{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGD:2013:0130.25C2143.12.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 25","decided":"2013-01-30","aktenzeichen":"25 C 2143/12","doktyp":"Teilurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen, soweit der Antrag auf Zahlung in Höhe von 1.950,75 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gestellt wird.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.\n\nT a t b e s t a n d :\n\nDer von der Klägerin benannte Zeuge C befuhr mit dem Pkw der Klägerin mit dem amtl. Kennzeichen 0000 am 12.11.2011 gegen 19.22 Uhr die Bundesautobahn A 52 in Höhe des Kilometers 22 bzw. 23 in Fahrtrichtung Düsseldorf, und zwar den rechten Fahrstreifen. Nachdem er den Fahrstreifen nach links wechselte, kam es zu einer Kollision mit dem vom Beklagten zu 1. geführten Pkw, amtliches Kennzeichen 0000, der hinter dem klägerischen Fahrzeug auf der linken Fahrspur fuhr. Das klägerische Fahrzeug wurde hinten links, das Beklagten-Fahrzeug vorne rechts beschädigt.\n\nDie Klägerin behauptet, der Zeuge C habe den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt und habe den rückwärtigen Verkehr beachtet. Weder im Rückspiegel noch im Seitenspiegel noch beim Blick über die Schulter sei ein hinter ihm kommendes Fahrzeug zu erkennen gewesen, worauf er auf die linke Fahrspur wechselte. Als er den Fahrspurwechsel durchgeführt hatte, habe der Zeuge plötzlich Scheinwerfer eines mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit ankommenden Fahrzeugs gesehen und habe noch versucht, durch ein Lenkmanöver nach rechts auszuweichen, was erfolglos geblieben sei.\n\nDer Beitragsverlust durch die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung liege bei 1.950,75 EUR. Bei ihrem Versicherungsvertrag sei eine Selbstbeteiligung von 1.000,00 EUR vereinbart, so dass sich der Gesamtschaden unter Berücksichtigung der allgemeinen Kostenpauschale von 25,00 EUR auf 2.975,75 EUR belaufe.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 2.975,75 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\nDie Beklagten beantragen,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nSie behaupten, der Fahrstreifenwechsel des klägerischen Fahrzeugs sei ohne Nutzung des Fahrtrichtungsanzeigers durchgeführt worden. Der Beklagte zu 1. habe die linke Fahrspur mit einer Geschwindigkeit von ca. 160 km/h genutzt. Der Fahrstreifenwechsel nach links sei direkt vor das herannahende Fahrzeug des Beklagten zu 1. vollzogen worden. Das Hupen wegen der drohenden Kollision sowie eine Vollbremsung des Beklagten zu 1) verhinderten nicht die Kollision. Das klägerische Fahrzeug sei direkt in den Sicherheitsabstand des Beklagten-Fahrzeugs gewechselt, so dass eine Kollision nicht habe vermieden werden können.\n\nDie Beklagten sind der Ansicht, dass gegen den Fahrstreifenwechsel der Beweis des ersten Anscheins spricht, da die Kollision in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel geschehen sei.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDie zulässige Klage ist teilweise unbegründet.\n\nI.\n\nDas Amtsgericht Düsseldorf ist zum einen örtlich zuständig in Bezug auf den Beklagten zu 1., da dieser in E wohnt (§§ 12, 13 ZPO) und im Hinblick auf die Beklagte zu 2., da sich die Beklagten rügelos eingelassen haben.\n\nII.\n\nEin Anspruch der Klägerin gegenüber den Beklagten auf Schadensersatz aufgrund des in Streit stehenden Verkehrsunfalls ergibt sich insbesondere nicht gegenüber dem Beklagten zu1. gem. § 7 Abs. 1 StVG und gegenüber der Beklagten zu2. gem. § 115 Abs. 1 VVG in Bezug auf den von Klägerseite geltend gemachten Höherstufungsschaden in Höhe von 1.950,75 €.\n\nEs kann dahinstehen, ob die Beklagten dem Grunde nach für den Verkehrsunfall haften, da zur Höhe des Anspruchs unsubstantiiert vorgetragen worden ist. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\nWie bereits mit Beschluss vom 09.07.2012 hingewiesen wurde, ist nicht zu erkennen, wie sich der Schaden in Höhe von 1.950,75 EUR errechnet. Für welchen Zeitraum der Höherstufungsschaden geltend gemacht wird, wird nicht vorgetragen. Das Gericht hat bereits darauf hingewiesen, dass es sich wahrscheinlich um einen teilweise zukünftigen Höherstufungsschaden in Bezug auf die Kaskoversicherung handelt. In einem solchen Fall kann lediglich als Zahlungsanspruch der aktuell bezifferbare Höherstufungsschaden geltend gemacht und im Übrigen ein Feststellungsantrag gestellt werden. Hierzu hat die Klägerseite nicht vorgetragen.\n\nDer Verkehrsunfall geschah am 12.11.2011. Dass der Betrag von 1.950,75 EUR der Höherstufungsschaden für das Jahr 2012 ist, in welchem die Klage erhoben wurde, wird trotz entsprechenden Hinweises nicht vorgetragen. Dies ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Anlage K 1 (Schreiben vom 06.02.2012 des Versicherers).\n\nDanach ergibt sich lediglich, dass „der fiktive Beitragsverlust in der Vollkaskoversicherung 1.950,75 EUR“ beträgt. Da weiter ausgeführt wird, dass als Berechnungsgrundlage die derzeitig gültigen Unternehmenstarife gelten, ist sehr wahrscheinlich, dass zukünftige Beitragsrechnungen in diesen Betrag eingepflegt worden sind.\n\nDer Geschädigte kann im Wege der Feststellungsklage einen Höherstufungsschaden geltend machen, da das Feststellungsinteresse i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO besteht in Bezug auf den zukünftigen Schaden, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. BGH, VersR 1992, 244 sowie Urteil v. 25.04.2006, Az. VI ZR 36/05). Soweit ein Zahlungsantrag geltend gemacht wird, kann der Geschädigte den Schaden beziffern in Bezug auf den Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist auch eine Feststellungsklage insgesamt zulässig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (BGH, VersR 1991, 788 f.).\n\nDa die Hauptforderung nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Nebenforderungen.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-01-30/25-c-2143-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-01-30/25-c-2143-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:55.163761+00:00"},"card":{"id":"ag-duesseldorf/2013-01-30/25-c-2143-12","court":"AG Düsseldorf","court_id":"ag-duesseldorf","court_as_stated":"Amtsgericht Düsseldorf","panel":"Abteilung 25","date":"2013-01-30","dockets":["25 C 2143/12"],"decision_type":"Teilurteil","ecli":"ECLI:DE:AGD:2013:0130.25C2143.12.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGD:2013:0130.25C2143.12.00"},"cite_as":"AG Düsseldorf, Teilurteil vom 30.01.2013 – 25 C 2143/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2013-01-30/25-c-2143-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen, soweit der Antrag auf Zahlung in Höhe von 1.950,75 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gestellt wird.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/12","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"12","label":"§ 12 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/13","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"13","label":"§ 13 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/256","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"256","label":"§ 256 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1},{"id":"VVG 2008/115","law":"VVG 2008","abbreviation":"VVG 2008","ref":"115","label":"§ 115 VVG 2008","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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