{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGD:2017:0201.669M1766.16.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 669","decided":"2017-02-01","aktenzeichen":"669 M 1766/16","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn  dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nwird auf den Antrag der Gläubigerin gemäß § 850 c IV ZPO angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt zu bleiben hat.\n\nIm Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\nAufgrund des Beschlusses vom 14.07.2016 wird in das Arbeitseinkommen des Schuldners bei der Drittschuldnerin gepfändet.\n\nDie Gläubigerin stellte sodann die aus dem Antrag vom 05.08.2016 ersichtlichen Anträge.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.Bezüglich der Ehefrau des Schuldners konnte die obige Anordnung gemäß § 850 c IV ZPO ergehen.Laut der vorliegenden Lohnabrechnungen des Schuldners wird sein Einkommen nach der Steuerklasse IV versteuert.Hieraus folgt, dass dies bei der Ehefrau ebenfalls der Fall ist und sie somit Bezüge in ähnlicher Höhe hat.Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin Bezug genommen.Für geringere Einkünfte der Ehefrau fehlt ein enstsprechender Nachweis.\n\nDie vorgelegten Unterlagen betreffen dass Jahr 2015 und sind aktuell nicht mehr aussagekräftig.Die Gläubigerin sei darauf hingewiesen, dass Kindergeld keine eigenen Einkünfte im Sinnes des § 850 c IV ZPO darstellt, s. BGH NJW-RR 2006, 569 mwN.Im Hinblick auf eine teilweise Nichtberücksichtigung der Kinder des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens war der Antrag zurückzuweisen.\n\nDer Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet.\n\nGrundsätzlich können beide Elternteile den um den Kinderfreibetrag erhöhten pfändungsfreien Teil des Arbeitseinkommens in Anspruch nehmen, wenn sie dem gemeinschaftlichen Kind tatsächlich Unterhalt gewähren, s. Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 850 c Rn 7 und BArbG\n\nBAG 27, 4 = AP zu § 850 c ZPO.\n\nDie tatsächliche Höhe des geleisteten Unterhalts ist regelmäßig ohne Bedeutung,\n\ns. Zöller/Stöber Rn 5 a.a.O..\n\nDer Gesetzgeber hat die Pauschalierung präferiert, um ein von materiellrechtlichen Erwägungen belastetes Vollstreckungsverfahren zu verhindern.\n\nAuf die Entscheidung des BGH vom 28.03.2007 - VII ZB 94/06 - wird ergänzend Bezug genommen.\n\nSelbst wenn man die Unterhaltsleistung der Ehefrau des Schuldners als eigene Einkünfte des Kindes im Sinne des § 850 c IV ZPO annimmt, wäre diese sehr gering.\n\nEine entsprechende Anordnung würde daher auch unter diesem Gesichtspunkt ausscheiden,\n\nvgl. BT-Drucks. 8/693, Seite 49.\n\nIm Übrigen wäre auch eine prozentuale Nichtberücksichtigung des Kindes unzulässig, sondern müsste zwecks Vermeidung von Unklarheiten beim Drittschuldner betragsmäßig beziffert werden, vgl. a.a.O. Darüber hinaus handelt es sich bei der obigen Vorschrift um eine „Kann-Vorschrift“.\n\nDer Antrag war, soweit er die Kinder betrifft, aus den vorstehenden Gründen zurückzuweisen.\n\nRechtsmittel-/Rechtsbehelfsbelehrung:\n\nGegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde (§§ 793 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) zulässig.\n\nGegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).\n\nDas Rechtsmittel ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Düsseldorf (Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf), dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf (Werdener Str. 1, 40227 Düsseldorf) als Beschwerdegericht einzulegen.\n\nDie Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.\n\nDer Rechtsbehelf (befristete Erinnerung) ist ausschließlich bei dem Amtsgericht einzulegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-02-01/669-m-1766-16","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850c","ref_norm":"850c","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-02-01/669-m-1766-16","retrieved":"2026-10-28 16:06:23.707862+00:00"},"card":{"id":"ag-duesseldorf/2017-02-01/669-m-1766-16","court":"AG Düsseldorf","court_id":"ag-duesseldorf","court_as_stated":"Amtsgericht Düsseldorf","panel":"Abteilung 669","date":"2017-02-01","dockets":["669 M 1766/16"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:AGD:2017:0201.669M1766.16.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGD:2017:0201.669M1766.16.00"},"cite_as":"AG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2017 – 669 M 1766/16","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2017-02-01/669-m-1766-16","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"In  dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nwird auf den Antrag der Gläubigerin gemäß § 850 c IV ZPO angeordnet, dass die Ehefrau des Schuldners bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz unberücksichtigt zu bleiben hat.\n\nIm Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/850c","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"850c","label":"§ 850c ZPO","mentions":5},{"id":"ZPO/793","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"793","label":"§ 793 ZPO","mentions":2},{"id":"RPflG 1969/11","law":"RPflG 1969","abbreviation":"RPflG 1969","ref":"11","label":"§ 11 RPflG 1969","mentions":1},{"id":"ZPO/567","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"567","label":"§ 567 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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