{"status":"available","doknr":"OLD443997","ecli":"ECLI:DE:AGDARMS:2015:0617.301C13.15.00","court":"Amtsgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2015-06-17","aktenzeichen":"301 C 13/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nZur Herbeiführung von Rechtssicherheit ist es notwendig, die Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Entfernung der Fachwerkstatt, auf die verwiesen wird, zu konkretisieren.\n\nAnmerkung\n\nVergleiche auch OLG München, Urteil v. 21.09.2022, 10 U 5397/21\n\nTenor\n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 577,48 nebst Zinsen i.H.v. 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 11.09.2014 zu zahlen.\n\n2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von einer Gebührenforderung der Rechtsanwälte G und Kollegen, i.H.v. EUR 148,01 freizustellen.\n\n3. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\n4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n5. Die Berufung gegen das Urteil wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 313 a ZPO abgesehen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie zulässige Klage ist begründet.\n\nEs besteht ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung weiteren Schadenersatzes aufgrund des Verkehrsunfalles vom 04.06.2014 aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des schädigenden Kraftfahrzeuges.\n\nDie Haftung der Beklagtenseite ist im Grunde nach unstreitig.\n\nAuch der Höhe nach können die vollen von der Klägerseite beziffernden Reparaturkosten angesetzt werden.\n\nInsbesondere kann hier die Beklagtenseite die Klägerin nicht –wie geschehen- auf eine kostengünstigere Reparatur durch die Firma X GmbH verweisen.\n\nZwar ist die Beklagte nach der sogenannten „VW-Rechtsprechung“ des BGH grundsätzlich berechtigt, hinsichtlich des Alters des Fahrzeuges und hinsichtlich des nicht dargelegten scheckheftgepflegten Zustandes, die Klägerin auf eine nicht markengebundene Fachwerkstatt zu verweisen und damit auch für ihre Regulierungsberechnung die dort im allgemeinen günstigeren Stundenverrechnungssätze zugrunde zu legen.\n\nDer BGH hat jedoch klargestellt, dass eine Verweisung auf eine solche nicht markengebundene Fachwerkstatt nur dann in Frage kommt, wenn die von dem Versicherer in Bezug genommene nicht markengebundene Fachwerkstatt „mühelos zugänglich ist“ (vgl. BGH, VersR 2010, 1096, 1097).\n\nEine solche mühelose Zugänglichkeit i.S.d. Rechtsprechung des BGH ist nach ständiger Rechtsprechung des AG Darmstadt nur dann gegeben, wenn die Entfernung zu der nicht markengebundenen Fachwerkstatt nicht mehr als 20 Kilometer beträgt. Insofern ist der Beklagtenseite nicht darin zuzustimmen, dass hier keine starren Grenzen vorliegen können. Schon zur Herbeiführung von Rechtssicherheit ist es notwendig, die Rechtsprechung des BGH insoweit zu konkretisieren.\n\nUnstreitig befindet sich die Firma X GmbH 21,4 km entfernt von dem Wohnort der Klägerin. Insofern kommt eine Verweisung durch die Beklagtenseite nicht in Betracht.\n\nDer Anspruch auf die Nebenforderungen folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.\n\nHierbei waren vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.S.v. Ziffer 2300 VV/RVG i.H.v. 1,5 anzusetzen. Nach den Darstellungen der Klägerseite kann i.S.v. § 287 ZPO davon ausgegangen werden, dass für die Bearbeitung der Sache eine leicht überdurchschnittliche Bearbeitungstiefe erforderlich war. Dies muss insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Recherchearbeiten in tatsächlichen Bereich gelten.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\nDie Berufung war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443997","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2015-06-17/301-c-13-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/443997","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/443997","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2015-06-17/301-c-13-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/443997","retrieved":"2026-07-09 07:20:58.914239+00:00"}}