{"status":"available","doknr":"OLD436902","ecli":"ECLI:DE:AGDARMS:2019:0827.271XIV312.19.00","court":"Amtsgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2019-08-27","aktenzeichen":"271 XIV 312/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Abschiebehaftsache …\n\nbetreffend B, geboren am … in …, … Staatsangehöriger, ohne festen Wohnsitz, zurzeit Abschiebehafteinrichtung X,\n\nAntragsteller Regierungspräsidium A\n\nwird gegen den Betroffenen zur Sicherung seiner Abschiebung Sicherungshaft bis einschließlich zum 16.09.2019 angeordnet.\n\nDie sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.\n\nDer Betroffene hat die Kosten des Verfahrens zu tragen\n\nGründe\n\nAuf Antrag der zuständigen Behörde ist gegen den Betroffenen Sicherungshaft anzuordnen.\n\nInsoweit wird vollumfänglich auf den Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 20.08.2019 Bezug genommen.\n\nDie Abschiebehaft war antragsgemäß anzuordnen, da die Durchführung der  Abschiebung zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht möglich ist. Denn die für den 08.04.2019 geplante Rücküberstellung des Betroffenen per Flugzeug scheiterte an dessen aktiven Widerstand. Ein neuer Flug mit Sicherheitsbegleitung konnte erst für den 12.09.2019 gebucht werden.\n\nEine schuldhafte Verzögerung der Organisation der Abschiebung durch das Ausländeramt liegt mithin nicht vor.\n\nDie angeordnete Haftdauer ist auch verhältnismäßig (§ 62 Abs. 4 AufenthG).\n\nDenn ausweislich des ausländerrechtlichen Vorgangs hat die zuständige Ausländerbehörde bisher alle ihr möglichen und zur Abschiebung des Betroffenen erforderlichen Maßnahmen unverzüglich durchgeführt.\n\nNach Aktenlage ist auch nicht ersichtlich, dass es für die Ausländerbehörde unmöglich wäre, die Abschiebung des Betroffenen innerhalb der angeordneten Haftdauer zu organisieren.\n\nSoweit die Antrag stellende Behörde zu einem früheren Zeitpunkt während der angeordneten Haftfortdauer in der Lage sein sollte, die Rückführung des Betroffenen in sein Heimatland zu realisieren, ist diese ihrerseits verpflichtet die Zurückweisung alsbald möglich durchzuführen.\n\nDie sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird gem. § 422 Abs. 2 FamFG angeordnet.\n\nDa gegen den Betroffenen eine Freiheitsentziehung angeordnet wurde, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 430 FamFG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/436902","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2019-08-27/271-xiv-312-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 430","ref_norm":"430","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/436902","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/436902","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2019-08-27/271-xiv-312-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/436902","retrieved":"2026-07-09 07:06:06.619784+00:00"}}