{"status":"available","doknr":"OLD170205","ecli":"ECLI:DE:AGD:2014:1014.52C3763.14.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2014-10-14","aktenzeichen":"52 C 3763/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung ist nicht zugelassen.\n\n1\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO abgesehen.\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n5\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Freistellung von der Forderung der E AG in Höhe von weiteren 231,34 EUR aus dem Rechtsschutzversicherungsverhältnis.\n\n6\n\nZwischen dem Kläger und der Beklagten besteht ein Rechtsschutzversicherungsverhältnis, im Rahmen dessen die Beklagte eine Kostenzusage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen die Firma C  mit einem Gegenstandswert in Höhe von 10.000,00 EUR erteilte. Unter dem 01.08.2012 wurde dem Kläger für die außergerichtliche Tätigkeit der von ihm beauftragten Kanzlei H eine Kostenrechnung in Höhe von 1.006,98 EUR erteilt. Gegenstand der Kostenrechnung war eine Geschäftsgebühr in Höhe von 1,7 zzgl. Nebenkosten. Die Forderung gegen den Kläger trat die Kanzlei H an die E AG ab. Die Beklagte regulierte die Kostennote unter Berücksichtigung einer Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3 zzgl. Nebenkosten. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund des übereinstimmenden Vorbringens der Parteien.\n\n7\n\nEin über die bereits erfolgte Regulierung hinausgehenden Freistellungsantrag besteht nicht. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, nach billigem Ermessen durch den Rechtsanwalt bestimmt. Ist die Gebühr, wie vorliegend, von einem Dritten, hier der Beklagten, zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Im Falle der Unbilligkeit wird die Gebühr gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vom Gericht durch Urteil bestimmt. Die Gebühr ist durch eine Gesamtabwägung aller nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat unbestritten vorgetragen, dass die Kanzlei H neben dem Kläger eine Vielzahl von Anlegern in Parallelverfahren vertreten und vorgerichtlich in diesen Verfahren dasselbe standardisierte Anschreiben an die C versandt hat. Die durch die Parallelität der Sachverhalte bedingte ganz erhebliche Verringerung des zeitlichen Aufwands für das konkrete Mandat ist im Rahmen der Gesamtwürdigung maßgeblich zu berücksichtigen. Besondere Umstände, etwa rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die dennoch eine höhere Gebühr rechtfertigen könnten, hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Aus diesem Grund kommt bereits nach Nr. 2300 VV RVG eine Geschäftsgebühr von mehr als 1,3 nicht in Betracht, denn eine solche kann ausweislich der amtlichen Anmerkung nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig, mithin ‚überdurchschnittlich' war.\n\n9\n\nDer Kläger hat vor dem Hintergrund, dass ein Zahlungsanspruch nicht besteht, auch keinen Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 288, 291 BGB.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n12\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n13\n\nDie Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung hat ihre Grundlage in § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO.\n\n14\n\nStreitwert:                             231,34 EUR\n\n15\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n16\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n17\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n18\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n19\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n20\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n21\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n22\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170205","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-10-14/52-c-3763-14","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/170205","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/170205","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-10-14/52-c-3763-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/170205","retrieved":"2026-07-09 00:44:44.568228+00:00"}}