{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/95_XVII_345_20_E_Beschluss_20210324","ecli":"ECLI:DE:AGD:2021:0324.95XVII345.20E.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 95","decided":"2021-03-24","aktenzeichen":"95 XVII 345/20 E","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nwird unter Aufhebung des Beschlusses vom 18.01.2021 Betreuungsstelle L., zum Betreuer bestellt.\n\nDie Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:\n\n-              Widerruf erteilter Vollmachten\n\n-              Aufenthaltsbestimmung\n\n-              Gesundheitsfürsorge\n\n-              Regelung des Postverkehrs\n\n-              Vermögensangelegenheiten\n\n-              Vertretung gegenüber Behörden\n\n-              Wohnungsangelegenheiten\n\nDie Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung des für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuers (Einwilligungsvorbehalt).\n\nDas Gericht wird spätestens am 24.03.2028 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.\n\nDiese Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nGründe\n\nDie Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.\n\nNach dieser Vorschrift bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.\n\nSo liegt der Fall hier.\n\nDies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen:\n\nDenn nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn D. liegt bei Frau Y. eine rezidivierende depressive Störung mit derzeitig schwergradiger Episode und eine Demenz vor.\n\nDanach ist Frau Y. aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.\n\nDies wird bestätigt durch den Bericht der Betreuungsbehörde, die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck des Gerichts.\n\nNach der Anhörung ist davon auszugehen, dass die Betroffene nicht ganz verstanden hat, was eine Betreuung bedeutet.\n\nAuf die Frage nach dem Verhältnis zu ihrem Sohn machte sie allerdings keine Angaben, es schien ihr unangenehm  zu sein. Sie wollte aber \"lieber nicht\", dass sich ihr Sohn um ihre Belange kümmert.\n\nDie Betreuung ist auch gegen den Willen der Betroffenen einzurichten, weil sie nach dem Ergebnis des o.g. Gutachtens daran gehindert ist, ihren ablehnenden Willen frei und selbstbestimmt zu bilden (§ 1896 Abs. 1a BGB).\n\nDie Betreuerauswahl entspricht dem Wohl der Betroffenen.\n\nDie Betroffene hat selbst keinen Vorschlag zur Auswahl der Betreuungsperson unterbreitet.\n\nDas Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet und bereit ist, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen.\n\nDie Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG) hat das Gericht aufgrund der Prognose festgesetzt.\n\nVon der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist.\n\nDenn die Rechte der Betroffenen sind gewahrt worden und der Betreuungsbedarf ist offensichtlich, so dass keine realistische Alternative zur Betreuung besteht.\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\nBeschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.\n\nFerner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.\n\nSchließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.\n\nDie Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nDüsseldorf, 24. März 2021\n\nAmtsgericht\n\nDr. V\n\nRichterin am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/95_XVII_345_20_E_Beschluss_20210324.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2021-03-24/95-xvii-345-20-e","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/95_XVII_345_20_E_Beschluss_20210324.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/95_XVII_345_20_E_Beschluss_20210324.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2021-03-24/95-xvii-345-20-e","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2021/95_XVII_345_20_E_Beschluss_20210324.html","retrieved":"2026-09-30 06:31:37.590317+00:00"}}