{"status":"available","doknr":"OLD165736","ecli":"ECLI:DE:AGD:2015:0505.29C24.15.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2015-05-05","aktenzeichen":"29 C 24/15","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Klägerin hat das Gericht gestattet, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Reiseabbruchversicherung geltend.\n\n3\n\nDie Klägerin buchte für sich und ihren Ehemann bei der Firma G im Zeitraum vom 12. bis 26. April 2014 eine Ayurvedakur im Begnas Lake Resort & Villas in Nepal mit Unterbringung in einem „Premier Room“ und Vollpension zu einem Gesamtpreis von 4.810 EUR für zwei Personen zuzüglich Transferkosten von 125 EUR und Kreditkartenkosten i.H.v. 49,35 EUR. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf die Reisebestätigung/Rechnung auf Bl. 7, 8 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin und ihr Ehemann wurden in einem eigenständigen Haus untergebracht. Den Hin-und Rückflug buchte die Klägerin separat über ihre Lufthansa Miles & More Credit Card. Emittentin dieser Kreditkarte ist die E Bank, die mit der Beklagten einen Kollektivversicherungsvertrag abgeschlossen hatte.\n\n4\n\nUnter den Erläuterungen zum Versicherungspaket für die Lufthansa Miles & More Credit Card heißt es unter anderem:\n\n5\n\n„§ 6 Sonderbedingungen für gemietete Ferienwohnungen/Mietobjekte\n\n6\n\nDieser Abschnitt findet bei Abschluss von Mietverträgen für Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Ferienappartements, Hotelzimmer mit Hotel Verpflegung, Wohnwagen, Wohnmobile, gemietete Personenkraftwagen sowie Schiffscharter (Mietobjekte) Anwendung.\n\n7\n\nDer Versicherer leistet Entschädigung:\n\n8\n\na) bei Nichtbenutzung der gemieteten Ferienwohnung/Mietobjekte aus einem der in § 7 Abs. 2. genannten wichtigen Gründe für die dem Vermieter oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten/Stornokosten;\n\n9\n\nB) bei vorzeitiger Aufgabe der Ferienwohnung, des Ferienhauses oder des Ferienappartements im Hotel aus einem der in § 7 Abs. 2. genannten wichtigen Gründe für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten, falls eine Weitervermietung nicht gelungen ist.\n\n10\n\nDie übrigen Bestimmungen der Versicherungsbedingungen für die Reise-Rücktrittskosten-Versicherung gelten sinngemäß.\n\n11\n\n§ 7 Versicherungsumfang\n\n12\n\n1. Der Versicherer leistet Entschädigung:\n\n13\n\na) bei Nichtantritt der Reise für die dem Reiseunternehmen oder einem anderen vom Versicherten vertraglich geschuldeten Rücktrittskosten/Stornokosten\n\n14\n\nb) bei Abbruch der Reise für die nachweislich entstandenen zusätzlichen Rückreisekosten und hierdurch unmittelbar verursachten sonstigen Mehrkosten des Versicherten, vorausgesetzt, dass An- und Abreise in den versicherten Arrangements enthalten sind; dies gilt auch im Falle nachträglicher Rückkehr.\n\n15\n\n...“\n\n16\n\nDer Vertrag enthält eine Selbstbeteiligung i.H.v. 10 %.\n\n17\n\nDa der Vater der Klägerin verstarb, brachen die Klägerin und ihr Ehemann die Reise am 19.4.2014 ab. Die Beklagte erstattete der Klägerin die Kosten für den nicht planmäßigen Rückflug abzüglich der Selbstbeteiligung i.H.v. 1.920,42 EUR.\n\n18\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten die Erstattung des aufgrund des Versicherungsfalls nicht in Anspruch genommenen Anteils der Reise für den Zeitraum von sieben Tagen, also die Hälfte des Reisepreises sowie des nicht in Anspruch genommenen Tageszimmers „Summerhill House“, jeweils abzüglich der Selbstbeteiligung.\n\n19\n\nVorgerichtlich wies die Beklagte die Forderung mit Schreiben vom 17.8.2014 und 16.10.2014 zurück.\n\n20\n\nDaraufhin mahnten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Forderung nochmals mit Schreiben vom 18.11.2014 an.\n\n21\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, bei dem gebuchten „Premier Room“ handele es sich um ein Ferienhaus, so dass § 6 der Versicherungsbedingungen anzuwenden sei. Wenn § 7 der Versicherungsbedingungen keine anteilige Entschädigungspflicht vorsehe, sei dies eine überraschende Klausel, da der Sinn einer Reiseabbruchversicherung gerade darin bestehe, den Versicherungsnehmer bei vorzeitigem Abbruch der Reise gegen einen Schaden in Gestalt nutzloser Aufwendungen abzusichern.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 2.208,92 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.6.2014 zu zahlen und sie von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 334,75 EUR freizustellen.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nSie ist der Auffassung, der Aufenthalt der Klägerin in Nepal falle unter § 7 der Versicherungsbedingungen und nicht unter § 6. In der Ausgestaltung ihrer Leistungen sei sie – die Beklagte – frei, solange sie - wie hier – über den Umfang des Versicherungsschutzes keine falschen Vorstellungen erwecke. Ihre Leistungsbeschränkung gefährde auch nicht den Vertragszweck, da sie den Vertrag nicht so weit aushöhle, dass er in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos wäre.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n29\n\nDie Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 2.208,92 EUR aus dem zwischen der Beklagten und der E Bank zu Gunsten der Inhaber der Lufthansa Miles & More Credit Card-Inhaber abgeschlossenen Kollektivversicherungsvertrag.\n\n30\n\nDas Bestehen eines Versicherungsvertragsverhältnisses gemäß § 328 BGB und der Eintritt des Versicherungsfalls ist zwischen den Parteien unstreitig.\n\n31\n\nDie begehrte Leistung, Erstattung des nicht angetretenen Teils der Reise, ist jedoch nicht vom Versicherungsumfang gedeckt.\n\n32\n\n§ 6 der Versicherungsbedingungen ist nicht anwendbar.\n\n33\n\nDer Anwendungsbereich der Sonderbedingungen von § 6 unterscheidet sich von dem in § 7 genannten allgemeinen Versicherungsumfang dahingehend, dass Voraussetzung von § 6 der Abschluss eines Mietvertrages und von § 7 der Abschluss eines Reisevertrages ist.\n\n34\n\nDie Klägerin hat keinen Mietvertrag für eine Ferienwohnung oder Ähnliches abgeschlossen. Sie hat vielmehr einen Reisevertrag abgeschlossen. Wesentlich ist dabei, dass sie neben der Gebrauchsüberlassung auch andere Hauptleistungen in Anspruch nimmt (vergleiche Führich Reiserecht 5. Auflage Rn. 843).\n\n35\n\nAusweislich der Reisebestätigung kann es keinem Zweifel unterliegen, dass sie neben der Unterbringung in dem „Premier Room“ weitere Hauptleistungen in Form der Vollpension und der Ayurveda-Kur gebucht hat.\n\n36\n\nEs spielt daher überhaupt keine Rolle, ob die Klägerin in einem eigenen Haus untergebracht wurde oder in einem von mehreren Zimmern im Hotelgebäude. Es ist auch überhaupt kein vernünftiger Grund ersichtlich, weshalb dieser marginale Unterschied irgendeine Bedeutung dafür haben soll, ob der Klägerin die anteiligen Kosten für den nicht in Anspruch genommenen Teil der Reise zustehen sollen.\n\n37\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin ist dagegen ein sachlicher Grund dafür erkennbar, dass § 6 bei Reiserücktritt eine Leistung für den nicht abgewohnten Teil der Mietkosten vorsieht, § 7 eine solche Leistung bei Reiseabbruch aber nicht.\n\n38\n\nDenn ohne diese Klausel würde der Ferienhausmieter tatsächlich in der Regel überhaupt keine Leistungen aus der Reiseabbruchversicherung gemäß § 7 erhalten.\n\n39\n\nDenn zusätzliche Rückreisekosten fallen durch die vorzeitige Aufgabe des Ferienhauses regelmäßig nicht an, da die An- und Abreise dem Mieter obliegt und es sich daher bei den Kosten der vorzeitigen Rückreise um Sowieso-Kosten handelt. Um die Attraktivität der Kreditkarte auch für potentielle Ferienhausmieter zu erhöhen, ist daher für die Differenzierung ein sachlicher Grund vorhanden.\n\n40\n\nEin Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 7 der Versicherungsbedingungen.\n\n41\n\nAuch für die durchschnittlichen Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse ergibt sich aus dem Wortlaut des § 7 insbesondere in Gegenüberstellung zum § 6, dass der nutzlos aufgewendete Reisepreis für die Zeit nach der Abreise nicht zu erstatten ist, sondern nur die zusätzlichen Rückreisekosten.\n\n42\n\nDie Klausel ist auch nicht im Sinne der Klägerin erweiternd auszulegen, weil es sich bei dieser Einschränkung des Versicherungsschutzes nicht um eine überraschende Klausel handelt, sondern die Beklagte sich zulässigerweise im Rahmen ihrer Vertragsfreiheit hält.\n\n43\n\nGenauso wie die Beklagte Haftungshöchstgrenzen festlegen kann, kann sie ihre Haftung auch für verschiedene Schadenspositionen ausschließen oder positiv nur bestimmte Schadenspositionen versichern.\n\n44\n\nDie Grenze, die Aushöhlung des vom durchschnittlichen Versicherungsnehmer billigerweise zu erwartenden Versicherungsschutzes, ist hier nicht überschritten. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte nur die zusätzlichen Kosten der Rückreise versichert. Denn auch diese können, gerade bei Fernreisen und bei der dann erforderlichen spontanen Buchung, nicht unerheblich sein, wie auch dieser Fall zeigt, bei dem die Beklagte immerhin unter Berücksichtigung der Selbstbeteiligung eine Leistung i.H.v. 1.920,42 EUR erbrachte.\n\n45\n\nDie Klägerin kann sich auch nicht auf die in ihrem Schriftsatz vom 24.04.2015 genannten Urteile des Landgerichts Düsseldorf vom 25.7.2012 (welches sich in den Gründen auf das – soweit ersichtlich nicht veröffentlichte – Urteil des OLG Düsseldorf vom 17.6.2011 bezieht) und des BGH vom 28.01.2004 – IV ZR 65/03 – berufen.\n\n46\n\nDenn die Versicherungsbedingungen in diesen Fällen unterscheiden sich von den Versicherungsbedingungen im vorliegenden Fall dadurch, dass diese auch die Erstattung des anteiligen Reisepreises für nicht genutzte Reiseleistungen vorgesehen haben. Gegenstand der Entscheidungen war daher nur, wie diese Klauseln auszulegen waren. Auch die Kommentierung von Dörner in Prölls/Martin bezieht sich auf die unverbindliche Muster-AVB des GDV, die ebenfalls eine solche Erstattung vorsieht. Weder den genannten Entscheidungen noch der Kommentierung können daher Anhaltspunkte für die Annahme entnommen werden, dass es unzulässig sein soll, den Versicherungsschutz auf die zusätzlichen Reisekosten zu beschränken.\n\n47\n\nMangels Hauptforderung besteht daher auch kein Anspruch auf die Nebenforderungen.\n\n48\n\nDarüber hinaus wäre die Klage auch bezüglich des Betrages von 49,35 EUR abzüglich des Selbstbehalts unschlüssig, da es sich dabei ausweislich der Reisebestätigung nicht um die Kosten des Rücktransfers und des Tageszimmers am 26.04.2014 handelt, sondern um das „Zahlungtransaktionsentgelt“ für die Nutzung der Kreditkarte in Höhe von einem Prozent des Gesamtreisepreises. Dieses Entgelt wurde nicht nutzlos aufgewendet.\n\n49\n\nAuch vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten sind nicht erstattungsfähig.\n\n50\n\nDie Klägerin verstößt gegen ihre Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB, wenn sie nach einer zweimaligen ausdrücklichen Weigerung der Beklagten, die hier geforderten Kosten zu übernehmen, nochmals die Forderung außergerichtlich durch ihre Rechtsanwälte geltend macht. Dies war auch aus einer Ex-ante-Sicht nicht Erfolg versprechend.\n\n51\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 708 Nr. 11, 711 einerseits und 91 ZPO andererseits.\n\n52\n\nDer Streitwert wird auf 2.208,92 EUR festgesetzt.\n\n53\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n54\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n55\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n56\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n57\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n58\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n59\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n60\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/165736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2015-05-05/29-c-24-15","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/165736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/165736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2015-05-05/29-c-24-15","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/165736","retrieved":"2026-07-09 00:39:23.217102+00:00"}}