{"status":"available","doknr":"OLD195676","ecli":"ECLI:DE:AGD:2013:0702.58C5355.13.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2013-07-02","aktenzeichen":"58 C 5355/13","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 100,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.05.2013 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird auf 325,94 € festgesetzt.\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n2\n\nVon der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n3\n\nDie zulässige Klage ist nach Maßgabe des Tenors begründet.\n\n4\n\nI.\n\n5\n\nDer Klägerseite steht gegen die Beklagtenseite der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes aufgrund des Verkehrsunfallereignisses vom 14.01.2013 in Höhe erforderlicher Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht des Geschädigten in tenorierter Höhe zu, §§ 115 VVG, 398 BGB.\n\n6\n\nGegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen keine Bedenken, denn ausweislich der vorglegten Abtretungserklärung vom 15.01.2013 wurden ihr die Ansprüche des Geschädigten bis zur Höhe von Honoraransprüchen hinreichend bestimmt vom Geschädigten selbst unmittelbar abgetreten.\n\n7\n\nDer Höhe nach ist die Beklagte nur zur Erstattung erforderlicher Sachverständigenkosten verpflichtet.\n\n8\n\nDiese schätzt das Gericht – der zuständigen Berufungskammer des LG Düsseldorf (vgl. U. v. 22.02.2012 – 23 S 133/11) im Wesentlichen folgend – nach der sog. BVSK-Befragung 2008/2009, § 287 ZPO.\n\n9\n\nAllerdings sind die dort unter „HB III“ aufgeführten Honorare in einem „Honorarkorridor, in dem je nach Schadenhöhe zwischen 40% und 60% der BVSK-Mitglieder ihr Honorar abrechnen“ durch den Wert „HB II“ zu deckeln, bis zu dem 90% der Befragten abrechnen. Denn Kosten, die nur bei den teuersten 10% der Befragten anfallen, sind schon aus statistischen Gründen auszuscheiden und jedenfalls nicht mehr als erforderlich i.S.d. § 249 BGB zu bewerten.\n\n10\n\nGrundsätzlich kann entsprechend der Honorarbefragung nach Schadenhöhe (Widerbeschaffungswert brutto) ein Grundhonorar angesetzt werden, sowie einzelne Nebenkostenpositionen.\n\n11\n\nFür nicht erstattungsfähig hält das Gericht (so auch LG Düsseldorf a.a.O.) Kosten für die Inanspruchnahme von Restwertbörsen und EDV-Datenbanken, da diese im Grundhonorar eingehen, erst Recht, wenn dieses sich wie hier an der äußersten Grenze des vertretbaren bewegt (bzw. deutlich darüber hinaus berechnet worden ist).\n\n12\n\nFahrtkosten können nur verlangt werden, soweit es erforderlich war einen Sachverständigen in entsprechender Entfernung zu beauftragen. Hier saß der Geschädigte in L und konnte leicht eine Vielzahl von Sachverständigen im Umkreis von weniger als 10km finden.\n\n13\n\nDie Position „Fotokopie“ ist durch den Höchstbetrag für Nebenkosten abgedeckt.\n\n14\n\nSchreibgebühren sind nur insoweit ansatzfähig, als das Gutachten nicht aus Ausdrucken von Datenbankabfragen und Lichtbildanhängen besteht, hier als nur sechs Seiten.\n\n15\n\nDie übrigen Kürzungen folgen aus der Deckelung auf HB II.\n\n16\n\nEs ergibt sich folgende Berechnung:\n\n17\n\nPosition\n\nBetrag/€\n\nGrundhonorar\n\n561,00\n\nEDV-Abrufgebühr (von Grundhonorar erfasst)\n\n0,00\n\nNebenkosten/Porto/Telefon und Fotokopie\n\n21,05\n\nRestwertbörse (von Grundhonorar erfasst)\n\n0,00\n\nFotokopie (s.o.)\n\n0,00\n\nFotos 10 Stk. á 2,35 €\n\n23,50\n\nFahrtkosten 20km á 1,06 €\n\n21,20\n\nSchreibgebühren 6*3,18 €\n\n19,08\n\nFotosatz 2 10*1,80 €\n\n18,00\n\nSumme netto\n\n663,83\n\n19%\n\n126,13\n\nSumme Brutto\n\n789,96\n\nabzgl. Zahlung\n\n-689,08\n\nRestforderung\n\n100,88\n\n18\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB .\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 , 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.\n\n21\n\nDie Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/195676","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/195676","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/195676","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-07-02/58-c-5355-13","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/195676","retrieved":"2026-07-09 01:11:53.133756+00:00"}}