{"status":"available","doknr":"OLD166777","ecli":"ECLI:DE:AGD:2015:0323.33C10980.14.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2015-03-23","aktenzeichen":"33 C 10980/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\nan den Kläger 1.007,48 € zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt,\n\nan den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 01.10.2014 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Parteien schlossen unter dem 20.12. 2013 einen Kreditvertrag, der als Individual- Kreditvertrag bezeichnet war, vereinbart wurde eine Nettokreditsumme i.H.v. 40.299,16 EUR. In dem Kreditvertragsformular der Beklagten war folgendes eingetragen worden:\n\nNettokredit                                                                      40.299,16 €                                          \n\n1 optionaler Kreditversicherungsbeitrag                                                0,00 €\n\n= Gesamtkreditbetrag                                                        40,299,16 €\n\n+ Entgelt bestehend aus\n\n-laufzeitabhängige Zinsen                                                         13.040,73 €\n\n(Sollzinssatz 7,90 % für die gesamte Vertragslaufzeit)\n\n-einmaliger laufzeitunabhängiger Individualbeitrag                            1.007,48 €\n\n+ Kosten bei Herauslage                                                              0,00 €\n\n=Gesamtbetrag                                                                      54.347,37 €\n\nEffektiver Jahreszins: 8,98 %.\n\nDer Kredit hatte eine Laufzeit bis zum 01.02.2021 bei 48 monatlichen Ratenzahlungen ab dem 01.03.2014 zu je 647,30 EUR, die letzte Rate war zahlbar zum 01.02.2021 i.H.v. 621,47 EUR.\n\nDarüber hinaus war in dem Vertrag folgendes festgehalten:\n\nZusätzliche Leistungen des Individual-Kredits:\n\nDas Produktangebot „Individual-Kredit“ umfasst neben der Kreditbereitstellung folgende zusätzliche Leistungen:\n\n*kostenlose Zahlungsplanänderungen, d.h. Änderung der monatlichen Ratenhöhe   unter Beibehaltung der vereinbarten Laufzeit bei nicht rückständigen Krediten\n\n*einmal jährlich kostenlose Verschiebung der Ratenfälligkeit um bis zu 15 Tage bei nicht rückständigen Krediten, wenn sich das Datum der Gehaltszahlung verändert\n\n*kostenlose Sonderzahlung bis zu 80 % des aktuellen Kreditsaldos\n\n*bei gegenüber dem Herauslagezeitpunkt unveränderter Bonität ist alle 12 Monate eine Ratenpause möglich, Voraussetzung ist kein Zahlungsrückstand und pünktliche Zahlung der letzten, vor der auszusetzenden Rate fälligen 11 Raten\n\n*28 Tage Rückgaberecht, d.h. nach Ablauf der gesetzlichen 14-tägigen Widerrufsfrist sind Sie berechtigt, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Wochen von dem Kreditvertrag zurückzutreten, wenn Sie den gesamten Nettokreditbetrag innerhalb dieser weiteren Frist vollständig zurückzahlen.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den mit der Klageschrift eingereichten Vertrag vom 06.12.2013 nebst den Kreditbedingungen der Beklagten und das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten (Bl. 5 ff. GA) verwiesen.\n\nMit anwaltlichen Schreiben vom 07.06.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung des geleisteten Individualbeitrages i.H.v. 1.007,48 EUR auf.\n\nMit Schreiben vom 27.06.2014 lehnte die Beklagte die Forderung ab.\n\nDer Kläger ist der Auffassung, dass vereinbarte Entgelt (Individualbeitrag) verstoße gegen die §§ 305, 307 ff. BGB. Bei dem vereinbarten Individualbeitrag handele es sich um eine Preisabrede, die keine echte Gegenleistung zum Gegenstand habe, sondern mit denen der Klauselverwender, die Beklagte, allgemeine Betriebskosten, den Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälze, die der Verwender am eigenen Interesse erbringe. Die Leistung sei daher kontrollfähig nach § 307 Abs. 3 Satz 1.\n\nDer Individualbeitrag sei nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil er mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren sei. Die Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Entgeltes im Rahmen allgemeiner Geschäftsbedingungen eines Verbraucherkreditvertrages sei unwirksam, weil sie nicht mit dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 BGB vereinbar sei.\n\nBeim Gelddarlehen sei der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer den vereinbarten Geldbetrag zur Verfügung zu stellen. Diese Pflicht umfasse die Überlassung und die Belassung des vereinbarten Geldbetrages während der Vertragslaufzeit, der Darlehensnehmer seinerseits habe bei Fälligkeit des Darlehens zurückzuzahlen und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des Geldbetrages den vertraglich vereinbarten Zins zu zahlen. Der Zins stelle den Preis für die Kapitalnutzung dar.\n\nEin Entgelt sei nur dann zinsähnliches Teilentgelt, wenn sich das Kreditinstitut hierdurch die Überlassung des Darlehenskapitals laufzeitabhängig vergüten lasse.\n\nDies sei bei dem Individualbeitrag nicht der Fall.\n\nFerner verstieße die Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs.1 Satz 2 BGB, dieses verpflichte den Verwender allgemeiner Geschäftsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen.\n\nDurch die Bezeichnung des Entgeltes als „Individualbeitrag“ werde zumindest bei kundenfeindlichster Auslegung suggeriert, dass es individuell und im Unterschied zur Vereinbarung im Rahmen von allgemeiner Geschäftsbedingung, vereinbart werde. Dies stelle aber einen Widerspruch zur eigentlichen Natur der Klausel der Allgemeinen Geschäftsbedingung dar.\n\nDie beanstandete Klausel sei durch die Beklagte vorvertraglich formuliert und nicht individual vereinbart worden. Der Verbraucher sei getäuscht worden.\n\nDer Kläger beantragt,\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.007,48 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagten zu verurteilen,\n\nan ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 201,71 EUR zuzüglich jährlicher Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie trägt vor:\n\nBei der streitgegenständlichen Vereinbarung über die Zahlung eines Individualvertrags handele sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.\n\nDer Erstellung des Kreditvertrages und damit auch der Vereinbarung des jeweiligen Individualbetrages sei ein individuelles Beratungsgespräch mit anschließender Auswahlentscheidung der klagenden Partei vorausgegangen. In diesem hätte die Beklagte der Klagepartei unter anderen die beiden verfügbaren Kredittypen, Basiskredit und Individual- Kredit, vorgestellt.\n\nZusätzlich habe sie über weitere Möglichkeiten zur individuellen Vertragsgestaltung informiert.\n\nDer Kläger habe die Auswahl zwischen zwei unterschiedlichen Ratenkreditmodellen gehabt.\n\nDer zur Auswahl stehende Basiskredit habe dem herkömmlich typisierten Verbrauch- Darlehensvertrag des § 188 BGB entsprochen. Der streitgegenständliche Individual-Kredit gehe über diesen Standard hinaus und enthalte neben der Darlehensüberlassung weitere Verpflichtungen Dienstleistung, die über den Kreditvertragstyp des BGB hinausgehen.\n\nInsbesondere seien dem Kläger Zusatzleistungen angeboten worden.\n\nWegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 01.10.2014 verwiesen.\n\nFerner seien dem Kläger in dem Individualkredit auch günstige Konditionen angeboten worden.\n\nFerner lege in der Vereinbarung eine der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle entzogene Preishauptabrede und keine kontrollfähige Preisnebenabrede vor.\n\nEbenso lege kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor. Die Regelung stelle entsprechend dem Erwartungshorizont des Durchschnittskunden der Beklagten sämtliche wirtschaftlichen Nachteilen und Belastungen für den Kunden sprachlich eindeutig und inhaltlich richtig in einem Umfang da, wie es nach den Umständen des streitgeständlichen Vertrages gefordert werden kann.\n\nSie sei dabei nicht zur offenen und internen Preiskalkulation verpflichtet gewesen. Die Ausweisung verschiedener Preiskomponenten für die einzelne Leistung des Individualkredits würden darüber hinaus eher zu einer Unübersichtlichkeit des Preises führen als dessen Transparenz zu steigern. Der Kunde erkenne derzeit leicht, welche Leistungen und welche Entgeltverpflichtung er beim Individual-Kredit gegenüber dem Basis-Kredit erhalte bzw. eingehe. Für beide Kredite weise die Beklagte zudem den effektiven Zinssatz aus, worüber sich die verschiedenen Vertragstypen und die daraus resultierende Belastung des Kunden vergleichen ließen.\n\nDarüber hinaus sei der Kläger auch nicht unangemessen benachteiligt.\n\nWegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.\n\n1\n\n Entscheidungsgründe:\n\n2\n\nDie Klage ist in vollem Umfang begründet.\n\n3\n\nDem Kläger steht die Rückzahlung des Individualbeitrages in Höhe der Klageforderung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt., BGB zu.\n\n4\n\nDie Zahlung des Individualbeitrages i.H.v. 1.007,48 EUR erfolgte ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1.Alt. BGB, weil die Bestimmung in dem streitgegenständlichen Kreditvertrag über den Individualbeitrag als eine Allgemeine Geschäftsbedingung gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen Intransparenz unwirksam ist.\n\n5\n\nBei dem vereinbarten laufzeitunabhängigen Individualbeitrag handelte es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 3055 Abs. 1, Satz 1 BGB. Sie war insbesondere vorformuliert im Sinne des § 305 Abs. 1, Satz 1 BGB. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind (vgl. BGH 13.05.2014 - XI ZR 170/13, zitiert nach Juris). Dies ist der Fall. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die Bestimmung über den Individualbeitrag mehrfach verwendet, und zwar bei allen Kunden, die den Individual- Kreditvertrag und nicht den Basis- Kreditvertrag abschließen.\n\n6\n\nDem steht auch nicht entgegen, dass die jeweilige Höhe des Individualbeitrages anhand interner Parameter im Einzelfall berechnet wurde und sich die Höhe nach den persönlichen Verhältnissen des Klägers richtete. Auch wenn das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und dann in den Vertrag einbezogen wird, ist eine Vorformulierung anzunehmen (vgl. BGH vom 13.5.2014 aaO).\n\n7\n\nDie Bestimmungen des Individualbeitrages ist auch von der Beklagten gestellt worden im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gestellt ist eine Klausel, wenn eine Partei die Vertragsbedingung in die Verhandlung einbringt und deren Einbeziehung in den Vertrag verlangt, maßgeblich sind insoweit die Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH 13.05.2014 aaO).\n\n8\n\nSoweit die Beklagte vorträgt, dem Abschluss des Kreditvertrages und damit auch der Vereinbarung des Individualbeitrages sei ein individuelles Beratungsgespräch mit anschließender Auswahlentscheidung der klagenden Partei vorausgegangen, ändert sich daran nichts.\n\n9\n\nBei dem streitgegenständlichen Kreditvertrag handelt es sich um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, er wurde zwischen der U als Unternehmerin und dem Kläger als Verbraucher abgeschlossen.\n\n10\n\nGemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 gelten Allgemeine Geschäftsbedingungen jedoch grundsätzlich als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden.\n\n11\n\nHierzu trägt die Beklagte jedoch nichts vor.\n\n12\n\nSie trägt insbesondere nicht vor, dass der Kläger selbst gestalterisch tätig werden konnte. Vielmehr hat sie den von ihr für den konkreten Einzelfall der Höhe nach anhand interner Parameter ausgerechneten Individualbeitrag in ihr eigenes Formular eingedruckt. Somit hat sie den Individualbeitrag ebenso eingebracht wie seine Entrichtung verlangt, jedenfalls hatte der Kläger keinen Einfluss hierauf.\n\n13\n\nDie Beklagte trägt auch nicht vor, dass der Individualbeitrag tatsächlich zur Disposition gestellt wurde. Nach den Ausführungen der Beklagten ist vielmehr davon auszugehen, dass sie den Vertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn der Individualbeitrag nicht bezahlt worden wäre, der Kläger wäre dann auf den Basiskreditzins verwiesen worden.\n\n14\n\nEs kann dahinstehen, ob die Klausel der Vereinbarung des Individualbeitrages als Preisnebenabrede der Inhaltskontrolle unterliegt. Die Klausel ist jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Transparenzgebot gilt auch für Klauseln, die einer Inhaltskontrolle nach den § 307 Abs. 1 Satz 1, 308, 309 BGB nicht standhalten müssen, § 307 Abs. 3 Satz 2 BGB.\n\n15\n\nDas Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB enthält das Gebot, den Klauselinhalt möglichst weitgehend zu konkretisieren, so dass der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten dem Vertragstext mit größtmöglicher Bestimmtheit entnehmen kann (Bestimmtheitsgebot). Diesbezüglich hat der Verwender die Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Klausel möglichst eindeutig und nachvollziehbar darzustellen, so dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen (vgl. Wolf/Lindacher/Pfeiffer, AGB – 6. Auflage § 307 Rn. 258; BGH WuM 2004, 25).\n\n16\n\nAn diesem Bestimmtheitsgebot fehlt es jedoch bei dem vereinbarten Individualbeitrag. Es ist weder aus den Kreditbedingungen der Beklagten noch aus dem Preis- und Leistungsverzeichnis ersichtlich, wie sich der einmalige laufzeitunabhängige Individualbeitrag berechnet. Dem Gericht war nicht ersichtlich, ebenso wenig dem Kläger, wie die Beklagte hier auf den Betrag von 1.007,48 EUR kam.\n\n17\n\nDie Beklagte hat auch im Prozess nicht konkret dargelegt, wie sie diesen Betrag errechnet hat.\n\n18\n\nDie bei einem Verstoß gegen das Transparenzgebot vorzunehmende Abwägung ergibt, dass auch eine unangemessene Benachteiligung des Klägers vorliegt.\n\n19\n\nDer Kläger als Kunde blieb im Unklaren darüber, welchen Preis er für welche Gegenleistung der Beklagten bezahlte und er war nicht in der Lage, seine Entscheidung über den Vertragsschluss mit der Beklagten auf zutreffend und gesicherter Basis zu treffen.\n\n20\n\nDer Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist rechtfertigt aus Verzug nach § 286 Abs. 1 BGB.\n\n21\n\nDer Zinsanspruch ist begründet aus §§ 280, 288 Abs. 1, 291 BGB.\n\n22\n\nDie prozessuale Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n23\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n24\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n25\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n26\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n27\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n28\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n29\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n30\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/166777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2015-03-23/33-c-10980-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/166777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/166777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2015-03-23/33-c-10980-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/166777","retrieved":"2026-07-09 00:40:40.028389+00:00"}}