{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:AGD:2012:1211.39C10140.12.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":"Abteilung 39","decided":"2012-12-11","aktenzeichen":"39 C 10140/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs.  1 ZPO abgesehen. \n\n  \n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten über die bereits gezahlten 630,70 € keinen Anspruch auf Zahlung weiteren Schadensersatzes wegen Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis vom 18.02.2011 in E an der Kreuzung P-straße/T-straße gegen 12.20 Uhr nach §§ 7 Abs.  1, 18 Abs.  1 Nr. 1 StVG, 115 Abs.  1 Nr. 1 VVG. \n\nZwischen den Parteien ist alleine die Höhe der Mietwagenkosten streitig, und zwar die Höhe des örtlichen „Normaltarifs“. \n\nDer Höhe nach kann nach § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich nur der erforderliche Betrag verlangt werden. Dies ist der sogenannte Normaltarif. Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn der Geschädigte auf unfallbedingte Sonderleistungen angewiesen war, die ausnahmsweise einen höheren Mietpreis als den Normaltarif rechtfertigen, was vorliegend nicht ersichtlich ist. \n\nDer Kläger hat nicht schlüssig dargetan, dass der von der Werkstatt M GmbH mit Rechnung vom 02.03.2012 in Rechnung gestellte Betrag für 10 Tage Mietwagenkosten in Höhe von 1.098,00 € sich im Bereich des Normaltarifes bewegte. \n\nDas Gericht kann den Normaltarif nach § 287 ZPO anhand bekannter Listen und aufgrund eigener Sachkunde schätzen. Dem Gericht steht ein weites Ermessen nach § 287 ZPO bei der Auswahl und Bewertung seiner Schätzgrundlagen zu (BGH, NJW 2009, 58). \n\nHiervon macht das Gericht Gebrauch. \n\nEine richterliche Schätzung kommt zu dem Ergebnis, dass der Normaltarif in keinem Falle die bereits vorprozessual geleisteten 630,70 € übersteigt. \n\nDas Gericht hält die nach der sogenannten „Schwacke-Liste“ ermittelten „Normaltarife“ für nicht ohne weiteres marktgerecht. In Anbetracht der Art und Weise der Erhebung, dass nicht etwa durch fingierte Testanfragen die tatsächlichen und konkurrenzfähigen Angebote in einer konkreten Verhandlungssituation erfragt, sondern die Mietwagenunternehmen und deren Interessenverbände ausdrücklich nach Angeboten zur Erstellung einer Vergleichsliste befragt und das Ziel offengelegt wird, einen Preisvergleich auch für das Unfallersatzgeschäft zu ermöglichen, vermag die sogenannte Schwacke-Liste jedenfalls nicht alleinige Grundlage für die richterliche Schadensschätzung darzustellen. \n\nEs liegt auf der Hand, dass befragte Vermieter, losgelöst von jeglichem Konkurrenzdruck und in aller Anonymität, sich aus wirtschaftlichen Gründen häufig dazu bemüßigt sehen werden, überhöhte Angebotspreise mitzuteilen. \n\nDer Kläger hat zudem noch nicht einmal ausdrücklich behauptet, die von ihm verauslagten und ihm in Rechnung gestellten Mietwagenkosten in Höhe von 1.098,00 € bewegten sich im Rahmen der durch die Schwacke-Liste ermittelten Normaltarife. Er hat lediglich in der Klageschrift auf eine Entscheidung des LG Dortmund vom 24.11.2011 hingewiesen, wonach der Schwacke-Automietpreisspiegel erneut als geeignete Schätzgrundlage bestätigt worden sei. \n\nSelbst wenn der Schwacke-Automietpreisspiegel indes als Normaltarif für die in Anspruch genommenen 10 Tage 1.098,00 € ausweisen sollte, wäre dies aufgrund der obigen Ausführungen nicht (alleine) maßgeblich. \n\nDenn nach Mietpreisspiegel des Fraunhofer-Institutes beträgt der Normaltarif lediglich 390,00 €. \n\nIm relevanten Mietzeitraum wäre bei der Firma B ein entsprechendes Unfallersatzfahrzeug für 511,00 € anzumieten gewesen. \n\nBei der Firma T hätte der Normaltarif 495,00 € betragen, wie die Beklagten anhand aussagekräftiger Internetausdrucke substantiiert  vorgetragen haben. Soweit der Kläger aus nicht von ihm mitgeteilten Gründen darauf Wert legte, den Mietwagen 4 Tage nach dem Unfall gerade in X anzumieten, so hat eine durch das Gericht im Rahmen des Verfahrens nach § 495 a ZPO durchgeführte Internetrecherche ergeben, dass die Firma T auf der T-Landstr. in X eine Vermietstation unterhält. \n\nZudem hat der Kläger schon nicht dargetan, warum er nicht ohne weiteres 4 Tage nach dem Unfall im Großraum E1 an seinem Heimatort einen Wagen anmieten konnte, sondern dies am Unfallort in X geschehen musste.  \n\nAngesichts der exorbitanten Höhe des dem Kläger in Rechnung gestellten Mietbetrages kann es im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob ausschließlich die Berechnungen des Fraunhofer-Instituts oder eine „Schnittmenge“ im Sinne eines Durchschnittswerts aus verschiedenen Markterhebungen maßgeblich zur Ermittlung des Normaltarifs sind. Denn selbst bei der Zugrundelegung der für die Beklagten hier ungünstigsten Methode im Sinne der Bildung eines Durchschnittswertes aus den hier zur Verfügung stehenden 4 Werten (tatsächlicher Rechnungsbetrag als Schwackewert (?), Fraunhofer, B und T) ergäbe sich ein Durchschnittswert von 623,50 €. Die Beklagte zu 3) hat indes bereits 630,70 € erstattet. \n\nDie Tarife bei B und T, zwei der großen Autovermieter in Deutschland, wären dem Kläger ohne weiteres zugänglich gewesen. Er hat das Ersatzfahrzeug ohnehin erst 4 Tage nach dem Verkehrsunfall angemietet. Er hätte, ohne dass hiermit ein überobligatorischer Rechercheaufwand für ihn verbunden gewesen wäre, bei einem der beiden Anbieter oder auch bei einem anderen großen Autovermieter ohne weiteres ein Fahrzeug für 10 Tage zu einem Betrag in Höhe höchstens der von der Beklagten zu 3) gezahlten 630,70 € anmieten können. Soweit ihm keine Kreditkarte zur Verfügung gestanden haben sollte, hätte er ein Fahrzeug zu einem gegenüber dem Online-Angebot geringfügigen Mehrpreis unmittelbar am Schalter einer Station in E1 oder bei T in X oder E1 anmieten können. Das Gericht schätzt den Aufschlag bei telefonischer Buchung mit Bezahlung vor Ort bei Abholung des Wagens über ec-cash auf nicht mehr als 20 % des online-Preises (so z.B. auch LG Ansbach NZV 2011, 132).    \n\nDie Anmietung eines Fahrzeuges zu einem Betrag von 1.098,00 € war insgesamt nicht erforderlich im Sinne des § 249 Abs.  1 BGB. \n\nMangels Hauptanspruchs hat der Kläger gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung der von ihm an seinen Anwalt gezahlten Anwaltsmehrkosten in Höhe von 57,24 € nach § 286 Abs.  1 BGB.\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten auch keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten für die Einholung der Deckungszusage in Höhe von 83,54 €. \n\nDenn die schadensrechtliche Ersatzfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als Kosten der Rechtsverfolgung setzt voraus, dass die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe zur Wahrung und Durchsetzung der Rechte unter den jeweiligen Umständen des Falles erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2011, Az.: VIII ZR 132/10, zitiert Beck-Online; Palandt, Kommentar zum BGB, 71. Auflage, § 249 BGB, Rand-Nr. 57). \n\nDass dies vorliegend der Fall ist, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan. \n\nDas als Anlage zur Klageschrift gereichte Schreiben vom 10.07.2012 zeigt, dass im Zeitpunkt der Nachfrage der Einholung der Deckungsschutzzusage bereits Klageauftrag erteilt war. Der Kläger hätte ohne weiteres selbst unter Übersendung einer Klageabschrift, verbunden mit einem „Einzeiler“ bei seiner Rechtsschutzversicherung eine Deckungsschutzzusage einholen können. Dass bzw. warum er hierzu nicht in der Lage war, ist nicht vorgetragen. \n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs.  1, 708 Nr. 11, 713 ZPO. \n\nDie Berufung war nicht nach § 511 Abs.  4 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. \n\nStreitwert: 467,30 €.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-12-11/39-c-10140-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-12-11/39-c-10140-12","retrieved":"2026-10-28 16:00:33.881124+00:00"},"card":{"id":"ag-duesseldorf/2012-12-11/39-c-10140-12","court":"AG Düsseldorf","court_id":"ag-duesseldorf","court_as_stated":"Amtsgericht Düsseldorf","panel":"Abteilung 39","date":"2012-12-11","dockets":["39 C 10140/12"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:AGD:2012:1211.39C10140.12.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:AGD:2012:1211.39C10140.12.00"},"cite_as":"AG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2012 – 39 C 10140/12","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-12-11/39-c-10140-12","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a Abs.  1 ZPO abgesehen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/249","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"249","label":"§ 249 BGB","mentions":3},{"id":"ZPO/287","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"287","label":"§ 287 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/313a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"313a","label":"§ 313a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/713","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"713","label":"§ 713 ZPO","mentions":1},{"id":"StVG/7","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"7","label":"§ 7 StVG","mentions":1},{"id":"StVG/18","law":"StVG","abbreviation":"StVG","ref":"18","label":"§ 18 StVG","mentions":1},{"id":"ZPO/91","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"91","label":"§ 91 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/495a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"495a","label":"§ 495a ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/511","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"511","label":"§ 511 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-28T16:00:33.881124+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}