{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/231_C_86_20_Urteil_20211001","ecli":"ECLI:DE:AGD:2021:1001.231C86.20.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abt. 231","decided":"2021-10-01","aktenzeichen":"231 C 86/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand:\n\n\r\n\nDer Kläger ist seit dem 01.05.2001 bei der Beklagten, einer Rechtsschutzversicherung, versichert. Auf die in den Vertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen, E., Stand 01.10.2009 (Bl. 44 ff. GA), wird Bezug genommen.\n\n\r\n\nDer Kläger war seit 2013 bei der Firma X. GmbH als Servicemitarbeiter in der Filiale in München beschäftigt und verdiente monatlich 2.588,50 € brutto. Aufgrund aufgetretener gesundheitlicher Probleme erklärte der Kläger mit Schreiben vom 26.02.2019 seinem Arbeitgeber gegenüber, dass er ab sofort nur noch in Teilzeit beschäftigt werden wolle. Der Arbeitgeber stimmte dem Antrag nicht zu, weshalb der Kläger Herrn Rechtsanwalt C. mit der Durchsetzung seiner Rechte beauftragte. Dieser erhob vor dem Arbeitsgericht München Klage. Die Beklagte wurde hierüber unterrichtet und erteilte am 21.05.2019 eine entsprechende Kostenzusage für das arbeitsgerichtliche Verfahren.\n\n\r\n\nWährend des gerichtlichen Verfahrens verhandelten die Parteien über eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. Letztendlich wurde vom Arbeitsgericht München am 05.09.2019 ein Vergleich festgestellt, im Rahmen dessen das Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen beendet und eine Regelung über die Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis getroffen wurde. Das Arbeitsgericht München setzte den Streitwert für das Verfahren auf 7.765,50 € und für den Vergleich auf 18.119,50 € fest. Daher stellte der Rechtsanwalt C. für seine Tätigkeit 3.336,76 € in Rechnung. Hierauf zahlte der Kläger 250,00 € in Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung. Die Beklagte zahlte 1.130,40 € auf die Honorarforderung.\n\n\r\n\nRechtsanwalt C. trat seine verbleibenden Honoraransprüche gegenüber dem Kläger an die Anwaltlichen Verrechnungsstelle AG ab. Nach einer weiteren Teilzahlung der Beklagten verbleibt ein geltend gemachter Rechnungsbetrag in Höhe von 1.893,02 €.\n\n\r\n\nDer Kläger behauptet, dass es keine Beschäftigungsmöglichkeit in Teilzeit gegeben habe, was der Arbeitgeber im Verlaufe des Rechtsstreits eingewandt habe.\n\n\r\n\nEr ist der Ansicht, dass die Beklagte den Kläger von den noch nicht gezahlten Rechtsanwaltskosten freizustellen habe, auch wenn es sich um Kosten hinsichtlich des Mehrwerts aus dem geschlossenen Vergleich handle. Denn mit dem Vergleich sei ein weiterer Rechtsstreit vermieden worden.\n\n\r\n\nDer Kläger hat ursprünglich als Antrag zu 1. beantragt,\n\n\r\n\ndie Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Deutschen Verrechnungsstelle AG gem. der Rechnung N01 vom 11.09.2019 (offen in Höhe von 1.893,02 €) freizustellen,\n\n\r\n\nNachdem am 30.04.2020 bei der Deutschen Verrechnungsstelle AG ein weiterer Teilbetrag von 473,08 € eingegangen ist, hat der Kläger den Rechtsstreits mit Schriftsatz vom 24.06.2020 insoweit für erledigt erklärt. Die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung letztendlich angeschlossen.\n\n\r\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Deutschen Verrechnungsstelle AG gem. der Rechnung N01 vom 11.09.2019 (offen in Höhe von 1.419,94 €) freizustellen,\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\ndie Beklage wird verurteilt, den Kläger von der Forderung der Rechtsanwälte K. gem. der Rechnung vom 22.01.2020 durch Zahlung in Höhe von 255,85 € freizustellen.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\nSie ist der Ansicht, dass sie hinsichtlich der geltend gemachten Zahlung nicht eintrittspflichtig sei. Denn hinsichtlich des Mehrwerts des Vergleich habe kein Rechtsschutzfall vorgelegen, sodass der Gebührenanspruch um 1.893,02 € zu kürzen gewesen sei. Ferner rügt sie die Aktivlegitimation der Klägerseite hinsichtlich des erledigten Teil der Klageforderung.\n\n\r\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n\r\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\n I.\n\n\r\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n\r\n\n1.\n\n\r\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Freistellung von den aus dem Mehrvergleich resultierenden Anwaltskosten in Höhe der verbleibenden 1.419,94 € aus dem Versicherungsvertrag.\n\n\r\n\na)\n\n\r\n\nDies ergibt sich aus den Regelungen der E., welche unstreitig in den Vertrag einbezogen wurden. Gemäß § 5 Abs. 1 lit. i) E. trägt zwar der Versicherer die Kosten, die bei einer einverständlichen Erledigung entstanden sind. Der Eintritt eines Rechtsschutzfalles ist jedoch auch bei miterledigten Angelegenheiten erforderlich. Das heißt, dass bezüglich etwaiger, mit erledigter Angelegenheiten dies von dem Eintritt eines Rechtsschutzfalles abhängig ist.\n\n\r\n\nEin Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach § 4 Abs. 1 lit. c) E. nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles von dem Zeitpunkt an, in dem ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.\n\n\r\n\nDiese Voraussetzung liegt bezüglich des Mehrvergleichs nicht vor.\n\n\r\n\nDer Rechtsschutzfall war im vorliegendem Fall bezüglich des Antrages auf Beschäftigung in Teilzeit nach § 8 TzBfG eingetreten. Ob ein Rechtsschutzfall auch für die Zeugnisabrede aus dem Mehrvergleich eingetreten ist, kann dahinstehen, da die Beklagte den Kläger diesbezüglich bereits von den Kosten freigestellt hat.\n\n\r\n\nDagegen besteht kein Rechtsschutzfall im Hinblick auf die Regelung im Vergleich bezüglich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Selbst wenn der Vortrag der Klägerseite, dass eine Beschäftigung in Teilzeit nicht möglich gewesen sei, als wahr unterstellt werden würde, bestünde kein derartiger Rechtsschutzfall, da es zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses an einem begangenen Rechtsverstoß fehlte. Zu dem Zeitpunkt lag nämlich keine Kündigung vor, aus der ein etwaiger Rechtsverstoß resultieren könnte. Dies muss - entgegen der Ansicht des Klägers - unabhängig davon gelten, dass die Beklagte für die im Vergleich miterledigten Fragen, wenn sie eingetreten wären, einstandspflichtig gewesen wäre. Entscheidend für die Einstandspflicht nach den E. ist allein, dass diese Punkte zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses (noch) nicht eingetreten waren. Auch die Tatsache, dass durch die umfassende Regelung im Vergleich ein künftig möglicherweise aufkommender Streit ausgeschlossen werden konnte, rechtfertigt die Annahme eines Rechtsschutzfalles nicht. Darüber hinaus ist ohnehin weder ausreichend dargelegt, noch ersichtlich, dass eine entsprechend (noch zu erklärende) Kündigung des Arbeitgebers unwirksam wäre, sodass auch hierhin kein Rechtsverstoß gesehen werden kann.\n\n\r\n\nb)\n\n\r\n\nDer Höhe nach war die von der Beklagten - unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen - vorgenommene Kürzung nicht zu beanstanden. Die tatsächlich von der Beklagten freizustellenden Gebühren unter Berücksichtigung des einstandspflichtigen Streitwertes von 10.354,00 € anteilig aus der Quote von dem tatsächlich angefallenen Streitwert in Höhe von 18.119,50 € ergeben sich wie folgt:\n\n\r\n\n \r\n\r\n\n\r\n\r\n\nStreitwert:\n\n\r\n\r\n\r\n\n18.119,50 €\n\n\r\n\r\n\r\n\nAnteilig in %\n\n\r\n\r\n\r\n\nEinstandpflichtiger Betrag\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\n1,3 Verfahrensgebühr\n\n\r\n\r\n\r\n\nNr. 3100 VV RVG\n\n\r\n\r\n\r\n\n57,14\n\n\r\n\r\n\r\n\n517,00 €\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\n1,2 Terminsgebühr\n\n\r\n\r\n\r\n\nNr. 3104 RVG\n\n\r\n\r\n\r\n\n57,14\n\n\r\n\r\n\r\n\n477,23 €\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\n1,5 Einigungsgebühr\n\n\r\n\r\n\r\n\nNr. 1000 RVG\n\n\r\n\r\n\r\n\n57,14\n\n\r\n\r\n\r\n\n596,54 €\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nAuslagen\n\n\r\n\r\n\r\n\nNr. 7001, 7002 VV RVG\n\n\r\n\r\n\r\n\n100,00\n\n\r\n\r\n\r\n\n20,00 €\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nNettobetrag\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n1.610,77 €\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\n19 % Umsatzsteuer\n\n\r\n\r\n\r\n\nNr. 7008 VV RVG\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n306,05 €\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nSumme\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n1.916,82 €\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nAbzügl. Selbstbeteiligung\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n-250,00 €\n\n\r\n\r\n\n\r\n\n\r\n\r\n\nGesamtbetrag\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\n1.666,82 €\n\n\r\n\r\n\n\r\n\r\n\n\r\n\nBei dem Betrag von 1.666,82 € handelt es sich um den Betrag, den die Beklagte bereits auf die geltend gemachte Honorarforderung gezahlt hat.\n\n\r\n\n2.\n\n\r\n\nMangels Begründetheit der Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.\n\n\r\n\nII.\n\n\r\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 91a, 92 Abs. 1 ZPO.\n\n\r\n\nSoweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, konnte gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Verfahrens entschieden werden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, die diesbezüglichen Kosten der Beklagten aufzuerlegen.\n\n\r\n\nDie beklagte Partei hat den Anspruch erfüllt. Das ist ohne anderweitige Erklärung oder Vorbehalt geschehen. Deshalb ist die Erfüllung als Anerkenntnis der Klageforderung zu werten und der beklagten Partei sind die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.\n\n\r\n\nSoweit die Beklagte (nachträglich) in der mündlichen Verhandlung insoweit die Aktivlegitimation rügt, bestehen hieran keine Bedenken. Denn der Kläger hat lediglich die Freistellung von der Zahlung und keine Zahlung an sich selbst begehrt. Daher kommt es auf die Abtretung der Honoraransprüche nicht an.\n\n\r\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n\r\n\nIII.\n\n\r\n\nDer Streitwert wird bis 24.06.2020 zum auf 1.893,02 € und ab dem 25.06.2020 auf 1.429,94 € festgesetzt.\n\n\r\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n\r\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n\r\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n\r\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n\r\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n\r\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n\r\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n\r\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n\r\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\n\r\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\n\r\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\n\r\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\n\r\n\nM.","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/231_C_86_20_Urteil_20211001.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2021-10-01/231-c-86-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"TzBfG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/231_C_86_20_Urteil_20211001.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/231_C_86_20_Urteil_20211001.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2021-10-01/231-c-86-20","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/231_C_86_20_Urteil_20211001.html","retrieved":"2026-09-30 06:24:26.065421+00:00"}}