{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGD:2019:0131.40C310.18.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 40","decided":"2019-01-31","aktenzeichen":"40 C 310/18","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2019\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht K\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.06.2018 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nAuf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Klage ist begründet.\n\nDer Kläger hat gegenüber der Beklagten Anspruch auf Schadensersatz in der geltend gemachten Höhe von 40,00 € aus §§ 290, 286 BGB.\n\nUnstreitig erwarb der Kläger als Verbraucher über die Internetplattform „E“ mehrere Gutscheine für den Dienst X, einer Online-Reinigung für Kleidung, die von einer X GbR betrieben wurde, deren Gesellschafterin die Beklagte ist. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der E ist festgelegt, dass Vertragspartner der im Gutschein angegebenen Leistung ausschließlich der Kooperationspartner, hier also X, ist.\n\nDie erworbenen Gutscheine kosteten 19,95 € und hatten einen Einlösewert von 40,00 € und wiesen ein Gültigkeitsdatum bis zum 16.09.2018 aus.\n\nDer Dienst X stellte sein Geschäft ein. Da eine Einlösung auf der Homepage von X nicht mehr möglich war, forderte der Kläger die Beklagte mit Mail vom 03.06.2018 unter Fristsetzung und Angabe der beiden Gutscheinnummern (Anlage K2) die Einlösung durch Dienstleistung zu ermöglichen.\n\nDer Kläger macht im Wege der Teilklage für die beiden erworbenen Gutscheine mit den Nummern ######### und ######## jeweils 20,00 € als Schadensersatz statt der Leistung geltend.\n\nDer Anspruch ist gegeben.\n\nDie Beklagte befand sich mit der geschuldeten Leistung in Verzug. Über den Verkauf des Gutscheins hatte sie sich verpflichtet, dem Kläger Waschdienstleistungen im Wert von 40,00 € pro Gutschein zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Einstellung des Geschäftsbetriebes war eine Einlösung auf der Homepage von X nicht mehr möglich. Durch die erfolglose Aufforderung per Mail  zunächst an X selbst am 25.05.18 (Schriftsatz v. 26.10.18) und dann am 03.06.2018 unter Angabe der Gutscheinnummern an die Beklagte als haftende Gesellschafterin des Waschdienstes hat der Kläger die Beklagte mit der Erbringung der Leistung in Verzug gesetzt. Dies war auch noch innerhalb der Einlösefrist.\n\nSoweit die Beklagte sich damit verteidigt, dass der Kläger die Gutscheine nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst habe, hat dies keinen Erfolg, da die Beklagte die Einlösung selbst unmöglich gemacht hat und der Kläger innerhalb der Frist ausdrücklich zunächst die Einlösung verlangt hat. Erst danach hat er Schadensersatz geltend gemacht.\n\nDer Kläger war auch nicht verpflichtet, bei E einen Umtausch in ein Kundenguthaben zu veranlassen. Der Kläger hat einen Wertgutschein für eine Waschleistung bei der Beklagten erworben; es ist nicht ersichtlich woraus sich eine Pflicht zum Umtausch in ein Kundenguthaben bei einem Dritten ergeben soll. Aus den Gutscheinbedingungen ist eine solche Pflicht jedenfalls nicht ersichtlich. Auch, dass die Beklagte das Guthaben bei E nicht abgerufen hat, kann sie nicht entlasten, da dies in ihren Verantwortungsbereich fällt. Der Kläger hat die konkreten Gutscheinnummern mitgeteilt, so dass nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte das Guthaben nicht bei E angefordert hat.\n\nDer Kläger hat damit Anspruch auf Ersatz des durch die fehlende Einlösung entstandenen Schadens. Der Kläger hatte für jeweils 19,95 € zwei Gutscheine mit einem Wert für Dienstleistungen von jeweils 40,00 € erworben. Der Schaden des Klägers für den nicht erfüllten Vertrag geht damit über den eigentlichen Kaufpreis hinaus und liegt jedenfalls bei den geltend gemachten 20,00 € pro Gutschein. Wie hoch der Schaden tatsächlich zu bewerten ist, braucht hier nicht weiter entschieden zu werden.\n\nDer Zinsanspruch und der Anspruch auf Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergeben sich ebenfalls aus Verzug.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\nStreitwert: 40,00 €\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nDa mit dieser Entscheidung für keine Partei die zur Eröffnung der Berufung führende Beschwer von über 600,00 EUR erreicht ist, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen die Zulassung der Berufung zu prüfen, § 511 Abs. 4 ZPO. Die Berufung ist danach nicht zuzulassen gewesen, weil die Rechtssache ihre Entscheidung allein aus den Umständen des vorliegenden Falles gefunden hat und somit weder grundsätzliche Bedeutung besitzt oder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ZPO.\n\nGegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht zulässig, weil keine der Parteien durch dieses Urteil hinsichtlich eines Werts von über 600,00 EUR beschwert ist und das Gericht die Berufung auch nicht zugelassen hat, § 511 Abs. 2 Nr. 1 , 2 ZPO.\n\nHinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:\n\nDie Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie.\n\nK","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2019-01-31/40-c-310-18","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2019-01-31/40-c-310-18","retrieved":"2026-10-28 16:07:07.120687+00:00"},"card":{"id":"ag-duesseldorf/2019-01-31/40-c-310-18","court":"AG Düsseldorf","court_id":"ag-duesseldorf","court_as_stated":"Amtsgericht Düsseldorf","panel":"Abteilung 40","date":"2019-01-31","dockets":["40 C 310/18"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGD:2019:0131.40C310.18.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGD:2019:0131.40C310.18.00"},"cite_as":"AG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2019 – 40 C 310/18","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2019-01-31/40-c-310-18","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"hat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 10.01.2019\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht K\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12.06.2018 sowie weitere 70,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5%Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.09.2018 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nAuf die Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 313a ZPO verzichtet.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/290","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"290","label":"§ 290 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/313a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313a","label":"§ 313a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/130a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"130a","label":"§ 130a ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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