{"status":"available","doknr":"OLD434669","ecli":"ECLI:DE:AGDARMS:2020:1129.501XIV443.2020L.00","court":"Amtsgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2020-11-29","aktenzeichen":"501 XIV 443/2020 L","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Freiheitsentziehungsverfahren nach § 33 HSOG\n\n…\n\nwird die Ingewahrsamnahme des Betroffenen durch die Polizeibehörden vom 29.11.2020 um 17:00 Uhr für zulässig erklärt.\n\nDie Fortdauer der Freiheitsentziehung des Betroffenen bis längstens zum 30.11.2020, 06:00 Uhr wird angeordnet.\n\nDer Betroffene ist spätestens am 30.11.2020 um 06:00 Uhr zu entlassen.\n\nDie sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.\n\nDer Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nGründe\n\nDer Antrag der Polizeibehörde, die Ingewahrsamnahme des Betroffenen für zulässig zu erklären und die Fortdauer der Freiheitsentziehung anzuordnen, ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet.\n\nDer Betroffene schlug seine pflegebedürftige Großmutter, die in der Wohnung unter ihm lebt ins Gesicht. Trotz einer Wegweisungsverfügung suchte er erneut seine Großmutter auf. Die Polizei wurde erneut gerufen und musste den Betroffenen ingewahrsam nehmen.\n\nDiese Feststellungen beruhen auf dem Vorführungsbericht und dem Antrag der Polizeibehörde.\n\nDanach erweist sich die Ingewahrsamnahme des Betroffenen als zulässig. Die Fortdauer der Freiheitsentziehung bis längstens zum 30.11.2020; 06:00 Uhr ist gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 HSOG zur Durchsetzung einer Platzverweisung nach § 31 HSOG unerlässlich (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 HSOG) und unerlässlich, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung weiterer Straftaten mit erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern (§ 32 Abs. 1 Ziff. 2 HSOG).\n\nDie Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt folgt aus § 33 Abs. 2 S. 1 HSOG, da der Betroffene in dessen Bezirk festgehalten wurde.\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 8 Abs. 1 S. 2 FrhEntzG, die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 und 2 FrhEntzG, jeweils in Verbindung mit § 33 Abs. 2 HSOG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434669","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2020-11-29/501-xiv-443-2020-l","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/434669","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434669","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2020-11-29/501-xiv-443-2020-l","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/434669","retrieved":"2026-07-09 07:01:13.310458+00:00"}}