{"status":"available","doknr":"OLD206297","ecli":"ECLI:DE:AGD:2012:0822.25C15128.11.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2012-08-22","aktenzeichen":"25 C 15128/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n              Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.\n\n              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Klägerin unterhält ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen übersendet sie Gewerbetreibenden ein Formular, welches sie mit der Überschrift „H.de bezeichnet. Auf der linken Seite des Formulars befindet sich unter der Aufforderung:\n\n3\n\n„Ergänzen oder korrigieren Sie bitte bei Annahme\n\n4\n\ndes Angebots fehlende oder fehlerhafte Daten“\n\n5\n\nRechtsform\n\n6\n\nGmbH\n\n7\n\nBetriebsname\n\n8\n\nN-mbH\n\n9\n\nBetriebsstätte\n\n10\n\nS-Allee, F\n\n11\n\nTelefon\n\n12\n\n#####/####\n\n13\n\nTelefax\n\n14\n\n#####/####\n\n15\n\n              (muß durch Sie ergänzt werden)\n\n16\n\nBranche\n\n17\n\nE-Mail\n\n18\n\nInternet\n\n19\n\nBei den o.g. Betrieb handelt es sich um eine“  es folgen anzukreuzende Daten.\n\n20\n\nUmklammert folgt der fettgedruckte Hinweis:\n\n21\n\n„Die Daten bei Annahme des Angebots nochmals auf ihre Richtigkeit kontrollieren – Bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen –„\n\n22\n\nAlsdann folgt in vergrößerter fettgedruckter Schrift: „Rückantwort per Fax bis 26.07.2011 an #####/####“.\n\n23\n\nAuf der rechten Seite des Formulars befindet sich die fettgedruckte Überschrift:\n\n24\n\nH.de/F\n\n25\n\nEintragungsangebot zur Empfehlung Ihres Betriebes“.\n\n26\n\nAlsdann folgt:\n\n27\n\n„Sehr geehrte Damen und Herren,\n\n28\n\nnur vollständige und aktuelle Firmen- und Betriebsdaten\n\n29\n\ngewähren unter der H.de eine\n\n30\n\nerfolgreiche Empfehlung ihres Unternehmens an die\n\n31\n\nGewerbetreibenden und die Verbraucher. Für den ein\n\n32\n\nwandfreien Eintrag Ihres Gewerbebetriebes prüfen Sie bitte\n\n33\n\ndie Daten zum Basiseintrag und senden uns diese bei\n\n34\n\nAnnahme zwecks Bearbeitung und Vervollständigung bis\n\n35\n\nspätestens 26.Juli2011 zurück.\n\n36\n\nMit freundlichen Grüßen\n\n37\n\nIhre H-GmbH\n\n38\n\nLeistungsübersicht/Eintragungsdarstellung\n\n39\n\nBasiseintrag: Name, Adresse, Telefon, Telefax, Informationstext, E-Mail,\n\n40\n\nInternetadresse inklusive Verlinkung auf Ihre Homepage\n\n41\n\nund einem integriertem automatischen Routenplaner.\n\n42\n\nMarketingbeitrag jährlich inkl. Ust: Eur 569,06. Aktu-\n\n43\n\nalisierung und Berechnung erfolgt einmal pro Jahr.\n\n44\n\nBildeintrag: Alle Leistungen des Basiseintrages zzgl. Foto oder Logo\n\n45\n\nsowie einem erweiterten Infotext. Bitte kein Bild oder\n\n46\n\nLogo mitsenden, dies werden gesondert angefordert. Ab\n\n47\n\nsofort ohne Aufpreis.\n\n48\n\nBitte beachten: Ihre Eintragung erfolgt unter H.de innerhalb weniger Arbeitstage nach\n\n49\n\nRücksendung dieses behörden- und kammerunabhängigen\n\n50\n\nAngebots. Es besteht bisher keinerlei Geschäftsbezieh-\n\n51\n\nungen. Durch die Unterzeichnung wird der Basiseintrag für\n\n52\n\nzwei Jahre verbindlich bestellt. Es gelten die umseitigen all-\n\n53\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen, diese sind auch einzusehen unter H.de.\n\n54\n\nDie Beklagte unterzeichnete das Formular am 11.07.2011 und schickte es an die Klägerin.\n\n55\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n56\n\nfestzustellen, dass zwischen den Parteien aufgrund des seitens der Beklagten am 11.07.2011 unterzeichneten Angebots der Klägerin ein wirksames Vertragsverhältnis besteht.\n\n57\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n58\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n59\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n60\n\nEntscheidungsgründe\n\n61\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n62\n\nInsbesondere besteht kein vertraglicher Zahlungsanspruch der Klägerin, da zwischen den Parteien kein Vertrag aufgrund der fristgemäßen Rücksendung des von der Klägerin gefertigten und von dem Beklagten unterschriebenen Formulars, Bl. 11 der Akte, zustande gekommen ist.\n\n63\n\nSelbst wenn das Formular als Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Vertrages gemäß § 145 BGB auszulegen wäre, so ist nicht von einer Annahme des Angebots durch die Beklagte auszugehen.\n\n64\n\nGemäß §§ 133, 157 BGB sind Willenserklärungen vom Empfängerhorizont aus auszulegen, wobei der wirkliche Wille zu erforschen ist. Empfangsbedürftige Erklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die bei Zugang der Erklärung dem Empfänger bekannt oder für ihn erkennbar waren. Auf seinen „Horizont“ und seine Verständnismöglichkeit ist die Auslegung abzustellen, und zwar auch dann, wenn der Erklärende die Erklärung anders verstanden hat und auch verstehen durfte. Der Empfänger darf der Erklärung allerdings nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen. Er ist nach Treu und Glauben verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbarer Umstände mit gehöriger Aufmerksamkeit zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat (Palandt, Ellenberger, § 133 Rd. 9).\n\n65\n\nDas Gericht geht davon aus, dass der Klägerin bewusst war und ist, dass eine Vielzahl der Unterzeichner ihrer Formulare deren Angebotscharakter nicht erkennt und daher meint, bei Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars eine Wissenserklärung nicht aber eine Willenserklärung abzugeben. Daher kann aus Sicht der Klägerin alleine in der fristgemäße Rücksendung des unterzeichneten Formulars keine Annahme ihres vermeintlichen Angebots erkannt werden.\n\n66\n\nZum einen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf, das sich auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung \"Branchenbuch Berg\" entwickelten Rechtssatz stützt und dem sich das erkennende Gericht anschließt, entschieden, dass die Versendung eines Angebotsschreibens der Klägerin für einen erstmaligen Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis, das nach seiner Gestaltung und seinem Inhalt darauf angelegt ist, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen, gegen das Verschleierungsverbot des § 4 Nr. 3 UWG sowie gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verstößt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11). Die zitierte Entscheidung betrifft ein Formular der Klägerin, das – ausweislich der Entscheidungsgründe - teilweise anders formuliert und gestaltet ist, als das in Streit stehende.\n\n67\n\nZum anderen ist das von der Klägerin neu entwickelte Formular nach Ansicht des Gerichts ebenso darauf angelegt, bei einem flüchtigen Leser den Eindruck hervorzurufen, mit der Unterzeichnung und Rücksendung des Schreibens werde lediglich eine Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses vorgenommen. Denn die Änderungen im Formular sind subtil.\n\n68\n\nDass die Klägerin durch die Gestaltung der Formulare bewusst ihren Inhalt als Angebot verschleiert, ergibt sich schon aus der subtilen Umgestaltung der Formulare. Dennoch hält die Klägerin bei dem in Streit stehenden Formular an derart vielen gerügten Komponenten des gegen das UWG verstoßenden Formulars fest, so dass von einer gezielten Verschleierungstaktik der Klägerin ausgegangen wird.\n\n69\n\nSo wird zwar das Wort Angebot mehrfach verwendet, was bei aufmerksamer Lektüre zu erkennen ist, jedoch nicht bei flüchtigem Lesen des Formulars. Das OLG Düsseldorf hat ausgeführt, dass wettbewerbswidrig das Spekulieren auf einen erfahrungsgemäß selbst bei Gewerbetreibenden vorkommenden Mangel an Sorgfalt ist.\n\n70\n\nAuffällig ist  weiterhin die Überschrift „H.de“, die einen behördlichen Charakter des Formulars hervorhebt und den tatsächlichen Zweck des Schreibens nicht in den Vordergrund hebt. Dass es sich bei dem Schreiben um eine privatwirtschaftliche Werbung bei Gewerbetreibenden und Freiberuflern handelt, ist für den flüchtigen Leser nicht zu erkennen. Es enthält in der Gestalt eines teilweise bereits mit den Daten des Adressaten ausgefüllten Formulars ein Angebot der Klägerin, das der jeweilige Adressat durch Ausfüllen und Rücksenden annehmen kann. Dieser Gehalt wird dadurch verschleiert, dass nicht, wie der Verkehr es bei Werbung erwartet, der Gegenstand der angebotenen Erzeugnisse und sein Preis sowie der privatwirtschaftliche Anbieter werblich, ja reklamehaft herausgestellt werden und im Anschluss daran eine Bestellmöglichkeit für das angepriesene Produkt geboten wird, sondern dass sich die mageren Angaben zur privatwirtschaftlichen Natur des Anbieters, der angebotenen Leistung und zu ihrem Preis erst kleingedruckt auf der Vorderseite und in den „AGB“ der Rückseite finden. Beherrscht wird das Schreiben durch die Überschrift mit dem auf amtliche Tätigkeit hindeutenden Namen „H.de“ (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11).\n\n71\n\nWenn es um die Erstbestellung bei einem privaten Anbieter geht, gibt es nichts zu „korrigieren\". Die Zuordnung eines Vorgangs zu einer „Abteilung: Eintragung/Registrierung“, wie sie recht oben im Formular vorgenommen wird, ist eher bei Verwaltungen zu erwarten. Bei einer privaten Werbung ist auch die Aufforderung, Daten zu korrigieren und zu ergänzen, nicht angezeigt. In privater Werbung um Aufträge ist man nicht auf ein Insistieren gefasst, wie es sich im Formular links unten findet, durch ein Kästchen und größere Schrift hervorgehoben: „ Die Daten … nochmals auf Ihre Richtigkeit kontrollieren – bitte mit Ihrer Unterschrift bestätigen – „ Die Worte „bei Annahme des Angebots“ mögen überlesen werden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11). Schließlich befindet sich ein Preiselement auf der ersten Seite nur im Fließtext der rechten Spalte darüber hinaus unter der falschen Überschrift „Leistungsübersicht/Eintragungsdarstellung“ und mit der unklaren Qualifizierung „Marketingbeitrag“. Ein verlangter Preis ist kein „Marketing“. Auch ist der Text als Preisangabe unvollständig (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.02.2012, AZ: I 20 U 100/11). Es wird zunächst im ersten Absatz nur der jährlich verlangte Marketingbeitrag bestimmt und erst im dritten Absatz unter der Zwischenüberschrift „Bitte beachten“ erklärt, dass für zwei Jahre verbindlich bestellt wird.\n\n72\n\nDaher gibt der Unterzeichner des in Streit stehenden Formulars aus Sicht der Klägerin erkennbar keine Willenserklärung, sondern nur eine Wissenserklärung (nämlich die Aktualisierung von Eintragungsdaten im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses) ab. Allein die fristgemäße Rücksendung des unterzeichneten Formulars an die Klägerin ist mithin nicht als Annahmeerklärung auszulegen.\n\n73\n\nAuf die Frage der Anfechtung kommt es mithin nicht an.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n75\n\nStreitwert: 1.138,12 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/206297","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-08-22/25-c-15128-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/206297","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/206297","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-08-22/25-c-15128-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/206297","retrieved":"2026-07-09 01:22:34.965788+00:00"}}