{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGDARMS:2007:0621.302II175.06.0A","court":"Amtsgericht Darmstadt","senate":null,"decided":"2007-06-21","aktenzeichen":"302 II 175/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Wohnungseigentumssache betreffend die Liegenschaft A in E, an der beteiligt sind:\n\n 1. G, Hauptstraße X, 64397 M\n \n\n -Antragssteller-\n \n\n Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte V und Kollegen, in D\n \n\n Geschäftszeichen: 1\n \n\n 2. R, J-Straße Y, 64397 M,\n \n\n -Antragsgegner-\n \n\n Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B in O,\n \n\n Geschäftszeichen: 2\n \n\nwird auf die befristete Erinnerung des Antragsgegners der Beschluss der Rechtspflegerin vom 12. April 2007 wie folgt abgeändert:\n\nDer Antragsgegner hat aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts in Darmstadt vom 19.01.07 ·an den Antragsteller 310,58 € nebstZinsen in Höhe von 5 %- Punktenüber dem Basiszinssatz seit dem 16.03.07 zu erstatten.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe :\n\nDurchKostenfestsetzungsbeschluss vom 12. April 2007 hat die Rechtspflegerin gemäß dem Kostenfestsetzungsantrag des Antragstellers eine Terminsgebühr in Höhe von 54,00 € zzgl. Mehrwertsteuer festgesetzt.\n\nHiergegenwendet sich der Antragsgegner mit der befristeten Erinnerung vom 03. Mai 2007, eingegangen bei Gericht am 04. Mai 2007.\n\nDie befristet Erinnerung ist gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Rechtspflegergesetz zulässig, den, die sofortige Beschwerde nach §§ 13a Abs. 3 FGG, 104 Abs. 3 ZPO ist nicht zulässig, weil der Beschwerdewert 200,00 € nicht übersteigt, § 567 Abs. 2 S. 2 ZPO.\n\nÜber die fristgerechte eingelegte Erinnerung entscheidet der Richter, nachdem der Rechtspfleger ihr nicht abgeholfen hat.\n\nDie Erinnerung ist begründet. Eine Terminsgebühr ist vorliegend nicht angefallen, weil eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hat und die Voraussetzungen, unter denen eine solche Gebühr auch ohne mündliche Verhandlung entstehen kann, nicht erfolgt sind. Bei dem vorliegenden Verfahren handelt es sich zwar um ein solches nach § 43 Abs. 1 WEG, so dass gemäß § 44 Abs. 1 WEG grundsätzlich eine mündliche Verhandlung geboten war. Das war aber nur so lange der Fall, wie von den Beteiligten eine Entscheidung in der Sache angestrebt wurde. Der Antragsgegner hat jedoch noch vor dem zunächst anberaumten Termin den geltend gemachten Anspruch auf Wiederherstellung des Stromanschlusses erfüllt, so dass nur noch über die Kosten des Verfahrens gemäß §§ 47 WEG, 91a ZPO zu entscheiden war. Für diese Entscheidung bedurfte es keiner mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 47 WEG nur noch eine summarische Prüfung vorzunehmen bei der eine Aufklärung des streitigen Sachverhalten durch weitere Ermittlungen nicht mehr stattfindet. Daher ist insoweit der Grundsatz des § 128 Abs. 4 ZPO entsprechend auch im Rahmen des § 44 WEG anzuwenden. Das Gericht folgt insoweit der Entscheidung des Kammergerichts vom 27.02.07 1W 244/06, auf die Bezug genommen wird.\n\nDass in dem Verfahren zunächst eine einstweilige Anordnung erging, durch deren Befolgung der Antragsgegner die Erledigung der Hauptsache im vorliegenden Verfahren herbeiqeführt hat, spielt insoweit keine Rolle. Eine einstweiliqe Anordnung gemäß §-44 WEG ist eine prozessleitende Maßnahme im Rahmen eines anhängigen Verfahrens, die keinen Antrag vorausetzt, sondern nach billigem Ermessen vom Gericht für die Dauer des Verfahrens getroffen warden kann. Ihr kommt keinerlei selbständige Bedeutung gebührenrechtlich zu.\n\nÜber den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist auch nicht grundsätzlich mündlich zu verhandeln.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 4 Rechtspflegergesetz, § 13a Abs. 1 S. 1 FGG.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2007-06-21/302-ii-175-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2007-06-21/302-ii-175-06","retrieved":"2026-10-26 06:52:15.532851+00:00"},"card":{"id":"ag-darmstadt/2007-06-21/302-ii-175-06","court":"AG Darmstadt","court_id":"ag-darmstadt","court_as_stated":"Amtsgericht Darmstadt","panel":null,"date":"2007-06-21","dockets":["302 II 175/06"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGDARMS:2007:0621.302II175.06.0A","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGDARMS:2007:0621.302II175.06.0A"},"cite_as":"AG Darmstadt, Beschluss vom 21.06.2007 – 302 II 175/06","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-darmstadt/2007-06-21/302-ii-175-06","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"In der Wohnungseigentumssache betreffend die Liegenschaft A in E, an der beteiligt sind:\n\n 1. G, Hauptstraße X, 64397 M\n\n -Antragssteller-\n\n Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte V und Kollegen, in D\n\n Geschäftszeichen: 1\n\n 2. R, J-Straße Y, 64397 M,\n\n -Antragsgegner-\n\n Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B in O,\n\n Geschäftszeichen: 2\n\nwird auf die befristete Erinnerung des Antragsgegners der Beschluss der Rechtspflegerin vom 12. April 2007 wie folgt abgeändert:\n\nDer Antragsgegner hat aufgrund des rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts in Darmstadt vom 19.01.07 ·an den Antragsteller 310,58 € nebstZinsen in Höhe von 5 %- Punktenüber dem Basiszinssatz seit dem 16.03.07 zu erstatten.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"WoEigG/44","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"44","label":"§ 44 WoEigG","mentions":2},{"id":"WoEigG/47","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"47","label":"§ 47 WoEigG","mentions":2},{"id":"ZPO/128","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"128","label":"§ 128 ZPO","mentions":1},{"id":"WoEigG/43","law":"WoEigG","abbreviation":"WoEigG","ref":"43","label":"§ 43 WoEigG","mentions":1},{"id":"ZPO/567","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"567","label":"§ 567 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-26T06:52:15.532851+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}