{"status":"available","doknr":"OLD451296","ecli":"ECLI:DE:AGDARMS:2011:0829.59F1560.11EAGS.00","court":"Amtsgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2011-08-29","aktenzeichen":"59 F 1560/11 EAGS","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nnachgehend OLG Frankfurt, 6 UF 302/11\n\nTenor\n\nDem Antragsgegner wird untersagt, das von der Antragstellerin mit bewohnte Hausgrundstück zu betreten, der Antragstellerin aufzulauern, die Antragstellerin auf der Straße anzusprechen, insbesondere von ihr Geld zu fordern und sie zu bedrohen.\n\nFür den Fall der Zuwiderhandlung wird dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.\n\nDiese Anordnung gilt längstens bis zum 28.02.2012.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 1.000,00 EUR festgesetzt.\n\nDie Vollziehung der einstweiligen Anordnung ist vor der Zustellung an den Antragsgegner zulässig.\n\nDie Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nGründe\n\nGemäß §§ 214, 49 ff. FamFG waren im Wege der einstweiligen Anordnung Schutzmaßnahmen nach § 1 GewSchG anzuordnen.\n\nDie Antragstellerin hat deren Voraussetzungen durch Vorlage zweier Versicherungen an Eides Statt glaubhaft gemacht.\n\nDanach ist der Antragsgegner widerrechtlich und vorsätzlich in die Wohnung oder das befriedete Besitztum der Antragstellerin eingedrungen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a GewSchG), indem er wiederholt in das von der Antragstellerin bewohnte umfriedete Grundstück eingedrungen ist, von der Terrasse in das Wohnzimmer geblickt und Fotos angefertigt hat und am 17.06.2011 am Hauseingang stand, ohne dass ihm zuvor die Hoftür zum Grundstück geöffnet worden war.\n\nDie angeordneten Schutzmaßnahmen sind zur Abwendung weiterer bzw. künftiger Verletzungen erforderlich und beruhen auf § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG.\n\nDie Anordnung, dass die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung vor der Zustellung an den Antragsgegner zulässig ist, beruht auf § 53 Abs. 2 FamFG. Sie ist notwendig, um die Antragstellerin vor weiteren Gewalttaten zu schützen.\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.\n\nDie Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 41, 49 FamGKG.\n\nDie Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit beruht auf § 216 Abs. 1 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/451296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2011-08-29/59-f-1560-11-eags","cited_norms":[{"jurabk":"GewSchG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 216","ref_norm":"216","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/451296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/451296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2011-08-29/59-f-1560-11-eags","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/451296","retrieved":"2026-07-09 07:35:55.024533+00:00"}}