{"status":"available","doknr":"OLD468317","ecli":"ECLI:DE:AGD:2017:1103.29C81.17.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2017-11-03","aktenzeichen":"29 C 81/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 500,00 EUR (in Worten: fünfhundert Euro ) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 250,00 EUR seit dem 01.12.2016 und aus weiteren 250,00 EUR seit dem 25.01.2017 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird ferner verurteilt die Klägerin von den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 83,54 EUR freizustellen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDas Amtsgericht Düsseldorf ist örtlich für die Klage zuständig gemäß § 12 ZPO.\n\n4\n\nDie Klage ist auch bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet.\n\n5\n\nDie Klägerin hat aus eigenem und unstreitig gemäß § 398 BGB abgetretenem Recht der Frau S einen Anspruch auf Zahlung der Flugentschädigung in Höhe von jeweils 250 € gemäß Artikel 7 Absatz 1 a, 6 analog der EG-Verordnung 261/2004.\n\n6\n\nEs liegt eine erhebliche Flugverspätung vor, da der gebuchte Flug ##### von Q nach L nicht planmäßig am 22.09.2016 um 0.15 Uhr in L landete, sondern erst um 14:45 Uhr am 22.09.2016 in L. Das kommt nach der Rechtsprechung des Europäischer Gerichtshof (vergleiche Europäischer Gerichtshof Urteil vom 19.11.2009; Aktenzeichen: C-402/07 und C-432-07; zitiert nach JURIS), der sich das erkennende Gericht anschließt, in der Rechtsfolge einer Annullierung des Fluges gleich, so dass auch bei einer solchen Verspätung der Ausgleich von 250,00 € pro Person bei der hier gegebenen Entfernung der Flughäfen von unter 1.500 km zu zahlen ist.\n\n7\n\nDie Beklagte ist passiv legitimiert. Sie und nicht die Firma H ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Sinne der EU-Verordnung.\n\n8\n\nNach Auffassung des BGH (X ZR 102 und 106/16) ist nicht das Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund der \"Wet-Lease-Vereinbarung\" eingesetzt wurden, sondern das beklagte Luftfahrtunternehmen als ausführendes Luftfahrtunternehmen anzusehen, gegenüber dem der Anspruch auf Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend zu machen ist. Entsprechend dem Erwägungsgrund 7 der Fluggastrechteverordnung sollen die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführe, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt werde.\n\n9\n\nZudem sei das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und ggf. mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die u.a. die Unterrichtung der Fluggäste über das ausführende Luftfahrtunternehmen betreffende Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 vom 14.12.2005 ausweislich ihres Erwägungsgrundes 13 \"Wet Lease\" als einen Fall ansehe, in dem das anmietende Luftfahrtunternehmen den Flug nicht selbst durchführe. Die Unterrichtung nach Art. 11 Abs. 1 dieser Verordnung diene vornehmlich der Information der Fluggäste über mögliche Sicherheitsrisiken und damit anderen Belangen als die Fluggastrechteverordnung.\n\n10\n\nAusweislich der vorgelegten Buchungsbestätigung ist die Beklagte Vertragspartnerin der Klägerin und der Zedenten. Wie die Beklagten angesichts dessen in der mündlichen Verhandlung am 08.08.2017 behaupten kann, dass der streitgegenständliche Flug Teil eines Reisevertrags mit einem Dritten gewesen ist, erschließt sich dem Gericht nicht und stellt eine lediglich unbeachtliche Behauptung ins Blaue hinein dar.\n\n11\n\nDie Klägerin hat zudem vorgetragen, dass sämtliche Flugzeuge der Firma H von der Beklagten oder der Firma M im Wege des Wet-Lease übernommen worden sind. Die Beklagte habe die vollständige organisatorische Hoheit über den Flug gehabt. Sie habe den konkreten Flug organisiert, die Flugroute geplant und auf eigene Rechnung den Verkauf und Vertrieb der Plätze übernommen. Die Firma H trete seit spätestens 2015 nicht mehr am Markt auf und biete keinerlei Flüge mehr selbst an. Auch die vorgelegten Bordkarten weisen die Beklagte als Herausgeber derselben an.\n\n12\n\nNach dem vom BGH definierten Maßstab ist die Beklagte damit ausführendes Flugunternehmen.\n\n13\n\nDem ist die Beklagte nicht innerhalb der ihr eingeräumten Dreiwochenfrist ab Zustellung des Beschlusses vom 29.09.2017 am 06.10.2017 entgegengetreten, so dass der klägerische Vortrag als unstreitig gilt, § 138 Abs. 3 ZPO.\n\n14\n\nDer Anspruch ist nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ausgeschlossen. Dies behauptet die Beklagte selbst nicht.\n\n15\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 286, 280 BGB.\n\n16\n\nIn Verzug geraten ist die Beklagte hinsichtlich der eigenen Ansprüche der Klägerin durch deren Schreiben vom 15.10.2016 unter Fristsetzung bis zum 30.11.2016 ab dem Folgetag. Hinsichtlich der abgetretenen Ansprüche ist die Beklagte erst durch das anwaltliche Schreiben vom 10.01.2017 unter Fristsetzung zum 24.01.2017 ab dem Folgetag in Verzug geraten. Da die Klägerin am 15.10.2016 noch nicht Anspruchsinhaberin der Ansprüche ihrer Mitreisenden war, konnte sie die Beklagte insoweit auch nicht wirksam mahnen.\n\n17\n\nDie Klägerin kann auch die Freistellung von ihren Anwaltskosten als Mahnkosten in Höhe von 83,54 € aus diesem Rechtsgrund ersetzt verlangen. Die Höhe ist nach dem RVG nicht zu beanstanden. Die Beklagte befand sich bereits bei Beauftragung der Rechtsanwälte durch das Mahnschreiben vom Oktober 2016 jedenfalls mit einem Streitwert von 250 € in Verzug.\n\n18\n\nRechtshängigkeitszinsen kann die Klägerin jedoch nicht geltend machen, da Freistellungsansprüche nicht zu verzinsen sind. Zu verzinsen sind nur Zahlungsansprüche.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO\n\n20\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n21\n\nDer Streitwert wird auf 500,00 EUR festgesetzt.\n\n22\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n23\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n24\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n25\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n26\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n27\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n28\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n29\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/468317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-11-03/29-c-81-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/468317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/468317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-11-03/29-c-81-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/468317","retrieved":"2026-07-09 08:09:45.907788+00:00"}}