{"status":"available","doknr":"OLD182246","ecli":"ECLI:DE:AGD:2014:0313.22C374.14.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2014-03-13","aktenzeichen":"22 C 374/14","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400,00 EUR (in Worten: vierhundert Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.07.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 48,73 EUR zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).\n\n2\n\nEntscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie Klage ist begründet.\n\n4\n\n                                                       I.\n\n5\n\nDer Klägerin steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 400,00 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 c, 7 Abs. 1 Satz 1 c der EuFlugVO zu.\n\n6\n\nNach den vorgenannten Vorschriften ist das ausführende Luftfahrtunternehmen im Falle einer Flugannullierung verpflichtet, dem Fluggast eine Ausgleichszahlung in Höhe von 400,00 € zu gewähren, wenn – wie hier – die Flugentfernung 1.500 Kilometer übersteigt.\n\n7\n\nNach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die vorstehend genannten Vorschriften auch im Falle einer Flugverspätung anzuwenden, wenn diese – wie hier – über eine Verspätung von drei Stunden hinausgeht.\n\n8\n\nDer nach alledem gegebene Ausgleichsanspruch entfällt auch nicht gemäß Art. 5 Abs. 3 der oben genannten Verordnung. Denn das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.\n\n9\n\nSoweit die Beklagte in diesem Zusammenhang auf Vogelschlag beruft ist ihr Vorbringen  nicht nachvollziehbar. Denn in den vorprozessualen Schreiben der Beklagten und ihrer Bevollmächtigten war hiervon nie die Rede. Selbst als die Klägerin insoweit um Konkretisierung des außergewöhnlichen Umstandes gebeten hatte, erfolgte keine Antwort. Angesichts dessen erscheint das prozessuale Vorbringen der Beklagten als vorgeschoben, ist darüber hinaus aber auch wenig konkret. Insbesondere fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag dazu, warum der angebliche Schaden ausgerechnet durch Vogelschlag herbeigeführt worden sein soll.\n\n10\n\nNach alledem konnte sich die Beklagte nicht exkulpieren mit der Folge, dass sie insoweit antragsgemäß zur Zahlung zu verurteilen war.\n\n11\n\n                                                     II.\n\n12\n\nDer zuerkannte Zinsanspruch und der Anspruch auf Zahlung außergewöhnlicher Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 2, 286, 288 BGB.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.\n\n14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n15\n\nFür die Zulassung der Berufung bestand kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO.\n\n16\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n17\n\nRechtsbehelfsbelehrung:\n\n18\n\nGegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,\n\n19\n\na) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder\n\n20\n\nb) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.\n\n21\n\nDie Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.\n\n22\n\nDie Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.\n\n23\n\nDie Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.\n\n24\n\nMit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/182246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-03-13/22-c-374-14","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/182246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/182246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2014-03-13/22-c-374-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/182246","retrieved":"2026-07-09 00:57:16.931698+00:00"}}