{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2017/47_C_146_17_Urteil_20170629","ecli":"ECLI:DE:AGD:2017:0629.47C146.17.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 47","decided":"2017-06-29","aktenzeichen":"47 C 146/17","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2017\n\ndurch die Richterin X\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten über Entschädigungsansprüche nach der Verordnung EG Nr. 261/2004 (im Folgenden: Fluggastrechteverordnung).\n\nDie Kläger verfügten über eine bestätigte Buchung mit der Beklagten, einem deutschen Luftfahrunternehmen, über eine Flugbeförderung. Der gebuchte Flug (Flugnummer Y) sollte am 05.10.2016 mit der Beklagten als ausführendes Luftfahrtunternehmen von Rhodos (Griechenland) nach Düsseldorf fliegen und dort am selben Tag ankommen. Der Flug wurde annulliert. Tatsächlich erreichten die Kläger statt Düsseldorf dann am 06.10.2016 um 5:04 Uhr Köln von wo er mit einem Taxi nach Düsseldorf fuhr, weil der angekündigte Reisebus nicht bereitstand. Die Entfernung zwischen Rhodos und Düsseldorf beträgt mehr als 1500 km und weniger als 3500 km.\n\nZu der streitgegenständlichen Zeit kam es bei der Beklagten zu massenhaften Flugausfällen, weil – nach einem sog. „Management letter“ über die Umstrukturierung des Unternehmens – eine außergewöhnlich große Anzahl an Mitarbeitern eine Krankmeldung einreichte und nicht zum Dienst erschien. In der danach deutschlandweit erfolgten Presseberichterstattung wurde dies als „wilder Streik“ bezeichnet. Ob der streitgegenständliche Flug von dieser „Krankheitswelle“ erfasst war, trägt die Beklagte nicht ausdrücklich vor.\n\nMit Schreiben vom 10.10.2016 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Entschädigungen nach der Fluggastrechteverordnung. Die Ansprüche wies die Beklagte mit Schreiben vom 04.11.2016 zurück. Sie berief sich auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes (Anlage K 6)\n\nDer Kläger trägt vor, ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung habe nicht vorgelegen. Außerdem habe die Beklagte nicht alles Zumutbare getan, um den streitgegenständlichen Flug pünktlich durchzuführen.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an den Kläger jeweils 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte trägt vor, es habe ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechtverordnung vorgelegen. Daher sei der klägerische Anspruch ausgeschlossen.\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze verwiesen.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Klage ist überwiegend begründet.\n\nI.\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf 400,00 EUR nach Art. 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Fluggastrechtverordnung zu, der nicht gemäß § Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen ist.\n\n1.\n\nDie Verordnung ist gemäß Artikel 3 Abs. 1 a) auf die vorliegende Konstellation anwendbar. Der Kläger wollte den hier in Rede stehenden Flug in Rhdos und damit aus Griechenland, einem Mitgliedstaat, welcher den Bestimmungen der EG-Fluggastverordnung unterliegt, mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft antreten.\n\n2.\n\nDer streitgegenständliche Flug wurde annulliert. Unstreitig erreichte der Kläger Düsseldorf daraufhin erst mit großer Verspätung.\n\n3.\n\nDie Voraussetzungen für einen Entfall der Entschädigungspflicht gemäß Art. 5 Abs. 3 Fluggastrechteverordnung liegen nicht vor. Voraussetzung der eng formulierten Ausnahmevorschrift ist, dass außergewöhnliche Umstände für die Verspätung vorliegen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Hinsichtlich des Vorliegens dieser Voraussetzungen trifft die Fluggesellschaft eine umfangreiche Darlegungs- und Beweislast. Dieser ist die Beklagte nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.\n\nEs kann insoweit dahinstehen, ob der große Ausfall von Mitarbeitern einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Denn die Beklagte hat – auch nach Hinweis des Gerichtes in der Einleitungsverfügung vom 04.05.2017 – nicht ausreichend dargelegt, dass der streitgegenständliche Flug aufgrund dieses und nicht aufgrund eines anderen Umstandes ausgefallen ist.\n\nWie das Gericht bereits in der Einleitungsverfügung festgehalten hat, ist es auch denkbar, dass der konkrete Flug – trotz der gleichzeitig herrschenden „Krankheitswelle“ – aufgrund eines technischen Defektes ausgefallen ist. Ein solcher stellt nach der herrschenden Rechtsprechung keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Fluggastrechteverordnung dar.\n\nDer Anspruch besteht auch der Höhe nach. Nach Art. 7 Abs. 1 S. 1 lit. b) Fluggastrechteverordnung erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in Höhe 400,00 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km. Dies ist hier unstreitig der Fall.\n\nII.\n\nSoweit der Kläger daneben Schadenersatz in Höhe von 95,00 EUR verlangt, ist dieser Anspruch neben der zugesprochenen Fluggastrechteentschädigung unbegründet.\n\nEin weiterer Schadensersatzanspruch ist vorliegend auf die Entschädigungsansprüche anzurechnen. Denn die Beklagte hat sich darauf berufen. Nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 Fluggastrechteverordnung kann die nach dieser Verordnung gewährte Ausgleichsleistung auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden. Die Beklagte hat dargelegt, mit der Entschädigung seien alle Ansprüche abgegolten.\n\nIII.\n\nDer Zinsanspruch folgt aus 5 Abs. 1 lit. c, Art. 7 Fluggastrechteverordnung in Verbindung mit §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung der streitgegenständlichen Fluggastrechteentschädigung aufgrund ihrer ernsthaften und endgültigen Erfüllungsverweigerung vom 04.11.2016 in Verzug.\n\nII.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.\n\nDie Berufung war zuzulassen, weil die Sache aufgrund der großen Anzahl der aufgetretenen Rechtsstreitigkeiten und der unterschiedlichen Entscheidungen deutschlandweit und auch innerhalb einzelner Gerichte grundsätzliche Bedeutung hat.\n\nIV.\n\nDer Streitwert wird auf 495,00 EUR festgesetzt.\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nX","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-06-29/47-c-146-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-06-29/47-c-146-17","retrieved":"2026-10-28 16:06:27.314163+00:00"},"card":{"id":"ag-duesseldorf/2017-06-29/47-c-146-17","court":"AG Düsseldorf","court_id":"ag-duesseldorf","court_as_stated":"Amtsgericht Düsseldorf","panel":"Abteilung 47","date":"2017-06-29","dockets":["47 C 146/17"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGD:2017:0629.47C146.17.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2017/47_C_146_17_Urteil_20170629","ecli":"ECLI:DE:AGD:2017:0629.47C146.17.00"},"cite_as":"AG Düsseldorf, Urteil vom 29.06.2017 – 47 C 146/17","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-06-29/47-c-146-17","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"hat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2017\n\ndurch die Richterin X\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.11.2016 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20% und die Beklagte zu 80%.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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