{"status":"available","doknr":"OLD441014","ecli":"ECLI:DE:AGDIEBU:2017:0323.52F233.13S.00","court":"Amtsgericht Dieburg","senate":null,"decided":"2017-03-23","aktenzeichen":"52 F 233/13 S","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie am 01.1 1 .2006 in Dir Ghoson/Syrien geschlossene und am 31.05.2007 vom Schariagericht in Syrien bestätigte Ehe der Beteiligten wird aufgehoben.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Gegenstandwert wird auf 3.300,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nDer Antragsteller ist deutscher und türkischer Staatsangehöriger, die Antragsgegnerin ist syrische Staatsangehörige.\n\nAm 01.1 1.2006 schlossen die Beteiligten in Dir Ghoson/Syrien eine religiöse Ehe. Diese Eheschließung wurde am 31.05.2007 vom Schariagericht in Syrien bestätigt.\n\nZum Zeitpunkt der religiösen Eheschließung war der Antragsteller noch in erster Ehe verheiratet. Diese Ehe wurde durch das Amtsgericht Dieburg am 19.04.2007, rechtskräftig seit dem 11.05.2007, geschieden (52 F 893/06).\n\nDie Beteiligten lebten vom 21.08.2008 bis zum 11.02.201 1 zusammen in […]. Aus der Beziehung der Beteiligten sind keine Kinder hervorgegangen.\n\nIm Februar begleitete der Antragsteller die Antragsgegnerin nach Syrien und kehrte ohne sie nach Deutschland zurück.\n\nDie Antragsgegnerin gelangte als Flüchtling am 1 1.12.2014 wieder nach Deutschland, wo ihr der Antrag des Antragstellers am 10.03.2015 zugestellt wurde.\n\nDieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Vortrag der Beteiligten und aus der richterlichen Anhörung der Antragsgegnerin im Wege der Rechtshilfe durch das Amtsgericht OsterholzScharmbeck am 08.09.2015.\n\nDer Antragsteller ist zunächst davon ausgegangen, dass die Eheschließung mit der Antragsgegnerin am 01.1 1.2006 unwirksam ist, da er zu diesem Zeitpunkt noch mit einer  anderen Frau verheiratet war, und hat die Feststellung der „Ungültigkeit\" der Ehe beantragt.\n\nDie Antragsgegnerin ist zunächst von einer wirksamen Eheschließung am 31.05.2007 ausgegangen. Dieses Eheschließungsdatum ergebe sich aus einem notariellen Vertrag vom\n\n02.05.2015 (Bl. 103 ff. d. A.).\n\nZuletzt beantragen beide Beteiligten, die am 01.11.2006 in Dir Ghoson/Syrien geschlossene und am 31.05.2007 vom Schariagericht in Syrien bestätigte Ehe der Beteiligten aufzuheben.\n\nDie zuständige Verwaltungsbehörde stellt keinen Antrag.\n\nDie Standesamtsaufsicht beim Regierungspräsidium Darmstadt hat in ihrer Stellungnahme ausgeführt, es sei von einer wirksamen Eheschließung am 01.1 1.2006 auszugehen, die durch das Schariagericht lediglich rückwirkend bestätigt wurde. Dass der Ehemann zu diesem Zeitpunkt noch mit einer anderen Frau verheiratet war führe nicht zur Nichtigkeit der Ehe sondern lediglich zu deren Aufhebbarkeit. Seitens der Verwaltungsbehörde werde jedoch in Fällen, in denen der Bigamiegrund durch Scheidung der ersten Ehe entfallen ist, regelmäßig und so auch in diesem Fall von einem Aufhebungsantrag abgesehen.\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage, ob von einer Eheschließung bereits am 01.1 1.2006 oder erst am 31.05.2007 auszugehen ist und inwieweit der Wirksamkeit einer eventuellen Eheschließung die Tatsache entgegensteht, dass der Antragsteller noch bis 19.04.2007 mit einer anderen Frau verheiratet war, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Es wird insoweit auf die Gutachten des Max-Planck-Instituts für  ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg vom 07.06.2016 (BI. 1 14 ff. d. A.) und vom 15.09.2016 (BI. .1 36 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\nDas angerufene Gericht ist nach Artikel 3a der EG Verordnung Nr. 2201/2003 vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (EheVO Il) ((F 8914)) international zuständig, weil beide Beteiligte ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.\n\nArtikel 1 Absatz 1 Ziff. a EheVO Il spricht zwar nur von „Ungültigerklärung\" oder „Scheidung\". Nach einhelliger Ansicht werden aber von Artikel 1 auch Aufhebungsklagen erfasst (vgl. Münchener Kommentar, Art. 13 EGBGB Rn. 173),\n\nDas Gericht ist auch örtlich zuständig, weil die Beteiligten ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt im Bezirk des AG Dieburg hatten und der Antragsteller noch dort lebt.\n\nDas anzuwendende Recht richtet sich nach Artikel 13 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch. Denn diese Vorschrift regelt nicht nur die Voraussetzungen einer Eheschließung, sondern auch die Folgen ihres Fehlens, ist also für eine Aufhebungsklage maßgeblich (BGH FamRZ 2001 ,991).\n\nNach Artikel 13 Absatz 1 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch ist für jeden Ehegatten das Recht des Staates maßgeblich, dem er angehört.\n\nDa die Ehegatten eine unterschiedliche Staatsangehörigkeit haben, reicht es aus, dass die Ehe nach einem der beiden Rechte aufgehoben werden kann (Münchener Kommentar, Artikel 13 EGBGB, Rn. 1 17).\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Ehe auch nach dem Heimatrecht desjenigen Ehegatten aufgehoben werden könnte, der (ausschließlich) ausländischer Staatsbürger ist. Denn die Ehe ist jedenfalls nach dem für den (auch) deutschen Ehegatten geltenden deutschen Recht  aufzuheben. Es gilt insoweit der „Grundsatz des ärgeren Rechts\"\n\nDie Eheaufhebungsanträge beider Ehegatten sind danach begründet. Nach SS 1313, 1316 Abs. 1 Nr. 1 , 1314 Abs. 1, 1306 BGB kann eine Ehe auf Antrag eines Ehegatten durch richterliche Entscheidung mit Wirkung ab Rechtskraft dieser Entscheidung aufgehoben werden, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mit einer dritten Person  verheiratet war.\n\nDies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der Fall. Die Ehe der Beteiligten wurde am 01 . 1 12006 wirksam geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war der Antragsteller noch mit seiner ersten Frau verheiratet, denn die Scheidung dieser Ehe wurde erst am 1 1.05.2007 rechtskräftig.\n\nEs liegt auch nicht der Ausnahmegrund des § 1315 Abs. 2 Nr. 1 BGB vor, denn auch der  Ausspruch der Scheidung der ersten Ehe erfolgte erst nach dem 01.1 12006.\n\nDen Anträgen der Beteiligten war daher statt zu geben.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf S 132 Abs. 1 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/441014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dieburg/2017-03-23/52-f-233-13-s","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1315","ref_norm":"1315","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/441014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/441014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dieburg/2017-03-23/52-f-233-13-s","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/441014","retrieved":"2026-07-09 07:14:56.023823+00:00"}}