{"status":"available","doknr":"OLD335508","ecli":"ECLI:DE:AGD:2021:0210.46C377.20.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2021-02-10","aktenzeichen":"46 C 377/20","doktyp":"Teil-, Teilanerkenntnis- und Grundurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nder Frau U, J-Straße, ##### Quakenbrück,\n\nKlägerin,\n\nProzessbevollmächtigte:              Rechtsanwälte D. Rechtsanwälte & Notar, Q-Straße, ##### Osnabrück,\n\ngegen\n\ndie U2 Inc., G-Straße, ##### Düsseldorf,\n\nBeklagte,\n\nZustellbevollmächtigter:              U2, Niederlassung Deutschland, I-Allee, ##### Frankfurt,\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorfgemäß § 307 Satz 2 ZPO am 10.02.2021durch die Richterin am Amtsgericht H\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.770,55 € zu zahlen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nOhne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).\n\n2\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n3\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n4\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n5\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n6\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n7\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n8\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n9\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\n10\n\nH","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/335508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2021-02-10/46-c-377-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313b","ref_norm":"313b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/335508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/335508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2021-02-10/46-c-377-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/335508","retrieved":"2026-07-09 04:15:31.038177+00:00"}}