{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2025/92e_VI_371_24_Beschluss_20250408","ecli":"ECLI:DE:AGD:2025:0408.92E.VI371.24.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 92e","decided":"2025-04-08","aktenzeichen":"92e VI 371/24","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Nachlassangelegenheit\n\nnach der am 00.00.0000 in V. verstorbenen deutschen Staatsangehörigen Q.,  geborene J., geboren am 00.00.0000 in P.,\n\nmit letztem gewöhnlichen Aufenthalt in V., Vereinigtes Königreich\n\nbeteiligt:\n\nHerr S., geboren am 00.00.0000, O., Niederlande,\n\nAntragsteller\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nam 08.04.2025\n\ndurch den Richter am Amtsgericht Z.\n\nbeschlossen:\n\nDer Erbscheinantrag des Antragstellers vom 23.07.2024 (UVZ-Nr. N01 des Notars D. in T.) wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Erbscheinantrags (einschließlich Auslagen) werden dem Beteiligten auferlegt.\n\nAußergerichtliche Gebühren und Auslagen hat der Beteiligte selbst zu tragen.\n\nDer Verfahrenswert wird auf 340.000 Euro festgesetzt.\n\nI.\n\nDie Erblasserin, geboren am 00.00.0000 in P., mit deutscher Staatsangehörigkeit, verstarb am 12.07.2023 in V., ihrem letzten Lebensmittelpunkt. Sie war verheiratet mit dem Antragsteller. Aus der Ehe gingen zwei gemeinsame, am 00.00.0000 und am 00.00.0000 geborene Kinder hervor, die beim Antragsteller leben. Weitere Kinder gibt es nicht.\n\nDas Vorhandensein von Verfügungen von Todes wegen sind nicht bekannt geworden.\n\nDer Antragsteller hat am 23.07.2024 (UVZ-Nr. N01 des Notars D. in T.) einen Erbschein beantragt, der ihn als Alleinerben ausweisen soll. Der Antrag ist gestellt auf die Erteilung eines Fremdrechtserbscheins in Ansehung des englischen Rechts der den Antragsteller als Alleinerben (für den gesamten Nachlass) ausweisen soll beschränkt auf das in Deutschland befindliche Vermögen. Es gebe kein unbewegliches Vermögen in Deutschland.\n\nDie Erblasserin hat folgenden Nachlass hinterlassen: In Deutschland ein Geld- und Wertpapiervermögen im Wert von etwa 150.000,- Euro, in England ein Geld- und Wertpapiervermögen im Wert von etwa 120.000,- Euro und in England ein Aktienvermögen im Wert von etwa 90.000,- Euro sowie einen Viertel-Anteil an einer deutschen Erbengemeinschaft, deren wesentlicher Nachlassgegenstand ein in Schleswig-Holstein befindlicher Hof ist; der Wert des Anteils beträgt etwa 190.000,- Euro.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.\n\nII.\n\nDas Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen, § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt das Erbrecht zur Zeit des Erbfalles. Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 352e Abs. 1 S. 1 FamFG.\n\nDiese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.\n\nEinen Erbschein, der den Antragsteller als Alleinerben des gesamten Inlandsvermögens ausweist, kann nicht erteilt werden.\n\nBei Nachlassspaltung sind alle Teilnachlässe unabhängig voneinander nach dem für sie maßgeblichen Erbstatut so zu behandeln, als ob es sich jeweils um den gesamten Nachlass handelt (MüKoFamFG/Grziwotz, 3. Aufl. 2019, FamFG § 352c Rn. 42). Wird ein Doppelerbschein erteilt, dann sind die beiden Erbscheine zu einer Doppelurkunde zusammen zu siegeln (BeckFormB ErbR, Form. J. V. 8. Anm. 1-15 Rn. 3, beck-online).\n\nDie Erblasserin verstarb nach dem Stichtag, Art. 83 Abs. 1 EuErbVO. Das nach der Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist, Art. 20 EuErbVO.\n\nArt. 21 Abs. 1 EuErbVO i. V. m. Art. 36 Abs. 1, Abs. 2 lit. a verweisen auf das englische Recht, wobei es sich gem. Art. 34 Abs. 1 EuErbVO um eine Gesamtverweisung handelt. Das englische Recht enthält einen Rückverweis, wonach Immobilien nach dem Recht des Belegenheitsortes und bewegliches Vermögen nach dem Recht am letzten domicile vererbt werden (NK-BGB/Odersky, Bd. 5, 6. Aufl. 2022, Länderbericht Großbritannien, Rn. 5). V. war für die Erblasserin das domicile of choice, weil sie dort auch endgültig bleiben wollte.\n\nHiernach ist für den in der BRD liegenden unbeweglichen Nachlass deutsches Erbrecht anzuwenden, so dass der Antragsteller und die Kinder gemeinschaftliche Erben sind, §§ 1924 f., 1931, 1371, 2032 f. BGB.\n\nZwar kann der Vortrag des Antragstellers, wonach es keinen in der BRD liegenden unbeweglichen Nachlass gibt, weil die Erblasserin nicht Eigentümerin eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts in Deutschland war, nach dem derzeitigen Stand zutreffen. Ein Anteil an einer Erbengemeinschaft ist im Rahmen des internationalen Privatrechts als bewegliches Vermögen zu qualifizieren, (KG, Beschluss vom 03.04.2012 - 1 W 557/11, BeckRS 2012, 09253), falls keine Abschichtung erfolgt ist (MAH ErbR/Koslowski, 6. Aufl. 2024, § 26 Rn. 180, beck-online).\n\nMissverständlich wäre es aber, wenn der Erbschein, was der Antragsteller erstrebt, diesen als Erben des gesamten Inlandsvermögens ausweist. Dadurch würde der Anschein geschaffen, dass dem Antragsteller beide Spaltnachlässe zustehen. Dabei ist zu beachten, dass Erbschein nur die Erbfolge und damit die dingliche Zuordnung des Nachlasses als solche bezeugt. Woraus dieser besteht, ist nicht Gegenstand des Erbscheins. Dieser Grundsatz gilt auch dort, wo sich der Erbschein aus materiell- oder aus verfahrensrechtlichen Gründen (§ 352c FamFG) nur auf einen Teil des Nachlasses bezieht. Auch wenn ein solcher Erbschein das Vorhandensein eines Sonder- oder Inlandsvermögens voraussetzt, wird nicht das Bestehen eines solchen Vermögens, sondern nur die Erbfolge bezeugt (MüKoBGB/Grziwotz, 9. Aufl. 2022, BGB § 2353 Rn. 43, beck-online)\n\nGemäß § 81 FamFG kann das Gericht die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Gemessen daran entspricht es dem billigen Ermessen, wenn der Antragsteller die Gerichtskosten seines nicht erfolgreichen Antrags zu tragen hat. Seine außergerichtlichen Kosten hat er selbst zu tragen.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist in der Sache das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Nachlassgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nGegen den Beschluss ist wegen der Festesetzung des Verfahrenswerts gemäß § 83 GNotKG das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.\n\nDie Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG bestimmten Frist eingelegt wird, d.h. innerhalb einer Frist von 6 Monaten, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Ist der Geschäftswert später als 1 Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.\n\nWeitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\nZ.\n\nRichter am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2025/92e_VI_371_24_Beschluss_20250408.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-04-08/92e-vi-371-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2353","ref_norm":"2353","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 352c","ref_norm":"352c","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 352e","ref_norm":"352e","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"GNotKG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"EuErbVO","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EuErbVO","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"EuErbVO","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"EuErbVO","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2025/92e_VI_371_24_Beschluss_20250408.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2025/92e_VI_371_24_Beschluss_20250408.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2025-04-08/92e-vi-371-24","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2025/92e_VI_371_24_Beschluss_20250408.html","retrieved":"2026-09-30 06:09:14.862108+00:00"}}