{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2022/257_F_298_20_Beschluss_20220504","ecli":"ECLI:DE:AGD:2022:0504.257F298.20.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 257","decided":"2022-05-04","aktenzeichen":"257 F 298/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Familiensache\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2022\n\ndurch die Richterin G.\n\nbeschlossen:\n\n1.\n\nDie am 03.08.2002 vor dem Standesamt N. unter der Eheregisternummer N01 geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.\n\n2.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der A. (Vers. Nr. N02) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 18,7208 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N03 bei der U., bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.\n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der U. (Vers. Nr. N03) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 9,8247 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto N02 bei der A., bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.\n\nIm Übrigen findet ein Versorgungsausgleich nicht statt.\n\n3.\n\nDie Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nGründe:\n\nEhescheidung\n\nEiner Begründung bedarf es nicht, da die Ehescheidung dem erklärten Willen beider Ehegatten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.\n\nVersorgungsausgleich\n\nAnfang der Ehezeit: 01. 08. 2002\n\nEnde der Ehezeit: 30. 11. 2020\n\nVereinbarungen:\n\nDie zwischen den Parteien abgeschlossene Vereinbarung zum Versorgungsausgleich ist formell und materiell wirksam.\n\nAusgleichspflichtige Anrechte\n\nIn der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:\n\nDer Antragsteller:\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n1. Bei der A. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 37,4416 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 18,7208 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 141.201,37 Euro.\n\nBetriebliche Altersversorgung\n\n2. Bei der Z. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 225.169,60 Euro monatlich erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 112.584,80 Euro monatlich zu bestimmen.\n\nPrivater Altersvorsorgevertrag\n\n3. Bei der M. hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 42.333,89 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 21.016,95 Euro zu bestimmen.\n\nDie Antragsgegnerin:\n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n4. Bei der U. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 19,6494 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 9,8247 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 74.102,66 Euro.\n\nBetriebliche Altersversorgung\n\n5. Bei der B. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4.082,75 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 14 VersAusglG die externe Teilung gefordert. Der nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu übertragende Ausgleichswert beträgt 2.041,38 Euro. Weil der Ausgleichswert die Beitragsbemessungsgrenze von 7.644,00 Euro nicht überschreitet, ist für die externe Teilung eine Vereinbarung mit dem Antragsteller nicht erforderlich.\n\nPrivater Altersvorsorgevertrag\n\n6. Bei der P. hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 29.769,01 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14.784,51 Euro zu bestimmen.\n\nÜbersicht:\n\nAntragsteller\n\nDie A., Kapitalwert:\n\n                                                                                   141.201,37 Euro\n\nAusgleichswert:                                                                 18,7208 Entgeltpunkte\n\nDie Z., Kapitalwert:                                                                 0,00 Euro\n\nAusgleichswert (mtl.):                                                   112.584,80 Euro\n\nDie M.\n\nAusgleichswert (Kapital):                                                 21.016,95 Euro\n\nAntragsgegnerin\n\nDie U., Kapitalwert:                                                         74.102,66 Euro\n\nAusgleichswert:                                                                   9,8247 Entgeltpunkte\n\nDie B.\n\nAusgleichswert (Kapital, § 14 Abs. 4 VersAusglG):               2.041,38 Euro\n\nDie P.\n\nAusgleichswert (Kapital):                                                 14.784,51 Euro\n\nAusgleich:\n\nDie einzelnen Anrechte:\n\nZu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der A. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 18,7208 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart.\n\nZu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der Z. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 112.584,80 Euro monatlich zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.\n\nZu 3.: Das Anrecht des Antragstellers bei der M. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 21.016,95 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.\n\nZu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der U. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 9,8247 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Die Beteiligten haben nichts Abweichendes vereinbart.\n\nZu 5.: Der Antragsteller hat für den externen Ausgleich des Anrechts bei der B. keine besondere Zielversorgung gewählt. Dieses Anrecht der Antragsgegnerin ist nach § 14 Abs.1 VersAusglG im Wege der externen Teilung durch Begründung eines Anrechts von 2.041,38 Euro bei der Versorgungsausgleichskasse auszugleichen. Hierfür ist von der B. an die Versorgungsausgleichskasse ein Beitrag von 2.041,38 Euro zu bezahlen. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.\n\nZu 6.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der P. ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14.784,51 Euro zugunsten des Antragstellers auszugleichen. Diesen Ausgleich haben die Beteiligten ausgeschlossen.\n\nKostenentscheidung\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.\n\nBeschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.\n\nDarüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf - eingegangen sein.\n\nG.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2022/257_F_298_20_Beschluss_20220504.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2022-05-04/257-f-298-20","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2022/257_F_298_20_Beschluss_20220504.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2022/257_F_298_20_Beschluss_20220504.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2022-05-04/257-f-298-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2022/257_F_298_20_Beschluss_20220504.html","retrieved":"2026-09-30 06:16:59.281191+00:00"}}