{"status":"available","doknr":"OLD436590","ecli":"ECLI:DE:AGDARMS:2019:1023.63M34427.19.00","court":"Amtsgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2019-10-23","aktenzeichen":"63 M 34427/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Erinnerung der Gläubigerin gegen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers V zum AZ: 5 DR II 939/19 wird kostenpflichtig als unbegründet zurückgewiesen.\n\nGründe\n\nDie Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nDie zuständige Bezirksrevisorin hat in ihrer Stellungnahme vom 04.10.2019 folgendes ausgeführt: „Die Erinnerung der G, vertreten durch das Hauptzollamt, vom 12.09.2019 ist gemäß § 766 II ZPO, § 5 II 2 GvKostG zulässig. Einer Frist bedarf sie nicht.\n\nDie Gläubigerin macht geltend, dass die Gebühren der KV-Nr. 711 GvKostG (Wegegeld) und KV 208 GvKostG (gütliche Erledigung) nur 1x entstanden sind, da es sich um denselben Auftrag handelt und mehrere Zustellungstitel gegen ein und denselben Schuldner zuzustellen sind und hieraus zu vollstrecken ist.\n\nIn der Sache ist die Erinnerung jedoch unbegründet.\n\nDas Hauptzollamt führte für die G ein Vollstreckungsverfahren gegen den Schuldner durch und hatte diesen insoweit zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner war zum Termin nicht erschienen, weshalb nun die Gläubigerin weitere Anträge beim Gerichtsvollzieher stellte. Zum einen hat sie die Vollziehung des Haftbefehls beantragt, zum anderen nach der Verhaftung die Abnahme der Vermögensauskunft, vgl. Auftrag vom 13.06.2019.\n\nDie Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers V vom 05.09.2019 ist nicht zu beanstanden. Sämtliche Gebühren und Auslagen wurden korrekt berechnet.\n\nEs handelt sich vorliegend kostenrechtlich um 2 Aufträge. Die Vollziehung eines Haftbefehls ist gemäß § 3 I 4 GvKostG stets ein eigener kostenrechtlicher Auftrag.\n\nDa das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft zunächst beim Hauptzollamt geführt wurde, ist auch § 3 IV 3 GvKostG nicht anzuwenden. Der Gerichtsvollzieher hat insoweit kein (sein) Verfahren auf Abnahme der VAK fortgesetzt.\n\nDas Wegegeld entsteht nach dem Gesetz für jeden kostenrechtlichen Auftrag separat („je Auftrag“), auch wenn derselbe Weg zurückgelegt wurde. Ebenso entsteht die Auslagenpauschale nach KV 716 GvKostG für jeden kostenrechtlichen Auftrag gesondert.\n\nEine gütliche Erledigung hat der Gerichtsvollzieher jeweils im Verhaftungs - und im VAK-Verfahren versucht. Dies ist dem Protokoll vom 05.09.2019 zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des LG Kassel, Beschluss vom 8.11.2017 - 3 T 433/17 - entsteht die Gebühr auch im Verhaftungsverfahren, da der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens befugt und angehalten ist, auf eine gütliche Erledigung hinzuwirken.\n\nDie Argumente der Gläubigerin sind nicht verständlich und gehen an der Sachlage vorbei. Es steht überhaupt nicht in Frage, ob mehrere Titel zugestellt werden sollten oder nicht und wie viele Aufträge deshalb bestehen.\n\nFür die Verhaftung sind folgende Kosten entstanden:\n\nKV 270 GvKostG Verhaftung 39,00 EUR\n\nKV 208 GvKostG Versuch gütliche Erledigung 8,00 EUR\n\nKV 711 Wegegeld 6,50 EUR\n\nKV 716 Auslagenpauschale 9,40 EUR\n\n62,90 EUR\n\nFür die Abnahme der Vermögensauskunft sind folgende Kosten entstanden:\n\nKV 260 GvKostG Abnahme der VAK 33,00 EUR\n\nKV 208 GvKostG Versuch gütliche Erledigung 8,00 EUR\n\nKV 711 Wegegeld 6,50 EUR\n\nKV 716 Auslagenpauschale 8,20 EUR\n\n55,70 EUR\n\nGesamt 118,60 EUR“\n\nDem schließt sich das Gericht vollumfänglich an.\n\nDie Erinnerung war daher mit der Kostenfolge des § 91 I ZPO zurückzuweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/436590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2019-10-23/63-m-34427-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 766","ref_norm":"766","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/436590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/436590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2019-10-23/63-m-34427-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/436590","retrieved":"2026-07-09 07:05:27.195720+00:00"}}