{"status":"available","doknr":"OLD214632","ecli":"ECLI:DE:AGD:2012:0109.45C9929.11.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2012-01-09","aktenzeichen":"45 C 9929/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n                            Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n Die Klage wird abgewiesen.\n\n2\n\n                            Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n3\n\n                            Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4\n\n  \n\n5\n\nT a t b e s t a n d\n\n6\n\nDie Beklagte betreibt ein Schuhgeschäft auf der G-straße xxx in E. Dort fragte der Kläger am 15.10.2010 eine Angestellte der Beklagten nach warmen und wasserfesten Schuhen. Daraufhin zeigte diese dem Kläger unter anderen ein Paar Schuhe, der Marke T, Modell XXX, Größe 6 ½. Das Modell wird auf der Internetseite eines Onlineshops als „perfekter Begleiter durch den Winter“ angepriesen. Der Kläger erwarb das Paar Schuhe zum Preis von 145,00 €.\n\n7\n\nAm 24.03.2011 schickte der Kläger die Schuhe an die Beklagte zurück mit dem Hinweis, dass diese nicht ausreichend gegen Kälte isoliert wären.\n\n8\n\nDaraufhin teilte der Geschäftsführer der Beklagten mit E-Mail vom 6. 4. 2011 mit, dass die Schuhe zur Überprüfung an den Hersteller übersandt wurden. Der Hersteller und die die Beklagte lehnten eine Rücknahme der Schuhe gegen Rückerstattung des Kaufpreises ab.\n\n9\n\nDer Kläger ist der Ansicht, die Schuhe seien mangelhaft, weil sie nicht ausreichend für die Verwendung unter winterlichen Bedingungen geeignet seien. Er habe – unstreitig - bereits nach wenigen Minuten im Schnee und bei der Fahrt mit seinem PKW zur Schule kalte Füße bekommen.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zur Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 145,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des bei der Beklagten gekauften Paares Winterschuhe, Marke T, Modell XXX, Größe 6 ½, zu verurteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n13\n\n              die Klage kostenpflichtig abzuweisen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n15\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n16\n\nI.\n\n17\n\nDie Zulässigkeit ist gegeben. Das Amtsgericht Düsseldorf ist zur Entscheidung über den Rechtsstreit örtlich und sachlich zuständig (§§ 12, 17 ZPO in Verbindung mit §§ 23, 71 Abs.1 GVG).\n\n18\n\nII.\n\n19\n\nDie Klage ist aber unbegründet.\n\n20\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 145,00 € Zug um Zug gegen Rückgabe des am 15.10.2010 bei der Beklagten gekauften Paares Schuhe, Marke T, Modell XXX, Größe 6 ½, aus §§ 433 Abs. 1, 434, 437 Nr. 2, 323, 346 Abs. 1 BGB.\n\n21\n\nDas von dem Kläger bei der Beklagten gekaufte Paar Schuhe weist keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB auf.\n\n22\n\nNach § 434 Abs. 1 BGB liegt ein Sachmangel vor, wenn die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat (§ 434 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder wenn eine solche nicht vereinbart wurde, wenn sie sich nicht zu der im Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art nicht üblich ist oder die der Käufer nach der Art der Sache nicht erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).\n\n23\n\n1.\n\n24\n\nDas Paar Schuhe der Marke T, XXX, wies beim Kauf die vereinbarte Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB auf.\n\n25\n\nDer vom Kläger gewünschte Schuh, sollte warm und wasserdicht sein. Der Schuh weist eine Schaftfütterung und eine Goretex-Membran auf. Durch die Schaftfütterung wird eine Kälteisolierung erzielt. Die Goretex-Membran führt dazu, dass die Schuhe wasserdicht sind. \n\n26\n\nEine weitergehende Beschaffenheitsvereinbarung wurde nicht getroffen. Denn die vereinbarte Beschaffenheit muss ausreichend bestimmbar sein (Palandt / Weidenkaff 70. Auflage, § 434 Rn. 16). \n\n27\n\nOb ein Schuh subjektiv als ausreichend warm empfunden wird, stellt eine nicht ausreichend bestimmbare Beschaffenheit dar. Anders wäre es beispielsweise, wenn – wie bei Schlafsäcken – die Eignung für eine bestimmte Außentemperatur angegeben wäre.\n\n28\n\n2.\n\n29\n\nEs liegt auch kein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB vor. Der Schuh müsste sich zur nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung eignen. \n\n30\n\nDer Schuh ist ausreichend geeignet für den Einsatz in den Wintermonaten. \n\n31\n\nDie Parteien setzten eine ausreichende  Verwendbarkeit des Schuhes in den Wintermonaten in unseren Breitengraden in ihren Kaufvertrag voraus. Der Kläger fragte eine Angestellte der Beklagten nach einem geeigneten, warmen Schuh. Aus dem Kaufdatum ergab sich, dass er für die Wintermonate gedacht sein sollte. Auch aus der Aufmachung des Schuhs, nämlich dass er mit einem Schaftfutter versehen ist, ist ersichtlich, dass er für winterliche Außentemperaturen bestimmt ist.\n\n32\n\nDie vom Kläger vorgetragenen Umstände, dass dieser beim Schneeschippen im Dezember nach 10 Minuten kalte Füße bekommen hat, sprechen nicht gegen die ausreichende Verwendbarkeit der Schuhe in den Wintermonaten.\n\n33\n\nDer letzte, ungewöhnlich harte Winter war durch seine extreme Kälte und ungewöhnlich starken Schneefall geprägt. Die vorausgesetzte Verwendbarkeit der Schuhe bezog sich jedoch auf die in unseren Breitengraden üblichen Witterungsbedingungen in den Wintermonaten. Als „Schneeschuh“ oder Schuh für extreme Kälte wurde er weder vom Kläger verlangt noch von der Mitarbeiterin der Beklagten angepriesen.\n\n34\n\nDie Beschreibung des Schuhes, dass es sich bei diesem um einen Luftpolstersohlenschuh mit leichtem Schaftfutter handelt, macht deutlich, dass sich dieser nur bedingt für den Einsatz bei hohen minus Temperaturen und starken Schnee eignet. Dies ist für den Kunden auch erkennbar. Er kann und muss sich selber beim Kauf ein Bild davon machen, ob der Schuh seinen persönlichen Bedürfnissen an Kälteschutz entspricht. Diese Bedürfnisse sind schließlich von sehr unterschiedlichen Faktoren geprägt. Neben der persönlichen Konstitution spielt auch die konkrete geplante Verwendung (z. B. Schneeschippen, Wandern, als Straßenschuh) eine Rolle. Über einen konkreten Verwendungszweck ist aber nicht gesprochen worden.\n\n35\n\nDie vom Kläger vorgebrachte Tatsache, dass dieser bei einer Autofahrt von ca. 20 Minuten kalte Füße in den XXX bekam, spricht auch nicht für eine mangelnde Verwendbarkeit in den Wintermonaten.\n\n36\n\nOb man in geschlossenen Räumen kalte Füße bekommt oder nicht hängt von vielen Faktoren (bspw. Ernährung, Kleidung e.c.) außerhalb der Schuhe ab. Es dürfte bei entsprechender Regulierung der im PKW befindlichen Heizung für das Kälteempfinden an den Füßen keine entscheidende Rolle spielen, welche Schuhe man trägt. \n\n37\n\nInsofern sind dem Gericht auch keine besonderen Eigenschaften bekannt, die von einem „Winterschuh“ erwartet werden können. Eine Normierung – egal welcher Art – wird auch von den Parteien nicht mitgeteilt. Dies ist auch nicht notwendig, da der Kunde sich in der Regel selbst ein Bild machen kann und nach seinen persönlichen Erfahrungen das für ihn passende Schuhwerk findet. Er kann selbst entscheiden, ob ein Schaftfutter ausreichend ist, oder ob auch eine warme Sohle für seine Bedürfnisse notwendig ist.\n\n38\n\n3.\n\n39\n\nDie Schuhe sind auch nicht sachmangelhaft nach § 434 Abs. S. 2 Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 434 Abs. 1 S. 3 BGB.\n\n40\n\nSie eignen sich für die gewöhnliche Verwendung und weisen eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und der Käufer nach Art der Sache erwarten kann.\n\n41\n\nDass das Modell eines anderen Herstellers die Erwartung des Klägers besser erfüllt, spricht nicht für einen Mangel des gekauften Paars. Der Kläger gibt selbst an, dass die Wanderschuhe der Marke T1 ungefüttert sind. Es handelt sich nicht um Sachen der gleichen Art, sondern ein anderes Modell. Auch werden die Füße beim Wandern naturgemäß anders durchblutet als beim Schneeschippen oder Autofahren, so dass keine Vergleichbarkeit vorliegt.\n\n42\n\nNach § 434 Abs. 1 S. 3 BGB gehören zur Beschaffenheit in diesem Sinne auch die dem Verkäufer oder Hersteller zurechenbaren öffentlichen Äußerungen.\n\n43\n\nDie Äußerung der XXX „eigne sich als perfekter Begleiter durch die winterlichen Monate“, auf der Internetseite www.T-store.de, sind der Beklagten nicht zuzurechnen.\n\n44\n\nDie Betreiberin der Internetseite ist die X- AG, diese ist keine Gehilfin der Beklagten im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 3 3. Alt. BGB. Danach müssen Gehilfen sich grundsätzlich immer mit Wissen und Wollen des Verkäufers äußern (vgl. Palandt / Weidenkaff  70. Auflage § 434 Rn. 36). \n\n45\n\nDie X- AG wird jedoch nicht mit Wissen und Wollen der Beklagten tätig. Sie betreibt einen eigenen Webstore indem sie Schuhe vertreibt und steht im direkten Wettbewerb zur Beklagten. \n\n46\n\nDie Äußerungen auf der Internetseite stammen auch nicht vom Hersteller der Schuhe im Sinne des § 4 ProdHaftG.\n\n47\n\nDie X- AG, als Betreiberin des Webstores, ist nicht der Hersteller der T XXX im Sinne des § 4 ProdHaftG. Diese werden allein von der T GmbH hergestellt und vertrieben.\n\n48\n\nZudem ist auch insofern erforderlich, dass Angaben zu einer bestimmten Eigenschaft gemacht wird. Bei der Aussage „eignet sich als perfekter Begleiter durch die winterlichen Monate“ handelt es sich um eine werbende Angabe, die mit keiner konkreten Eigenschaftsangabe verbunden ist.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die  vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11 2. Alt., 713 ZPO.\n\n50\n\nStreitwert: 145,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214632","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":10},{"jurabk":"ProdHaftG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 437","ref_norm":"437","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/214632","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/214632","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2012-01-09/45-c-9929-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/214632","retrieved":"2026-07-09 01:32:55.145799+00:00"}}