{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2020/95_XVII_114_20_K_Beschluss_20200907","ecli":"ECLI:DE:AGD:2020:0907.95XVII114.20K.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 95","decided":"2020-09-07","aktenzeichen":"95 XVII 114/20 K","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem betreuungsgerichtlichen Verfahren\n\nfür Frau L,\n\nwird Frau C als Berufsbetreuerin zur Betreuerin bestellt.\n\nDie Bestellung umfasst folgende Aufgabenkreise:\n\n-              Aufenthaltsbestimmung-              Gesundheitsfürsorge-              Regelung des Postverkehrs-              Vermögensangelegenheiten-              Vertretung gegenüber Behörden-              Wohnungsangelegenheiten\n\nEs wird Herr X als Berufsbetreuer zum Ersatzbetreuer bestellt.\n\nDie Aufgabenkreise entsprechen denen der Betreuerin.\n\nDer Ersatzbetreuer darf die Angelegenheiten der Betreuten nur besorgen, soweit die Betreuerin Frau C verhindert ist.\n\nDie Betroffene bedarf zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Bereich Vermögensangelegenheiten der Einwilligung der für diesen Aufgabenbereich bestellten Betreuerin (Einwilligungsvorbehalt).\n\nDas Gericht wird spätestens am (…) über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden.\n\nDiese Entscheidung ist sofort wirksam.\n\nGründe\n\nDie Entscheidung beruht auf § 1896 BGB.\n\nNach dieser Vorschrift bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, wenn ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann.\n\nSo liegt der Fall hier.\n\nDies folgt aus dem Ergebnis der gerichtlichen Ermittlungen:\n\nDenn nach dem ärztlichen Gutachten des Herrn B liegt bei Frau L eine Psychose vor.\n\nDanach ist Frau L aus gesundheitlichen Gründen gehindert, in den oben genannten Bereichen eigene Angelegenheiten interessengerecht zu regeln, und benötigt insoweit Hilfe durch Betreuung.\n\nDies wird bestätigt durch den Bericht der Betreuungsbehörde, die persönliche Anhörung und den persönlichen Eindruck des Gerichts.\n\nDie Betreuerauswahl entspricht dem Wohl der Betroffenen.\n\nDie Betroffene hat selbst keinen Vorschlag zur Auswahl der Betreuungsperson unterbreitet.\n\nDas Gericht hat die eingangs bezeichnete Person ausgewählt, die geeignet und bereit ist, in dem ihr zugewiesenen Aufgabenkreis die Angelegenheiten der Betroffenen zu besorgen.\n\nDie Frist für die Entscheidung über eine Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung (§ 286 Abs. 3 FamFG) hat das Gericht aufgrund der Prognose festgesetzt.\n\nVon der Bestellung eines Verfahrenspflegers wurde gemäß § 276 FamFG abgesehen, weil dies zur Wahrnehmung der Interessen der Betroffenen nicht erforderlich ist.\n\nDenn die Rechte der Betroffenen sind gewahrt worden und der Betreuungsbedarf ist offensichtlich, so dass keine realistische Alternative zur Betreuung besteht.\n\nDie Anordnung der sofortigen Wirksamkeit beruht auf § 287 Abs. 2 FamFG.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\nBeschwerdeberechtigt ist diejenige/derjenige, deren/dessen Rechte durch diesen Beschluss beeinträchtigt sind. Dies ist vor allem die/der Betroffene selbst.\n\nFerner sind im eigenen Namen beschwerdeberechtigt der Verfahrenspfleger sowie die zuständige Betreuungsbehörde in den Fällen des § 303 Abs. 1 FamFG.\n\nSchließlich sind im Interesse des Betroffenen beschwerdeberechtigt gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung diejenigen Vertrauenspersonen und Angehörigen des Betroffenen, welche am Verfahren beteiligt worden sind.\n\nDie Beschwerde ist beim Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Ist die/der Betroffene untergebracht, kann sie/er die Beschwerde auch bei dem Amtsgericht einlegen, in dessen Bezirk sie/er untergebracht ist. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgegeben werden.\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass die Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.\n\nDie Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Betreuungsgericht - Düsseldorf eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.\n\nDüsseldorf, 07.09.2020\n\nAmtsgericht\n\nX\n\nRichter am Amtsgericht","source":"nrwe","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2020/95_XVII_114_20_K_Beschluss_20200907.html","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2020-09-07/95-xvii-114-20-k","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2020/95_XVII_114_20_K_Beschluss_20200907.html","attribution":{"source":"nrwe.justiz.nrw.de","source_url":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2020/95_XVII_114_20_K_Beschluss_20200907.html"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2020-09-07/95-xvii-114-20-k","upstream":"https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2020/95_XVII_114_20_K_Beschluss_20200907.html","retrieved":"2026-09-30 06:44:21.732356+00:00"}}