und der Klä-\n\n 12\n\ngerin mit ihrem Fahrzeug zu einer streifenden Berührung. Dadurch stürzte die Klägerin \n\n 13\n\nmit ihrem Motorroller auf die Fahrbahn. Die näheren Umstände des Unfallherganges \n\n 14\n\nsind streitig. \n\n 15\n\nBei dem Sturz zog sich die Klägerin eine Kreuzprellung, eine Prellung der rechten Bek-\n\n 16\n\nkenseite und eine Prellung des linken Knies mit einer Hautabschürfung zu. Sie war \n\n 17\n\neine Woche krank geschrieben und verspürte über mehrere Wochen teilweise heftige \n\n 18\n\nSchmerzen, zu deren Linderung sie über 4 Wochen Schmerzmittel nahm. Sie hält in-\n\n 19\n\nsoweit ein Schmerzensgeld in Höhe von 800,00 EUR für angemessen. \n\n 20\n\nDie Reparaturkosten an ihrem bei dem Unfall beschädigten Motorroller beziffert die \n\n 21\n\nKlägerin nach dem von ihr eingeholten Kostenvoranschlag der Firma \n\n 22\n\nGmbH mit netto 746,28 EUR. Ferner wurde bei dem Sturz die Kleidung der Klägerin \n\n 23\n\n(Jeanshose, Schuhe und Strumpfhose) beschädigt. Insoweit beziffert die Klägerin den \n\n 24\n\nZeitwert für die ca. 1 Jahr vorher angeschafften Kleidungsstücke mit insgesamt 180,00 \n\n 25\n\nEUR. Ferner macht sie eine Unkostenpauschale von 25,00 EUR geltend. \n\n 26\n\nDie Klägerin behauptet, sie habe sich noch vor Beginn der Linksabbiegerspur, die zu \n\n 27\n\nder Thyssenstraße führt, innerhalb der Fahrbahn nach links orientiert und sei am linken \n\n 28\n\nRand der Fahrbahn, aber noch rechts von der vor der Linksabbiegerspur markierten \n\n 29\n\nSperrfläche, entlang gefahren. Vor Beginn des Einordnens habe sie schon den linken \n\n 30\n\nBlinker betätigt. Durch Blick in den Spiegel und durch Schulterblick habe sie festge-\n\n 31\n\nstellt, dass das Beklagtenfahrzeug in einem geschätzten Abstand von ca. 30 - 40 m \n\n 32\n\nhinter ihr gewesen sei. Nach ihrer Einschätzung habe deshalb genügend Raum be-\n\n 33\n\nstanden, um ohne Behinderung des Beklagtenfahrzeuges ihr Abbiegemanöver vorzu-\n\n 34\n\nbereiten. Noch vor Beginn der eigentlichen Linksabbiegerspur (vgl. Foto Blatt 48 der \n\n 35\n\nAkten) sei sie von dem Beklagtenfahrzeug links überholt und dabei an ihrem Fahrzeug \n\n 36\n\nauf der linken Seite berührt worden. Sie sei mit dem Roller umgestürzt. Ihr Roller sei \n\n 37\n\nmehrere Meter in Fahrtrichtung schräg nach rechts über die Fahrbahn gerutscht. Da-\n\n 38\n\nvon stammten die bei der Unfallaufnahme von der Polizei festgestellten Kratzspuren \n\n 39\n\n(vgl. Fotos Blatt 6 der Akten). \n\n 40\n\nDie Klage ist am 24.07.2004 anhängig geworden. Mit Zahlungseingang 25.07.2004 hat \n\n 41\n\ndie Beklagte zu 3) nach einer Quote von 50 % 443,14 EUR auf den Sachschaden und \n\n 42\n\n250,00 EUR auf das Schmerzensgeld gezahlt. Insoweit haben die Parteien überein-\n\n 43\n\nstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. \n\n 44\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr, \n\n 45\n\n1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin weitere \n\n 46\n\n488,14 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2004 \n\n 47\n\nzu zahlen; \n\n 48\n\n2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ein angemessenes \n\n 49\n\nSchmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, \n\n 50\n\njedoch einen Betrag von 800,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst 5 % \n\n 51\n\nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2004 zu zahlen, abzüglich ge-\n\n 52\n\nzahlter 250,00 EUR. \n\n 53\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n 54\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 55\n\nSie behaupten, der Erstbeklagte habe bei Annäherung an die Linksabbiegespur die \n\n 56\n\nKlägerin mit ihrem Roller am rechten Fahrbahnrand der Otto-Brenner-Straße bemerkt. \n\n 57\n\nEr habe sich mit dem von ihm geführten Fahrzeug schon in Höhe des zweiten Teilstri-\n\n 58\n\nches der Fahrbahnmarkierung, die die Geradeausspur und die Linksabbiegespur \n\n 59\n\ntrennt, befunden, als die Klägerin von rechts nach links herübergekommen und mit \n\n 60\n\nseinem Fahrzeug seitlich zusammengestoßen sei. Er habe sofort eine Vollbremsung \n\n 61\n\nunternommen. Die Klägerin und ihr Fahrzeug seien aber zu Fall gekommen. Der Mo-\n\n 62\n\ntorroller sei an der Sturzstelle liegengeblieben und sei nicht über die Fahrbahn ge-\n\n 63\n\nrutscht. Die Kratzspuren stammten mithin nicht von dem streitgegenständlichen Unfall. \n\n 64\n\nAn dem Motorroller der Klägerin sei auch nicht der linke Blinker betätigt gewesen. \n\n 65\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug \n\n 66\n\ngenommen. \n\n 67\n\nDie Ermittlungsakten 371 Js 550/04 StA Duisburg waren Gegenstand der mündlichen \n\n 68\n\nVerhandlung. Das Gericht hat die Parteien gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Er-\n\n 69\n\ngebnisses wird auf die Niederschrift über die Sitzung vom 22.12.2004 (Blatt 43 ff. der \n\n 70\n\nAkten) verwiesen. \n\n 71\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n 72\n\nDie Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin kann von den Beklagten, ausgehend \n\n 73\n\nvon einer Quote von 75 %, weiteren Schadensersatz in Höhe von 221,57 EUR und \n\n 74\n\nweiteres Schmerzensgeld in Höhe von 200,00 EUR verlangen. \n\n 75\n\nDie Haftung des Erstbeklagten folgt aus §§ 18, 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, \n\n 76\n\ndie der Zweitbeklagten aus § 7 Abs. 1 StVG und die der Drittbeklagten aus \n\n 77\n\n§ 3 Nr. 1 PfliVersG. \n\n 78\n\nDie Klägerin ist nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG entlastet, denn der Unfall ist nicht durch \n\n 79\n\nhöhere Gewalt verursacht worden. Zudem kann die Klägerin sich nicht vollständig von \n\n 80\n\neiner eigenen schuldhaften Verursachung des Verkehrsunfalles entlasten. Steht mithin \n\n 81\n\ndie grundsätzliche Haftung der Parteien fest, so hängt in ihrem Verhältnis zueinander \n\n 82\n\nder Umfang des zu leistenden Ersatzes gem. § 17 StVG von den Umständen, insbe-\n\n 83\n\nsondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen \n\n 84\n\nTeilnehmer verursacht worden ist. Hierbei können zu Lasten einer Partei nur solche \n\n 85\n\nTatsachen berücksichtigt werden, die feststehen und unfallursächlich sind. \n\n 86\n\nKeine der Parteien ist in der Lage, ihre jeweilige Unfalldarstellung zu beweisen und \n\n 87\n\nandererseits sich von einem eigenen Verschulden zu entlasten. Dennoch ist davon \n\n 88\n\nauszugehen, dass der Beklagte zu 1) den Verkehrsunfall überwiegend verschuldet hat. \n\n 89\n\nSchon nach eigenem Vorbringen der Beklagtenseite muss diese sich einen Verstoß \n\n 90\n\nnach § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO zurechnen lassen; denn nach eigenem Vortrag hat der Be-\n\n 91\n\nklagte zu 1) die Klägerin bei unklarer Verkehrslage überholen wollen. Es ist nicht be-\n\n 92\n\nstritten, dass der Beklagte zu 1) sich zunächst in größerem Abstand, nach Angaben \n\n 93\n\nder Klägerin 30 - 40 m, hinter dieser befand. Daraus folgt aber, dass der Erstbeklagte, \n\n 94\n\nbis er auf gleiche Höhe mit der Klägerin kommen konnte, diese und das Klägerfahr-\n\n 95\n\nzeug bis zum Augenblick der Kollision und bis zur Kollisionsstelle vor sich im Blickfeld \n\n 96\n\ngehabt haben muss. Der Erstbeklagte hat aber nach seinen unbestrittenen Angaben \n\n 97\n\nan der Unfallstelle gegenüber den Polizeibeamten die Klägerin mit ihrem Fahrzeug in \n\n 98\n\ndiese Phase des Geschehens nicht gesehen. Demnach hat der Erstbeklagte die erfor-\n\n 99\n\nderliche Aufmerksamkeit vermissen lassen. Wenn nach dem weiteren Vorbringen der \n\n 100\n\nBeklagten an dem Klägerfahrzeug nicht der linke Blinker betätigt gewesen sein soll, \n\n 101\n\nergab sich daraus für den Erstbeklagten - gehörige Aufmerksamkeit unterstellt - eine \n\n 102\n\nunklare Verkehrslage, denn es wäre dann nicht erkennbar gewesen, ob die Klägerin \n\n 103\n\nweiter geradeaus fahren oder ein Linksabbiegen vorbereiten wollte, womit der Erstbe-\n\n 104\n\nklagte bei Verlassen des rechten Fahrbahnrandes in Annäherung an einen Kreu-\n\n 105\n\nzungsbereich mit einer gesonderten Linksabbiegespur ebenfalls rechnen musste. \n\n 106\n\nDann hätte der Erstbeklagte mit genügendem Sicherheitsabstand hinter der Klägerin \n\n 107\n\nbleiben müssen, bis klar erkennbar war, was sie beabsichtigte, anstatt zu überholen. \n\n 108\n\nDie Klägerin kann nicht beweisen, gem. § 9 Abs. 1 StVO ihr Abbiegemanöver vor-\n\n 109\n\nschriftsmäßig eingeleitet zu haben. Selbst wenn - ihren Vortrag als zutreffend unter-\n\n 110\n\nstellt - nach dem Sturz der linke Blinker an dem Motorroller noch in Tätigkeit gewesen \n\n 111\n\nsein soll, ist nicht bewiesen, dass dieser rechtzeitig - vor verlassen der Fahrlinie am \n\n 112\n\nrechten Fahrbahnrand - von ihr betätigt worden war. Zudem bleibt strittig, wo genau \n\n 113\n\nsich die Kollisionsstelle befand und, daraus folgend, ob die von den Polizeibeamten \n\n 114\n\nmarkierten Kratzspuren von dem klägerischen Fahrzeug stammten. \n\n 115\n\nBei der Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile bela-\n\n 116\n\nsten die Beklagten das fehlerhafte Überholmanöver des Erstbeklagten und die Kläge-\n\n 117\n\nseite ein möglicher Verstoß beim Linksabbiegen. Da der Erstbeklagte dem Klägerfahr-\n\n 118\n\nzeug folgte, hatte dieser mithin eher die Möglichkeit, sich auf das Fahrverhalten \n\n 119\n\nder Klägerin einzustellen. Außerdem hat er zeitweilig das Fahrverhalten der Klägerin \n\n 120\n\nnicht beobachtet. Daraus folgert das Gericht ein überwiegendes Verschulden der \n\n 121\n\nBeklagtenseite. Das Gericht hält es für angemessen, dass die Beklagten der Klägerin \n\n 122\n\n75 % des ihr entstandenen Schadens zu ersetzen haben. \n\n 123\n\nDie Reparaturkosten für den Motorroller sind mit einem Betrag von netto 746,28 EUR \n\n 124\n\nunstreitig. Den Anschaffungspreis der bei dem Unfall beschädigten und zu dieser Zeit \n\n 125\n\nca. 1 Jahr alten Kleidungsstücke hat die Klägerin mit insgesamt 182,40 EUR beziffert. \n\n 126\n\nDen Zeitwert der getragenen und ca. 1 Jahr alten Kleidung schätzt das Gericht auf ins-\n\n 127\n\ngesamt 120,00 EUR (§ 287 ZPO). Die allgemeine Unkostenpauschale beträgt nach \n\n 128\n\nständiger Rechtsprechung 20,00 EUR. Für höhere Unkosten ist nichts vorgetragen. \n\n 129\n\nDemnach ergibt sich ein Sachschaden von insgesamt 886,28 EUR. Hiervon stehen der \n\n 130\n\nKlägerin 75 %, mithin 664,71 EUR zu. Nach Abzug bereits gezahlter 443,14 EUR ver-\n\n 131\n\nbleibt eine von den Beklagten noch zu erbringende Leistung in Höhe von 221,57 EUR. \n\n 132\n\nGem. §§ 823, 253 Abs. 2 BGB kann die Klägerin wegen der bei dem Unfall erlittenen \n\n 133\n\nVerletzungen ein Schmerzensgeld verlangen. Dabei ist einmal zu berücksichtigen, \n\n 134\n\ndass sie infolge des Sturzes verschiedene Prellungen erlitten hatte, die über längere \n\n 135\n\nZeit erhebliche Schmerzen verursachten und die die Klägerin nur durch Einnahme \n\n 136\n\nvon Schmerzmitteln lindern konnte. Zudem war sie eine Woche arbeitsunfähig. Dies \n\n 137\n\nlässt ebenfalls auf nicht unerhebliche Beeinträchtigungen durch die erlittenen Verlet-\n\n 138\n\nzungen schließen. Andererseits muss sich die Klägerin mögliche Fehler bei dem Ein-\n\n 139\n\nleiten des Abbiegevorgangs zurechnen lassen. Bei Abwägung aller Umstände hält das \n\n 140\n\nGericht ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 450,00 EUR für angemessen. \n\n 141\n\nDarauf sind 250,00 EUR gezahlt worden. Der Klägerin stehen mithin noch weitere \n\n 142\n\n200,00 EUR zu. \n\n 143\n\nIn Höhe von 441,57 EUR ist die Klage mithin begründet, im Übrigen ist sie unbegrün-\n\n 144\n\ndet. \n\n 145\n\nDer Anspruch auf Verzugszinsen beruht auf §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 3, 288 Abs. 1 \n\n 146\n\nBGB. \n\n 147\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 91 a Abs. 1, \n\n 148\n\n708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n 149\n\nStreitwert: \n\n 150\n\na) vor Eintritt in die mündliche Verhandlung: 1.731,28 EUR\n\n 151\n\nb) seitdem: 1.038,14 EUR","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282787","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dinslaken/2005-01-12/34-c-231-04","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/282787","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/282787","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dinslaken/2005-01-12/34-c-231-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/282787","retrieved":"2026-07-09 02:57:49.057410+00:00"}}