{"status":"available","doknr":"OLD471086","ecli":"ECLI:DE:AGD:2017:0621.25T173.17.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2017-06-21","aktenzeichen":"25 T 173/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 27. Januar 2017, soweit er die Kosten des Rechtsstreits den Beklagten auferlegt, abgeändert.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nDie Klägerin hat mit Klageschrift vom 24. Juni 2016 den Antrag eingebracht, dass das Gericht nach billigem Ermessen einen Verwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft B, Remscheid bestimmt.\n\n3\n\nDie Klägerin hat vorgetragen, dass es mangels ordnungsgemäßer Verwaltung zu erheblichen Problemen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft gekommen sei.\n\n4\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht am 6. Oktober 2016 kamen die Parteien überein, eine Eigentümerversammlung am 20. Oktober 2016 abzuhalten, in der über die Bestellung eines externen Verwalters Beschluss gefasst werden sollte.\n\n5\n\nNachdem in der Eigentümerversammlung vom 20. Oktober 2016 ein externer Verwalter bestellt worden war, erklärten die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt.\n\n6\n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht Remscheid über die Kosten des Rechtsstreits entschieden und diese den Beklagten auferlegt.\n\n7\n\nGegen diesen Beschluss haben die Beklagten rechtzeitig sofortige Beschwerde eingelegt und beantragt, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen.\n\n8\n\nMit Beschluss vom  8. März 2017 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.\n\n9\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 91a Abs. 2 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) und in der Sache auch begründet.\n\n10\n\nNach § 91a Abs.1  ZPO war, nachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, über die Kosten des Rechtsstreits auf der Grundlage der vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltenden Rechtslage, nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach ist der mutmaßliche Verfahrensausgang bei dessen streitiger Fortsetzung zu berücksichtigen, ohne eine derart eingehende Prüfung und Würdigung der Sach- und Rechtslage vornehmen zu müssen, wie dies für eine Entscheidung in der Hauptsache erforderlich gewesen wäre.\n\n11\n\nDie Klage hatte keine Aussicht auf Erfolg, da der Klägerin das Rechtsschutzbedürfnis  zur Geltendmachung ihres Anspruchs gefehlt hat.\n\n12\n\nEin solches wäre nur dann gegeben, wenn sie im Rahmen des ihr Möglichen und Zumutbaren versucht hätte, die Eigentümerversammlung - entsprechend dem Selbstorganisationsrecht der Gemeinschaft - mit ihrem Anliegen vor zu befassen (KG ZMR 2012, 889; LG Hamburg, ZMR 2016, 724). Wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft weder einen Verwalter noch einen Verwaltungsbeirat hat, hat der eine Verwalterbestellung Begehrende Klage auf Ermächtigung eines Wohnungseigentümers (ggf. seine Person) zur Einberufung einer Eigentümerversammlung mit einer bestimmten Tagesordnung zu erheben (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16. September 2010, - 3 W 132/10; AG Pinneberg, Urteil vom 26. Januar 2016, - 60 C 40/15).\n\n13\n\nDies wäre auch im Hinblick auf die zwischen den Parteien vorgerichtlich gewechselte Korrespondenz keine reine Förmelei gewesen.\n\n14\n\nMit Schreiben vom 13. Mai 2016 (Bl. 7f GA)  wandte sie sich an die anderen Wohnungseigentümer unter Vorschlag einer Tagesordnung und Angabe alternativer Termine zur Durchführung einer Eigentümerversammlung, u.a. den 14. Juni 2016, 17:30 Uhr.\n\n15\n\nHierauf erwiderten die Miteigentümer M mit Schreiben vom 31. Mai 2016.\n\n16\n\nDer Klägervertreter schrieb den Beklagten zu 1. erneut unter dem 6. Juni 2016 an.\n\n17\n\nDer Beklagte zu 1. teilte mit Schreiben vom 8. Juni 2016 mit, dass er nicht Hausverwalter sei und am 14. Juni 2016, 17:30 Uhr eine Eigentümerversammlung stattfinde, auf der alles besprochen werden könne.\n\n18\n\nDie Klägerin lehnte mit Schriftsatz vom 13. Juni 2016 eine Eigentümerversammlung am 14. Juni 2016 ab, da dies zu kurzfristig sei.\n\n19\n\nDie Beklagten verwiesen mit Schreiben vom 15. Juni 2016 darauf, dass die Klägerin selbst den Termin vorgeschlagen habe und schlugen wegen der anstehenden Urlaube eine Eigentümerversammlung für Ende August oder September vor.\n\n20\n\nOb die Wohnungseigentümer sich mehrheitlich für einen externen Verwalter entschieden hätten, den Miteigentümer T zum Verwalter bestellt hätten oder kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erhalten hätte, ist unerheblich, da eine solche Beschlussfassung im Wege der Anfechtungsklage einer gerichtlichen Prüfung hätte unterzogen werden können.\n\n21\n\nEntscheidend ist, dass die Beklagten auf den Vorschlag der Klägerin auf Abhaltung einer Eigentümerversammlung vorgerichtlich positiv reagiert haben und somit die Klägerin entweder die Vollversammlung Ende August 2016 bzw. September 2016 abwarten oder die klageweise Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung hätte geltend machen können. Da die Beschlussersetzung durch das Gericht in die Privatautonomie der Wohnungseigentümer eingreift, dürfen Maßnahmen nur insoweit angeordnet werden, als dies zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes unbedingt notwendig ist. Es ist daher stets zu prüfen, ob und ggf. auf welche Weise es den Wohnungseigentümern ermöglicht werden kann, noch selbst in eigener Regie eine Entscheidung zu treffen. Dies wäre vorliegend durch die Ermächtigung zur Einberufung einer Eigentümerversammlung der Fall gewesen.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n23\n\nDie Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht zur Entscheidung stand und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordert (§ 574 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/471086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-06-21/25-t-173-17","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/471086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/471086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-06-21/25-t-173-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/471086","retrieved":"2026-07-09 08:15:54.198582+00:00"}}