{"status":"available","doknr":"OLD440383","ecli":"ECLI:DE:AGDIEBU:2017:0803.50F904.16S.00","court":"Amtsgericht Dieburg","senate":null,"decided":"2017-08-03","aktenzeichen":"50 F 904/16 S","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie am 10.03.2014 vor dem Schariagericht in Damaskus unter Heiratsregister Nr. … geschlossene Ehe wird geschieden.\n\nDie Kosten der Scheidungssache werden gegeneinander aufgehoben.\n\nGründe\n\nEhescheidung\n\nDie Ehefrau ist syrische Staatsangehörige. Der Ehemann ist syrischer Staatsangehöriger. Die Beteiligten haben am 10.03.2014 die Ehe miteinander geschlossen. Sie leben seit Oktober 2015 getrennt. Dies ergibt sich aus dem durch das Gericht eingeholten Sachverständigengutachten.\n\nDie Antragstellerin beantragt, die Ehe zu scheiden.\n\nDer Antragsgegner stellt keinen Antrag, stimmt aber der Scheidung zu. \n\nDie Beteiligten sind zur Frage der Trennung und des Scheiterns der Ehe gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll vom 03.08.2017 Bezug genommen.\n\nDas angerufene Gericht ist gemäß Artikel 3 der EG Verordnung Nummer 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nummer 1347/2000 (EheVO Il) international zuständig, weil beide Ehegatten bei Zustellung des Scheidungsantrages ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten.\n\nDa dieses Verfahren nach dem 20. Juni 2012 eingeleitet worden ist, richtet sich das anzuwendende Recht gemäß Artikel 4, 18 Absatz 1 Satz 1 der VO (EU) Nummer 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 (ROM III-VO) nach dieser Verordnung und nicht mehr nach Artikel 14, 17 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch\n\nGemäß Artikel 8 a ROM III-VO ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden, weil die Ehegatten keine Rechtswahl nach Artikel 5-7 ROM III-VO getroffen haben und weil beide Ehegatten im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten. Dies gilt unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Ehegatten.\n\nDie Scheidung erfolgt gemäß SS 1564, 1565 Abs. 1 BGB. Danach kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor. Beide Beteiligten haben in der Anhörung glaubhaft bekundet, dass sie seit Oktober 2015 dauernd getrennt leben und nicht mehr bereit sind) die eheliche Lebensgemeinschaft miteinander fortzusetzen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/440383","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dieburg/2017-08-03/50-f-904-16-s","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/440383","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/440383","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dieburg/2017-08-03/50-f-904-16-s","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/440383","retrieved":"2026-07-09 07:13:42.358346+00:00"}}