{"status":"available","doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2016/13_C_132_15_Urteil_20160825","ecli":"ECLI:DE:AGD:2016:0825.13C132.15.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 13","decided":"2016-08-25","aktenzeichen":"13 C 132/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Rechtsstreit\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2016\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht A.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten wegen des Anbietens des Films [...] im Internet im Wege des sog. Filesharings Lizenzentschädigung in Höhe von 600,00 EUR und Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR als Schadensersatz.\n\nDer streitgegenständliche Film wurde zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung online und als DVD für 24,90 EUR veräußert. Die Klägerin beauftragte die Firma D. durch Abgleich mit dem von dem streitgegenständlichen Film erstellten sog. \"Hash-Wert\" (vgl. Bl. 20 d. A.) Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob dieser Film in Tauschbörsen anderen Teilnehmern zum Herunterladen angeboten wurde. Zu der von der Firma D. ermittelte IP-Adresse teilte der zur Auskunft verurteilte Access-Provider, die W. AG, die Beklagte als Anschlussinhaberin mit.\n\nMit Abmahnschreiben vom 19.05.2015 (Anlage K 8; Bl. 42 ff. d. A.) mahnte die Klägerin durch beauftragte Rechtsanwälte die Beklagte ab. Der Router war mit einer WPA2-Verschlüsselung gesichert.\n\nDie Klägerin trägt vor: Sie sei Herstellerin, d.h. Produzentin und ausschließliche Rechteinhaberin des unter dem Label „X.“ veröffentlichten streitgegenständlichen pornografischen Filmwerks. Sie habe den streitgegenständlichen Film auch lizenziert, dabei aber nur einfache Nutzungsrechte eingeräumt. Am 14.03.2016 sei das Filmwerk ohne ihre Erlaubnis über die Tauschbörse T. um 13:02:40 Uhr von der IP-Adresse N01 in einer voll funktionsfähigen Version zum Download angeboten worden. Die Beklagte habe die Urheberrechtsverletzung begangen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n1.       die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Schadensersatzbetrag in Höhe von 600,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 zu zahlen;\n\n2.       die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.12.2015 zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte behauptet: Sie habe am Tattag den Rechner nicht genutzt. Ihr Rechner sei ausgeschaltet und vom Strom genommen gewesen. Neben ihr hätte ihr Ehemann, der Zeuge P., mittels eines eigenen Laptops Zugriff auf den Internetanschluss gehabt. Dieser habe zum Tatzeitpunkt auch das Internet genutzt. Auf Nachfrage habe er sich nicht erinnern können. Die Ermittlungen seien fehlerhaft. Der angegebene Hashwert stimme nicht mit dem streitgegenständlichen Werk überein.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nI.\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n1.\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Urheberrechten gemäß § 97 Abs. 2 UrhG.\n\na.\n\nDie Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, welche Urheberrechte ihr am streitgegenständlichen Film konkret (noch) zustehen. Zwar hat die Klägerin angeben, Produzentin und Herstellerin des streitgegenständlichen Films zu sein. Sie hat aber auch angegeben, dass sie den streitgegenständlichen Film lizenziert hat, d.h. den Lizenznehmern Nutzungsrechte eingeräumt hat. Welche Nutzungsrechte sie im Einzelnen an wen lizenziert hat und welche Rechte noch bei ihr verblieben sind, hat die Klägerin auch nach Hinweis des Gerichts vom 27.05.2016 nicht schlüssig dargelegt. Dies geht zu ihren Lasten.\n\nb.\n\nDarüber hinaus fehlt es auch an einer substantiierten Darlegung des Schadens der Klägerin.\n\nZwar ist in Fällen des Filesharings der Schaden regelmäßig nicht konkret bezifferbar, da Unsicherheiten insbesondere im Hinblick auf die Anzahl der tatsächlich getätigten Abrufe des Werkes bestehen. Der mangelnden Kenntnis der Anzahl der Abrufe wird aber durch eine gerichtliche Schätzung begegnet. Die gerichtliche Schätzung kann grundsätzlich auch erfolgen, wenn weitere Unsicherheiten bei der Bezifferung des Schadens bestehen. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Schätzung nach § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich eine ausreichende Schätzgrundlage voraussetzt. Eine Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer, von der Klägerin vorzutragender Anhaltspunkte „völlig in der Luft hängen“ würde (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 287, Rn. 4 m.w.N.). Zwar sind im Urheberrecht grundsätzlich geringe Anforderungen an die erforderliche Schätzgrundlage zu stellen. Dies gilt aber nur dann, wenn in der Natur des Anspruchs große Beweisschwierigkeiten liegen. In diesen Fällen ist zumindest ein Mindestschaden zu schätzen, sofern nicht ausnahmsweise auch für dessen Schätzung jegliche Anhaltspunkte fehlen (vgl. BGH NJW 1992, 2753, 2757 – Tchibo/Rolex II). Allerdings liegen gerade keine besonderen Beweisschwierigkeiten vor, wenn der Klägerin weitere Angaben möglich sind, welche eine genauere Schätzung ermöglichen. Werden diese Angaben nicht gemacht, kann eine Schätzung mangels tauglicher Schätzgrundlage unterbleiben. Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hätte weitere Angaben zu dem auf sie entfallenden Anteil des konkreten Gesamtschadens im Verhältnis zu den weiteren an dem Filmwerk Berechtigten machen können. Bei der Bemessung des Schadens ist nämlich zu berücksichtigen, dass, soweit noch Andere Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Werk im Inland halten und durch das Filesharing geschädigt wurden, die Klägerin nicht den gesamten Schadensersatz, sondern lediglich einen Anteil, der ihrem Anteil an der wirtschaftlichen Verwertung des Werkes entspricht, beanspruchen kann (BGH, GRUR 2008, 896, Rz. 30 ff., 39 – Tintenpatrone sowie BGH, GRUR 1987, 37, 39 f. – Videolizenzvertrag). Es wären daher unter anderem Angaben dazu zu erwarten gewesen, welchen Anteil des Gesamtschadens die Klägerin überhaupt für sich beansprucht, ob sie mit den Lizenznehmern eine Pauschal- oder Stücklizenz vereinbart hat, welche Lizenznehmer für welche Verwertungsarten in Deutschland existieren und wie die verschiedenen Rechte von ihr gewichtet wurden, um den von ihr beanspruchten Anteil des Gesamtschadens zu ermitteln (so auch schon AG Düsseldorf, Urteil vom 15.06.2015, Az. 57 C 9845/14). Es kann insoweit davon ausgegangen werden, dass der Klägerin die erforderlichen Informationen im Wesentlichen vorliegen. Auch auf den Hinweis des Gerichts vom 27.05.2016 ist kein weiterer Vortrag der Klägerin erfolgt.\n\n2.\n\nDie Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 215,00 EUR gemäß § 97a Abs. 3 UrhG.\n\nWie oben unter 1. a. bereits ausgeführt wurde, scheidet ein Anspruch nach § 97a Abs. 3 UrhG schon mangels schlüssiger Darlegung der Rechteinhaberschaft aus.\n\n3.\n\nAufgrund der fehlenden Zahlungsansprüche besteht kein Zinsanspruch gemäß §§ 288, 291 BGB.\n\nII.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\nStreitwert:                                           815,00 EUR\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\nA) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft.\n\nDie Berufung ist zulässig,\n\n1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\nDie Berufung kann innerhalb einer Notfrist von einem Monat schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach seiner Verkündung.\n\nDie Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.\n\nB) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.\n\nIst der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.\n\nDüsseldorf, 22.08.2016\n\nAmtsgericht\n\nA.\n\nRichterin am Amtsgericht","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2016-08-25/13-c-132-15","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97a","ref_norm":"97a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2016-08-25/13-c-132-15","retrieved":"2026-10-28 16:05:08.704318+00:00"},"card":{"id":"ag-duesseldorf/2016-08-25/13-c-132-15","court":"AG Düsseldorf","court_id":"ag-duesseldorf","court_as_stated":"Amtsgericht Düsseldorf","panel":"Abteilung 13","date":"2016-08-25","dockets":["13 C 132/15"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGD:2016:0825.13C132.15.00","ids":{"doknr":"NRWE-lgs/duesseldorf/ag_duesseldorf/j2016/13_C_132_15_Urteil_20160825","ecli":"ECLI:DE:AGD:2016:0825.13C132.15.00"},"cite_as":"AG Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2016 – 13 C 132/15","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2016-08-25/13-c-132-15","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"In dem Rechtsstreit\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 02.08.2016\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht A.\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 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