{"status":"available","doknr":"OLD208582","ecli":"ECLI:DE:AGD:2012:0626.52C8598.11.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2012-06-26","aktenzeichen":"52 C 8598/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 526,23 € zu zahlen.\n\nDie Widerklage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nStreitwert:  - 526,23 € bis zum 22.2.2012\n\n                      - 784,56 € ab dem 23.2.2012\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Beklagte ist Mieter einer Wohnung im Haus der Klägerin in der P-Strasse in E.\n\n3\n\nVertraglich vereinbart ist neben der Miete die Zahlung monatlicher Nebenkostenvorauszahlungen, die jährlich abzurechnen sind. In § 6 des Mietvertrages heißt es hierzu, dass der Vermieter mit der ersten Abrechnungsperiode den Umlageschlüssel für die Betriebskosten nach billigem Ermessen festlegt. Für das Jahr 2009 rechnete die Klägerin unter Verwendung verschiedener Umlageschlüssel ab. Der Beklagte hatte gegen diese Abrechnung keine Einwendungen erhoben.\n\n4\n\nFür das Jahr 2010 erteilte die Klägerin dem Beklagten ein entsprechende Abrechnung, die auf einen Nachzahlungsbetrag von 526,23 € lautet. Hierin sind die Wasserkosten, sowie die Abfall- und Abwassergebühren nach Anzahl der Nutzer der jeweiligen Wohnungen verteilt worden.\n\n5\n\nDie Klägerin begehrt den Ausgleich ihrer Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2010.\n\n6\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n7\n\n              wie erkannt.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\n              die Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWiderklagend beantragt der Beklagte,\n\n11\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn 258,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.4.2011 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n13\n\n              die Widerklage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte ist der Auffassung, dass keine anderweitige Vereinbarung von Umlageschlüsseln zwischen den Parteien getroffen worden ist und damit der gesetzliche Umlageschlüssel nach Wohnfläche gemäß § 556 a BGB anzuwenden sei. Hieraus ergebe sich ein  Rückzahlungsforderung auf die geleisteten Vorauszahlungen in Höhe von 258,33 €, die mit der Widerklage verfolgt wird.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n16\n\n                                                                      Entscheidungsgründe:\n\n17\n\nDie Klage ist begründet, die Widerklage hingegen unbegründet.\n\n18\n\nDer Klägerin steht ein Anspruch auf Nachzahlung auf die Betriebskosten für das Jahr 2010 in Höhe von 526,23 € zu.\n\n19\n\nDie Parteien streiten alleine darüber, welcher Umlageschlüssel für die Betriebskosten Verwendung zu finden hat.\n\n20\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten ist im Verhältnis der Parteien zueinander der gesetzliche Umlageschlüssel nach Wohnfläche gemäß § 556 a BGB wirksam teilweise abbedungen worden. Gemäß § 556 a BGB gilt die Wohnfläche als genereller Verteilungsmaßstab nur, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben.\n\n21\n\nDie Parteien haben aber vorliegend etwas anderes vereinbart, indem § 6 des Mietvertrages die Bestimmung enthält, dass der Vermieter die Umlageschlüssel nach billigem Ermessen mit der ersten Abrechnung festlegt. Es ist für eine Abbedingung des § 556 a BGB nicht erforderlich, dass die Parteien sich konkret auf bestimmte Verteilungsmaßstäbe einigen, vielmehr ist eine derartige Ermächtigung einer Seite nach billigem Ermessen eine Entscheidung treffen zu können ausreichend. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 556 a BGB von den Parteien schon abbedungen werden kann, ohne dass sich die Parteien zugleich überhaupt auf andere Umlageschlüssel einigen müssten. Sind sich die Parteien aber einig, den gesetzlichen Maßstab abzubedingen ohne sich selbst schon auf andere Maßstäbe zu einigen, so ist dann der Vermieter gemäß der §§ 315, 316 BGB berechtigt, einen Maßstab nach billigem Ermessen zu bestimmen (Palandt, 71. Aufl., § 556 a BGB Rn. 3). Können die Parteien aber mit dieser Folge den gesetzlichen Maßstab abbedingen ohne sich zugleich auf bestimmte andere Umlageschlüssel zu einigen, so muss es ihnen erst Recht möglich sein, diese Folge, also das Bestimmungsrecht des Vermieters nach billigem Ermessen, ausdrücklich miteinander zu vereinbaren. Dies ist in § 6 des Vertrages der Parteien geschehen.\n\n22\n\nDie von der Klägerin gewählte Umlage von Verbrauchskosten nach Anzahl der Nutzer der verschiedenen Wohnungen ist auch nicht unbillig.\n\n23\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/208582","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-06-26/52-c-8598-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/208582","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/208582","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-06-26/52-c-8598-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/208582","retrieved":"2026-07-09 01:25:24.647494+00:00"}}