{"status":"available","doknr":"OLD204061","ecli":"ECLI:DE:AGD:2012:1120.29C9789.12.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2012-11-20","aktenzeichen":"29 C 9789/12","doktyp":"Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 EUR (in Worten: zweihundertsechzig Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 und aus weiteren 100,00 EUR vom 21.07.2012 bis zum 17.08.2012 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.07.2012 zu zahlen.    \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.\n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nOhne Tatbestand (gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO).\n\n1\n\nEntscheidungsgründe:     \n\n2\n\nIn Höhe der verbliebenen Hauptforderung von 260,00 € ergeht ein Anerkenntnisurteil.\n\n3\n\nIn Höhe von weiteren 40,00 € ist die Klage unbegründet.\n\n4\n\nDie Beklagte kann nämlich die Minderungserstattung des Reiseveranstalters in Höhe von 40,00 € auf die Entschädigungsleistung anrechnen, Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO.\n\n5\n\nDiese hat unstreitig zur Erfüllung eines vertraglichen Minderungsanspruches des Klägers für die Flugverspätung 40,00 € gezahlt.\n\n6\n\nUm eine Überkompensation des Reisenden zu verhindern, ist nach Auffassung des Gerichts in diesen Fällen eine Anrechnung möglich.\n\n7\n\nDas Gericht folgt dabei den Ausführungen Dr. Bollwegs in RRa 2009, 10:\n\n8\n\n„Auch insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verordnung zwar einerseits eine pauschalierte Ausgleichsleistung gewährt, ohne dass ein entsprechender Schaden vorliegen muss, was sicher in Einzelfällen zu Überkompensationen führen kann.\n\n9\n\nAnderseits bezwecken die Beschränkung der Geltendmachung von Ansprüchen aus anderen Rechtsgründen auf „weiter gehenden“ Schadensersatz nach Art. 12 Abs. 1, S. 1 VO und die Anrechnung nach Art. 12 Abs. 1 S. 2 VO gerade den Ausschluss von Überkompensationen durch eine Kumulierung von Ansprüchen aus unterschiedlichen Rechtsgründen – nach der Verordnung und nach sonstigem Recht. Dass die Verordnung diesen Ausschluss aber nur für Schadensersatzansprüche, nicht aber für Minderungsansprüche i. S. d. deutschen Leitungsstörungsrechts, die der Kompensation derselben Positionen dienen, und damit letztlich inkonsequent durchgesetzt wissen wollte, ist schwer vorstellbar. Viel näher liegt es anzunehmen, dass die gemeinschaftsrechtliche Regelung auf die besonderen Differenzierungen des deutschen Leistungsstörungsrechts keine Rücksicht nimmt und jede Überkompensation aus einer Kumulierung von Ansprüchen nach der Verordnung und sonstigem Recht wegen derselben Positionen ausgeschlossen wissen wollte.“\n\n10\n\nDie Klägerin hat gem. §§ 288, 286, 280 BGB Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf die Hauptforderung in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2012, da sich die Beklagte ab diesem Zeitpunkt aufgrund des anwaltlichen Mahnschreibens vom 06.07.2012 in Verzug befand. Bezüglich der Scheckzahlung über 100,00 € dauerte der Verzug bis zum 17.08.2012 an.\n\n11\n\nDie Rechtsanwaltskosten in unstreitiger Höhe von 83,54 € sind gemäß § 249 BGB unabhängig vom Verzug als notwendige Rechtsverfolgungskosten zu zahlen, da es sich beim Ausgleichsanspruch um eine (pauschalierten) Schadensersatzanspruch handelt.\n\n12\n\nHinsichtlich der Zinsen gilt das oben Ausgeführte.\n\n13\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 91a, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n14\n\nWegen der gemäß § 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO übereinstimmend für erledigt erklärten Klage in Höhe von 100,00 € entspricht es der Billigkeit, dass die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits trägt, da sie sich bei Eingang des Schecks am 17.08.2012 nach Anhängigkeit der Klage am 13.08.2012 – für einen früheren Zugang bleibt die Beklagte beweisfällig – bereits in Verzug befand, so dass sie kein sofortiges Anerkenntnis mehr abgeben konnte (Rechtsgedanke des § 93 ZPO). Aus dem gleichen Grund bleibt der Beklagten auch im Hinblick auf die von ihr anerkannten 260,00 € die Anwendung des § 93 ZPO verwehrt.\n\n15\n\nStreitwert:  bis  19.10.2012   400,00 €, danach  300,00 €  (Streitwert bei beiderseitiger Teilerledigung: restliche Hauptsacheforderung)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204061","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-11-20/29-c-9789-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/204061","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/204061","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-11-20/29-c-9789-12","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/204061","retrieved":"2026-07-09 01:19:40.081111+00:00"}}