{"status":"available","doknr":"OLD169875","ecli":"ECLI:DE:AGD:2014:1027.266F331.14.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2014-10-27","aktenzeichen":"266 F 331/14","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nEs wird angeordnet, dass die Entscheidung der Rechtbank Arnhem\n\n-       ########### – vom 24.09.2009, durch die der\n\nAntragsgegner verpflichtet wurde, einen monatlichen Unterhalt\n\nfür die Pflege und Erziehung der minderjährigen Kinder R, geb. am #### und E, geb. am ####, in Höhe von jeweils 375,00 € zuzüglich einer jährlichen\n\nAnpassung der Unterhaltshöhe an den Lebenshaltungsindex in den\n\nNiederlanden zu zahlen, auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-\n\nland mit einer Vollstreckungsklausel zu versehen ist mit der Maßgabe,\n\ndass der Antragsgegner verpflichtet ist, für R und\n\nE ab dem 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 einen\n\nmonatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 392,11 € zu zahlen,\n\nvom 01.01.2013 bis zum 31.12.2013 einen monatlichen Unterhalt\n\nin Höhe von jeweils 398,78 € und ab dem 01.01.2014 einen\n\nmonatlichen Unterhalt in Höhe von jeweils 402,37 € zuzüglich\n\nder künftigen jährlichen gesetzlichen Anpassung der Unterhaltshöhe\n\nan den Lebenshaltungsindex in den Niederlanden.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.\n\nDer Beschluss ist mit der Bekanntgabe an die Beteiligten wirksam.\n\nVerfahrenswert: 31.175,58 €.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Entscheidung richtet sich nach Artikel 23 ff. der EG-Verordnung, Nr. 4/2009 vom 18.12.2008, in Kraft seit dem 18.06.2011, sowie dem Auslandsunterhaltsgesetz vom 23.05.2011 (AUG), in Kraft seit dem 18.06.2011.\n\n3\n\nNach Artikel 75 Abs. 2 Nr. 2 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 sind die Vorschriften der Artikel 23 ff. der Verordnung anwendbar auf Unterhaltstitel, die vor Inkrafttreten der Verordnung ergangen sind, deren Vollstreckbarerklärung aber erst nach Inkrafttreten der Verordnung beantragt wird. Dies ist hier der Fall, da der Titel vom 24.09.2009 datiert und die Verordnung seit dem 18.06.2011 sowohl in Deutschland als auch im Königreich der Niederlande in Kraft ist. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach Inkrafttreten am 07.10.2014 bei Gericht eingegangen.\n\n4\n\nDer Antrag ist zulässig.\n\n5\n\nDie örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Artikel 27 Abs. 1 und 2 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 AUG. Das Bundesamt für Justiz als zentrale Behörde ist gemäß § 5 Abs. 4 AUG zur Vertretung der Antragstellerin befugt. Gemäß § 38 Abs. 2 AUG besteht in I. Instanz kein Anwaltszwang.\n\n6\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n7\n\nDie gemäß Artikel 28 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 erforderlichen Schriftstücke sind eingereicht worden. Eine Überprüfung der Versagungsgründe gemäß Artikel 24 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 erfolgt in I. Instanz nicht, vgl. Artikel 30 der EG-Verordnung Nr. 4/2009.\n\n8\n\nGemäß Artikel 30 Satz 2 der EG-Verordnung Nr. 4/2009 ergeht die Entscheidung ohne Anhörung des Antragsgegners als Vollstreckungsschuldners.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 40 Abs. 1 Satz 3 AUG in Verbindung mit § 788 Abs. 1 ZPO.\n\n10\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n11\n\nGegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.\n\n12\n\nDie Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen.\n\n13\n\nDie Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben wurde.\n\n14\n\nDie Frist beginnt an dem Tag, an dem der Beschluss dem Antragsgegner entweder in Person oder in seiner Wohnung zugestellt worden ist.\n\n15\n\nHat der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates als dem, in dem die Vollstreckbarerklärung ergangen ist, so beträgt die vorgenannte Beschwerdefrist 45 Tage. Eine Verlängerung dieser Frist wegen weiter Entfernung ist ausgeschlossen.\n\n16\n\nDie Beschwerdefrist der Antragstellerin beträgt 1 Monat ab der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses.\n\n17\n\nKann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht erwirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von 5 Monaten nach Erlass des Beschlusses.\n\n18\n\nFällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.\n\n19\n\nDie Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird.\n\n20\n\nSie ist zu unterzeichnen und zu begründen.\n\n21\n\nDer Beschwerdeschrift sollen zwei Abschriften zum Zwecke der Zustellung beigefügt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/169875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-10-27/266-f-331-14","cited_norms":[{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"AUG 2011","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/169875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/169875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-10-27/266-f-331-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/169875","retrieved":"2026-07-09 00:44:18.243524+00:00"}}