{"status":"available","doknr":"OLD379826","ecli":"ECLI:DE:AGD:2023:0725.412DS10JS284.19.2.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2023-07-25","aktenzeichen":"412 Ds 10 Js 284/19 - 244/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Strafsache\n\nwegen              gefährlicher Körperverletzung und wegen Verstoßes gegen das Heilpraktikergesetz\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\naufgrund der Hauptverhandlung vom 25.07.2023,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nRichter am Amtsgericht L.\n\nals Richter\n\nStaatsanwältin C.\n\nals Vertreterin der Staatsanwaltschaft Düsseldorf\n\nRechtsanwalt I. aus Z.\n\nals Verteidiger der Angeklagten M.\n\nJustizbeschäftigte W.\n\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Angeklagte ist der gefährlichen Körperverletzung in 29 Fällen in Tateinheit mit Betrug in 28 Fällen sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz in 16 Fällen schuldig.\n\nSie wird deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.\n\nEin Geldbetrag i.H.v. 6300,00 € wird als Wertersatz von Taterträgen eingezogen (§ 73c StGB).\n\nDie Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Angeklagte.\n\nAngewandte Vorschriften: §§ 5 HeilprG, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 22,23 Abs. 1, 52, 73c, 74 StGB\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\n(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4  StPO)\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Angeklagte M. wurde am 00.00.0000 in F. geboren und war damit zum Zeitpunkt ihrer Verurteilung 32 Jahre alt. Sie ist gelernte Kosmetikerin und als solche selbstständig. Sie ist deutsche Staatsangehörige und ledig. Zuletzt verbüßte sie Untersuchungshaft seit dem 03.04.2023 in der Justizvollzugsanstalt U..\n\n5\n\nDie Angeklagte ist bislang nicht vorbestraft.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie Hauptverhandlung hat zu den folgenden Feststellungen geführt:\n\n8\n\nDie Angeklagte führte unter der Firma „A.“ in den von ihr betriebenen Geschäftsräumen in der T.-straße in O., ab dem Juni 2019 in der P.-straße in O. und schließlich auf der X.-straße in O.  in einer Vielzahl von Fällen gegen Bezahlung Unterspritzungen mit Hyaluronsäure im Bereich der Augen, der Nasolabialfalte und der Lippen durch.\n\n9\n\nDurch diese Tätigkeit wolle sich die Angeklagte eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen, obwohl sie nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 1 Heilpraktikergesetz verfügte.\n\n10\n\nIn Umsetzung dieses Entschlusses nahm sie an den nachfolgend aufgeführten Zeuginnen entsprechende Behandlungen gegen Bezahlung vor. Sie klärte die Zeuginnen dabei nicht über ihre fehlende Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde auf.\n\n11\n\nBei den Zeuginnen K., R., Q., N., E. und Y. kam es aufgrund der Behandlung zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.\n\n12\n\nIm Einzelnen führte die Angeklagte an den folgenden Tagen bei den folgenden Zeuginnen folgenden Behandlungen durch und erhielt hierfür im Gegenzug folgendes Honorar:\n\n13\n\nTat\n\nZeugin\n\nArt der Behandlung\n\nGesundheitliche Schäden oder Beeinträchtigungen\n\nTattag\n\nGezahltes Honorar\n\n1\n\nK.\n\nUnterspritzung von Hyaluronsäure im Bereich der Augenringe sowie der Nasolabialfalte\n\nSchwellung der Augen, verstopfter Lymphfluss, Vernarbungen unter dem linken Auge und der Nasolabialfalte\n\n26.07.2018\n\n500 EUR (jeweils 250 EUR für das Unterspritzen der Augenringe und der Nasolabialfalte)\n\n2\n\nR.\n\nUnterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure\n\nSchwellungen und Blutergüsse in den Lippen, erschwerte Nahrungsaufnahme\n\n02.12.2018\n\n280 EUR\n\n3\n\nQ.\n\nHylase- Behandlung zur Auflösung von bereits injizierter Hyaluronsäure\n\nBlaue Flecken und Schwellungen\n\nJanuar 2017\n\n250 EUR\n\n4\n\nQ.\n\nUnterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure\n\nBlaue Flecken und Schwellungen\n\nZwischen Januar 2017 und März 2019\n\n250 EUR\n\n5\n\nQ.\n\nUnterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure\n\nBlaue Flecken und Schwellungen\n\nZwischen Januar 2017 und März 2019\n\n250 EUR\n\n6\n\nQ.\n\nUnterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure\n\nBlaue Flecken und Schwellungen\n\nMärz 2019\n\n250 EUR\n\n7\n\nD.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure\n\nNein\n\nDezember 2015\n\n250 EUR\n\n8\n\nD.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure\n\nNein\n\nMai 2016\n\n250 EUR\n\n9\n\nD.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure\n\nNein\n\nDezember 2016\n\n250 EUR\n\n10\n\nD.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure\n\nNein\n\nAugust 2017\n\n250 EUR\n\n11\n\nD.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure\n\nNein\n\nMai 2018\n\n130 EUR\n\n12\n\nD.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure\n\nNein\n\nMärz 2019\n\n250 EUR\n\n13\n\nH.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml\n\nNein\n\nOktober 2015\n\n130 EUR oder 200 EUR\n\n14\n\nH.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml\n\nNein\n\nDezember 2015\n\n130 EUR oder 200 EUR\n\n15\n\nH.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml\n\nNein\n\nJuni 2016\n\n130 EUR oder 250 EUR\n\n16\n\nH.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml\n\nNein\n\nNovember 2016\n\n130 EUR oder 250 EUR\n\n17\n\nH.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml\n\nNein\n\nMai 2017\n\n130 EUR oder 250 EUR\n\n18\n\nH.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml\n\nNein\n\nJuli 2018\n\n130 EUR oder 250 EUR\n\n19\n\nH.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml oder 1 ml\n\nNein\n\nMärz 2019\n\n130 EUR oder 250 EUR\n\n20\n\nN.\n\nUnterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 1 ml\n\nHämatome in der Lippe, abgekapselte Hyaluronsäure in der Oberlippe\n\n03.05.2019\n\n270 EUR\n\n21\n\nG.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure\n\nNein\n\n10.05.2019\n\n0 Euro (Versuch)\n\n22\n\nE.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure\n\nStarke Schmerzen, Asymmetrische Verschiebung der Lippen\n\nMai 2016\n\n200 EUR\n\n23\n\nE.\n\nUnterspritzung mittels Hyaluronsäure\n\nStarke Schmerzen, Asymmetrische Verschiebung der Lippen\n\nJuni 2016\n\n200 EUR\n\n24\n\nY.\n\nUnterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure\n\nStarke Schwellung der Lippen, Knoten und Hämatome in den Lippen\n\n12.02.2019\n\n270 EUR\n\n25\n\nB.\n\nUnterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 1 ml\n\nDie Hyaluronsäure in der Oberlippe wurde nicht fachgerecht injiziert.\n\n30.11.2017\n\n250 EUR\n\n26\n\nB.\n\nUnterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 1 ml\n\nDie Hyaluronsäure in der Oberlippe wurde nicht fachgerecht injiziert.\n\nAnfang Juni 2018\n\n250 EUR\n\n27\n\nB.\n\nUnterspritzung der Lippen mittels Hyaluronsäure in einer Dosierung von 0,5 ml\n\nDie Hyaluronsäure in der Oberlippe wurde nicht fachgerecht injiziert.\n\n18.12.2018\n\n140 EUR\n\n14\n\nAuch bei der Zeugin S. führte die Angeklagte am 03.05.2022 eine Hylasebehandlung und am 08.05.2022 eine Lippenunterspritzung mit Hyaluron in den zuletzt genannten Räumlichkeiten durch, wobei die Behandlung jeweils mit einer Spritze erfolgte. Die Angeklagte klärte auch diese Zeugin nicht darüber auf, dass sie nicht über die erforderliche Erlaubnis nach § 1 des Heilpraktikergesetz verfügte.\n\n15\n\nInfolge der Hylasebehandlung kam es bei der Zeugin zu einer – einige Tage anhaltenden – Schwellung im Gesicht.\n\n16\n\nFür die beiden Behandlungen zahlte die Zeugin insgesamt 650,00 Euro in bar an die Angeklagte, wobei sie davon ausging, dass die Angeklagte berechtigt war, derartige Behandlungen durchzuführen.\n\n17\n\nIII.\n\n18\n\nDiese Feststellungen stehen zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund des Inbegriffs der nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls durchgeführten Hauptverhandlung. Sie beruhen auf der glaubhaften, vom Akteninhalt getragenen geständigen Einlassung der Angeklagten, die das Gericht durch ausführliche und kritische Nachfrage auf den Wahrheitsgehalt hin überprüft hat.\n\n19\n\nDabei beruhte die geständige Einlassung der Angeklagten auf der aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Verständigung gem. § 257c StPO, mit der der Angeklagten für den Fall einer geständigen Einlassung die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und zwei Jahren sechs Monaten in Aussicht gestellt worden war.\n\n20\n\nDas Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme auch überzeugt davon, dass die Angeklagten die aus den Feststellungen ersichtlichen Zeuginnen getäuscht hat, d. h. über ihr jeweiliges Vorstellungsbild über Tatsachen eingewirkt hat. Das Gericht ist aufgrund der glaubhaften Bekundungen der beispielhaft vernommenen Zeuginnen überzeugt davon, dass die Zeuginnen die fehlende Qualifikation der Angeklagten nicht von vornherein durchschauten und das gezahlte Geld nicht gezahlt hätten, wenn sie hiervon gewusst hätten.\n\n21\n\nIV.\n\n22\n\nDamit hat sich die Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in 29 Fällen in Tateinheit mit Betrug in 28 Fällen sowie in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Heilpraktikergesetz in 16 Fällen schuldig gemacht.\n\n23\n\nV.\n\n24\n\nDie Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, und damit eine solche, welche sich an der untersten Rahmengrenze des verständigten Strafrahmens bewegt, war tat- und schuldangemessen.\n\n25\n\nZugunsten der Angeklagten war ihr vollumfängliches und von Reue getragenes Geständnis sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass sie nicht vorbestraft war. Weiter war zugunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass die Verletzungen der Zeuginnen im Wesentlichen folgenlos verheilt sind.\n\n26\n\nZulasten der Angeklagten fanden die Beharrlichkeit ihrer Begehungsweise sowie die Tatsache Berücksichtigung, dass sie insgesamt einen nicht unerheblichen Geldbetrag vereinnahmt hat.\n\n27\n\nDie Verhängung folgender Einzelstrafen war tat- und schuldangemessen:\n\n28\n\n       Taten gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20.11.2020:\n\n29\n\nJeweils sechs Monate Freiheitsstrafe, mit Ausnahme der Tat zu 21., die mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je zehn Euro bestraft wird, und mit Ausnahme der Taten zu 20, 22., 23., die mit jeweils acht Monaten Freiheitsstrafe geahndet werden\n\n30\n\n       Taten gemäß Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vom 05.05.2023:\n\n31\n\nJeweils 1 Jahr Freiheitsstrafe\n\n32\n\nAus den so verhängten Einzelstrafen hat das Gericht sodann unter nochmaliger Abwägung sämtlicher zu Gunsten und zulasten der Angeklagten ins Gewicht fallenden Umstände auf eine tat- und schuldangemessene\n\n33\n\nG e s a m t f r e i h e i t s s t r a f e   v o n   z w e i   J a h r e n\n\n34\n\nerkannt.\n\n35\n\nDiese konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden. Es liegen besondere Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit vor, die ausnahmsweise eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen konnten. Zunächst ist die Sozialprognose als günstig zu betrachten. Diese prognostische Zukunftsbeurteilung hat das Gericht auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtbeurteilung von Tat und Täterpersönlichkeit getroffen. Die Angeklagte ist erstmals zu einer Freiheitsstrafe und erstmals überhaupt verurteilt worden. Sie hat im Rahmen ihres Geständnisses Reue gezeigt und dargelegt, wie sie künftig den Betrieb ihres Kosmetikstudios so gestalten will, dass sie sich gesetzestreu verhält. Dies hat das Gericht der Angeklagten abgenommen. Überdies ist die Angeklagte unter die Aufsicht und Leitung eines noch zu benennenden Bewährungshelfers gestellt worden. Dessen Weisungen hat sie zu befolgen. Auf diese Weise wird die Wiedereingliederung der Angeklagten in die Gemeinschaft gefördert und begleitend unterstützt. So – aber auch nur so – konnte die Strafaussetzung zur Bewährung vertreten werden.\n\n36\n\nVI.\n\n37\n\nEin Geldbetrag i.H.v. 6.300,00 € war als Wertersatz von Taterträgen einzuziehen (§ 73c StGB). Hierbei handelt es sich um die durch die jeweiligen Zeuginnen gezahlten Bruttobeträge für die durchgeführten, abzuurteilenden Behandlungen durch die Angeklagte. Anhaltspunkte dafür, dass der von diesen insgesamt gezahlte Bruttobetrag von dem der Angeklagten tatsächlich verbliebenen Nettobetrag abwich, fanden sich nicht.\n\n38\n\nVII.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.\n\n40\n\nL.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/379826","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2023-07-25/412-ds-10-js-284-19-244-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":2},{"jurabk":"HeilprG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257c","ref_norm":"257c","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/379826","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/379826","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2023-07-25/412-ds-10-js-284-19-244-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/379826","retrieved":"2026-07-09 05:27:17.909556+00:00"}}