{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2019/44_C_158_19_Urteil_20190830","ecli":"ECLI:DE:AGD:2019:0830.44C158.19.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 44","decided":"2019-08-30","aktenzeichen":"44 C 158/19","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 16.08.2019\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht C\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, 23,07 € an die Kläger zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Beklagte zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu eins tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Kläger machen als Mieter von der Beklagten als Eigentümerin die Rückerstattung der Zahlung von Miete für einen Rauchwarnmeldung gemäß einer Nebenkostenabrechnung für 2017 geltend.\n\nDie Kläger mieteten von der Beklagten zu zwei eine Wohnung. Neben der Grundmiete wurde die monatliche Vorauszahlung auf abzurechnende Betriebskosten vereinbart. Unter § 4 Ziff. 1 Buchst. b Ziff. 19 wurde die Umlage \"sonstiger Betriebskosten\" vereinbart. Die Beklagte zu 1) ist Verwalterin des Mietobjekts. Mit Schreiben vom 28.09.2016 teilte die Beklagte zu 1) den Klägern die Installation von Rauchwaren mildern mit und erklärte insoweit, dass eine neue Betriebskostenart eingeführt werde. In der Betriebskostenabrechnung vom 10.08.2018 wurde für Mietkosten eines Rauchwarnmelders als Einzelkostenanteil der Kläger ein Betrag von 23,07 € aufgeführt. dieser Betrag ist von den Klägern im Rahmen der Gesamtabrechnung der Betriebskosten 2017 an die Beklagte zu 2)  gezahlt worden. mit Schreiben vom 13.10.2016 widersprachen die Kläger der Umlage der Anmietungskosten für Rauchwarnmelder.\n\nNachdem die Kläger zunächst Zahlung von der Beklagten zu 1), und dann mit am 4.06.2019 zugestelltem Schriftsatz im Wege der Klageerweiterung von beiden Beklagten begehrt hat, beantragen sie nunmehr unter teilweiser Rücknahme der Klage gegenüber der Beklagten zu 1),\n\n              die Beklagte zu 2) zu verurteilen, 23,07 € an die Kläger zu zahlen.\n\nDie Beklagte zu 2) beantragt,\n\n              die Klage abzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht, auch die Mietkosten seien als laufende Kosten den Betriebskosten im Sinne der Umlagevereinbarung der Parteien hinzuzurechnen.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist begründet.\n\nDie Kläger haben einen Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Betriebskosten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB.\n\nDie Zahlung der Betriebskosten als solche ist unstreitig.\n\nDie Zahlung erfolgte ohne Rechtsgrund. Zwar fallen die laufenden Kosten in Bezug auf Rauchwarnmeldung unter die Anfang Striche sonstigen Betriebskosten“ im Sinne von § 2 Nr. 17 Betriebskostenverordnung (BetrKV). Jedoch sind diese laufenden Kosten abzugrenzen von Anschaffungs- Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten.\n\nDer Grundgedanke der Umlage der Betriebskosten ist, dass ein Teilbetrag der Miete konkret nach den Unterhaltungskosten der Mietsache berechnet wird. Betriebskosten im Sinne von § 1 BtrKV sind danach Kosten, welche durch das Eigentum am Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Grundstückes und des Gebäudes laufend entstehen. Investitionskosten fallen danach nicht unter die Betriebskosten. Diese eignen sich nicht für die konkrete Mietberechnung und sollen nach der typischen Risikoverteilung für den Mietvertrag in ihren Schwankungen nicht in den Risikobereich des Mieters fallen. Mietkosten treten bei dem neuartigen Wirtschaftsmodell des Outsourcings von Eigentümerverantwortlichkeiten an die Stelle von Anschaffungskosten. Die Umlage von Anschaffungskosten richtet sich indes nach der Intention des Gesetzgebers nach § 559 BGB, der die Zulässigkeit und Wirksamkeit von Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen regelt. Die gesetzlichen Regelungen der Heizkostenverordnung zu der Umlage von Mieten für Verbrauchserfassungsgeräten sind als ausdrückliche gesetzliche Ausnahmen von der typischen Kosten- und Risikoverteilung zu verstehen. Für eine planwidrige Regelungslücke hinsichtlich sämtlicher nach Bauvorschriften vorgeschriebenen Ausstattungsgegenstände, die für ein Mietobjekt denkbar sind, besteht kein Anhalt (vgl. Schumacher, Einbau und Wartung von Rauchwarnmeldern - Überblick unter Einschluss des Betriebskostenrechts NZM 2005, 641).\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 269 Abs. 3, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nDie Berufung war gemäß 511 Abs. 4 Nr. 1 zuzulassen. Sie war zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da die Umlage von Mietkosten eines Rauchwarnmelders im Rahmen der Betriebskostenumlage in Rechtsprechung und Literatur umstritten ist. Insoweit wird auf die Literatur und Rechtsprechung Hinweise der Parteien und den oben zitierten Aufsatz verwiesen.\n\nDer Streitwert wird auf 23,07 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nC","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2019-08-30/44-c-158-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2019-08-30/44-c-158-19","retrieved":"2026-10-28 16:09:24.292831+00:00"},"card":{"id":"ag-duesseldorf/2019-08-30/44-c-158-19","court":"AG Düsseldorf","court_id":"ag-duesseldorf","court_as_stated":"Amtsgericht Düsseldorf","panel":"Abteilung 44","date":"2019-08-30","dockets":["44 C 158/19"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGD:2019:0830.44C158.19.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2019/44_C_158_19_Urteil_20190830","ecli":"ECLI:DE:AGD:2019:0830.44C158.19.00"},"cite_as":"AG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2019 – 44 C 158/19","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2019-08-30/44-c-158-19","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"hat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 16.08.2019\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht C\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte zu 2) wird verurteilt, 23,07 € an die Kläger zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Beklagte zu 2). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu eins tragen die Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Vollstreckung der Kläger durch Leistung einer Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nDie Berufung wird zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/269","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"269","label":"§ 269 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"BGB/559","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"559","label":"§ 559 BGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:09:24.292831+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}