{"status":"available","doknr":"OLD196241","ecli":"ECLI:DE:AGD:2013:0611.43C15606.12.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2013-06-11","aktenzeichen":"43 C 15606/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt an den Kläger zu 1 800 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird weiter verurteilt an die Klägerin zu 2 400 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012 zu zahlen.\n\nDie Beklagte wird verurteilt, die Kläger von nicht gesondert festsetzbaren Anwaltskosten in Höhe von 215,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.04.2013 freizustellen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils vollstreckende Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDer Streitwert beträgt 1'200 Euro.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger zu 1 buchte für sich sowie seine Ehefrau und deren Tochter, die Klägerin zu 2, über die V-GmbH eine Flugreise von Leipzig nach Antalya und zurück, wobei die Beklagte ausführendes Flugunternehmen war. Der Flug XXXX von Antalya nach Leipzig sollte am 19.10.2012 um 11:20 Uhr in Antalya starten, die Landung in Leipzig war für 13:55 Uhr vorgesehen. Die Flugentfernung beträgt 2'168 km.\n\n3\n\nDas Flugzeug des Flugs XXXX flog pünktlich in Antalya ab, der Flug Richtung Leipzig musste jedoch etwa 10 Minuten nach dem Start wegen technischer Probleme abgebrochen werden und die Maschine kehrte zurück zum Ausgangsflughafen. Um 19:40 Uhr war eine Ersatzbeförderung mit einem anderen Flugzeug möglich, das um 21:50 Uhr in Leipzig eintraf.\n\n4\n\nDen Klägern werden durch ihren Prozessbevollmächtigten vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,99 Euro für eine an die Beklagte gerichtete Zahlungsaufforderung nebst Erläuterung der Rechtslage vom 24.10.2012 berechnet. Am 14.11.2012 erfolgte eine weitere Mahnung.\n\n5\n\nDie Ehefrau des Klägers zu 1 trat vor Anhängigkeit der Klage etwaige Ersatzansprüche im Hinblick auf die Flugverspätung an den Kläger zu 1 ab.\n\n6\n\nDie Kläger beantragen,\n\n7\n\nan den Kläger zu 1 als Entschädigung für die Flugverspätung einen Betrag von 800 Euro zu zahlen sowie an den Kläger zu 2 diesbezüglich 400 Euro jeweils zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2012\n\n8\n\nsowie die Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 215,99 Euro freizustellen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nDie Beklagte behauptet, der Reiseveranstalter habe im Hinblick auf die Flugverspätung bereits einen Betrag von 140 Euro auch im Namen der Beklagten geleistet.\n\n12\n\nDie Beklagte ist weiter der Ansicht, eine entschädigungspflichtige Flugverspätung sei nicht gegeben, weil der Flug pünktlich gestartet sei.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDie Verpflichtung zur Zahlung von 400 Euro pro Fluggast - demnach für den Anspruch des Klägers zu 1 aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht der Ehefrau 800 Euro und für den Anspruch des Klägers zu 2 400 Euro - folgt aus Art. 7 Abs. 1 b iVm Art. 5 Abs. 1c VO (EG) Nr. 261/2004. Die Verordnung ist nach ständiger Rechtsprechung des EuGH so auszulegen, dass eine Flugverspätung von mehr als drei Stunden im Hinblick auf die ähnlichen Folgen für den Fluggast der Annulierung gleichsteht (EuGH NJW 2010, 43). Dies gilt auch dann, wenn - wie hier - der Abflug zwar pünktlich erfolgt ist und eine Ankunftsverspätung dadurch entsteht, dass wegen eines im Flug auftretenden technischen Defekts das Flugzeug zum Ausgangsflughafen zurückkehren muss und sodann mit deutlicher Verzögerung ein Ersatzflug angeboten wird. Die hier einschlägige VO (EG) Nr. 261/2004 ist nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshof nach dem Sinn und Zweck auszulegen, Fluggäste für die Folgen eines irreversiblen Zeitverlustes und damit verbundener Unannehmlichkeiten nach Möglichkeit so zu entschädigen, dass gleiche Unannehmlichkeiten auch gleich abgegolten werden. Die Unannehmlichkeiten eines Fluggastes am Zielort, dessen Flugzeug pünktlich abfliegt, jedoch verspätet eintrifft, sind keine anderen als diejenigen des Fluggastes, dessen Flugzeug unter Beibehaltung der Verspätung bereits verspätet abgeflogen ist. Daher macht es keinen Unterschied, ob der Flug bereits verspätet gestartet ist oder die Verspätung erst wegen eines Ereignisses zwischen dem Abflug und der Landung am Zielort entsteht, denn in beiden Fällen haben die betroffenen Fluggäste dieselben Unannehmlichkeiten erlitten, die sich allein aus der Verspätung am Zielort ergeben. (so EuGH C 11/11 vom 26.02.2013 für den Fall einer durch Anschlussverlust entstandenen größeren Verspätung; nichts anderes gilt bei einer Vergrößerung der Verspätung durch zwischengeschalteten Rückflug zum Ausgangsflughafen). Da somit auf die Ankunftsverspätung am Ziel abzustellen ist, das der zunächst vorgesehene Flug nie erreicht hatte, kann also nur auf die Ankunftszeit des zweiten Fluges abgestellt werden (so im Ergebnis auch LG Frankfurt, Urteil vom 06. Februar 2012 – 2-24 O 219/11, 2/24 O 219/11, Randnummer 34 –, juris).\n\n15\n\nEin Wegfall der Leistungspflicht der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 ist nicht gegeben, zu außergewöhnlichen Umständen im Sinne dieser Vorschrift trägt die Beklagte nicht vor.\n\n16\n\nSoweit die Beklagte sich weiter dahingehend einlässt, der Reiseveranstalter habe auch in ihrem Namen eine Teilzahlung erbracht, fehlt es hierfür an jeglichem Beweisangebot.\n\n17\n\nDie Beklagte ist auch zur Freistellung der Kläger von der Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 280 Abs. 1 BGB iVm Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004. Entgegen Art. 14 Abs. 2 VO (EG) Nr. 261/2004 hat die Beklagte zu 1 es versäumt, die Kläger bereits im Flugzeug schriftlich darauf hinzuweisen, dass ihnen auch im Verspätungsfall die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 zustehen. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die Klägerseite mit der Geltendmachung der Forderung ist adäquat kausale Folge dieser Pflichtverletzung, auf einen Verzug kommt es nicht an. Eine Anrechnung des Entschädigungsanspruchs nach Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 auf die Pflicht zur Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kommt dem Sinn und Zweck nach nicht in Frage, denn es ist nicht Zweck von Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004, die Fluggesellschaft von den Folgen mangelnder Information der Flugreisenden über ihre Rechte zu entlasten, sondern die Vorschrift bezieht sich auf weitergehende Schadenersatzansprüche mit Grundlage außerhalb der Verordnung (AG Rüsselsheim 3 C 237/11 vom 10.08.2011; www.juris.de).\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 ZPO.\n\n19\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/196241","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-11/43-c-15606-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/196241","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/196241","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-06-11/43-c-15606-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/196241","retrieved":"2026-07-09 01:12:38.631044+00:00"}}