{"status":"available","doknr":"OLD215156","ecli":"ECLI:DE:AGD:2011:1214.57C4871.11.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2011-12-14","aktenzeichen":"57 C 4871/11","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 04.03.2011 (Az.\n\nxxxxxx) wird aufrechterhalten, soweit die Beklagte darin zur Zah-\n\nlung von 1.774,40 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem\n\njeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2011 verpflichtet worden ist. Im Übri-\n\ngen wird er aufgehoben und die Klage abgewiesen.\n\n \n\n \n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu\n\n38 %.\n\n \n\n \n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger aber nur gegen Sicher-\n\nheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; die\n\nVollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid darf nur gegen Leistung die-\n\nser Sicherheit fortgesetzt werden. Der Kläger kann die Vollstreckung durch\n\ndie Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Be-\n\nklagte aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht\n\ndie Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils\n\nzu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n Tatbestand \n\n2\n\n  \n\n3\n\nDer Kläger bot im Juli 2010 eine Handtasche der Marke „N“ auf dem Internetpor-\n\n4\n\ntal Ebay an. Das entsprechende Angebot enthielt 14 Lichtbilder der Tasche, welche der \n\n5\n\nAnlage K 1 (Bl. 101 ff. d. A.) entnommen werden können. \n\n6\n\n  \n\n7\n\nDie Beklagte erwarb die Tasche vom Kläger. In der Folgezeit kam es zum Streit zwi-\n\n8\n\nschen den Parteien wegen vermeintlicher Mängel an der Tasche; der Kläger verweiger-\n\n9\n\nte eine Rücknahme. Mit Email vom 07.07.2010 (Bl. 133 d. A.) fragte die Beklagte den \n\n10\n\nKläger, ob es ok sei, wenn sie die Tasche wieder einstelle und seine Beschreibung \n\n11\n\nnutze; die Bilder seien sehr gut gewesen. Hierauf erhielt sie keine Antwort. Die Beklagte \n\n12\n\nveräußerte die Tasche daraufhin ihrerseits über Ebay an einen Dritten, wobei sie \n\n13\n\ngegenüber dem gezahlten Betrag einen Mindererlös von 30,50 € erzielte. Zur Gestal-\n\n14\n\ntung ihres Angebots (Anlage K2, Bl. 111 ff. d. A.) nutzte sie die 14 Lichtbilder aus dem \n\n15\n\nAngebot des Klägers. \n\n16\n\n  \n\n17\n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 20.07.2010 (Anlage K4, Bl. 122 ff. d. A.) mahnte der \n\n18\n\nKläger die Beklagte daraufhin ab und forderte neben der Abgabe einer strafbewehrten \n\n19\n\nUnterlassungserklärung auch Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten. Die \n\n20\n\nBeklagte gab nur die Unterlassungserklärung ab; Zahlungen erfolgten nicht. \n\n21\n\n  \n\n22\n\nDer Kläger behauptet, er habe die streitgegenständlichen Lichtbilder persönlich gefer-\n\n23\n\ntigt. Seiner Ansicht nach reiche als Nachweis hierfür schon die Vorlage der Fotodatei \n\n24\n\nnebst Ausdruck in hoher Qualität. Nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie könne er \n\n25\n\nunter Heranziehung der Honorarempfehlungen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Mar-\n\n26\n\nketing (MFM) pro Bild einen Betrag von 100,- € zuzüglich 25 % für die Einblendung in \n\n27\n\nmehrere Domains verlangen; des Weiteren sei der Schadensersatz wegen unterlasse-\n\n28\n\nner Urheberbezeichnung zu verdoppeln. Bezüglich der Abmahnkosten sei von einem \n\n29\n\nGegenstandswert in Höhe von 28.000,- € auszugehen. \n\n30\n\n  \n\n31\n\nAm 04.03.2011 ist in dieser Sache ein Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts H \n\n32\n\n(Bl. 60 f. d. A.) ergangen, in welchem die Beklagte zur Zahlung der Hauptforderung in \n\n33\n\nHöhe von 3.500,- € sowie von vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 1.196,43 € verpflich-\n\n34\n\ntet worden ist. Hiergegen hat sie fristgerecht Einspruch eingelegt. \n\n35\n\nDer Kläger beantragt, \n\n36\n\nden Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten. \n\n37\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n38\n\nden Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen. \n\n39\n\n  \n\n40\n\nSie rügt die örtliche Zuständigkeit, da sie ihren Wohnsitz in der Schweiz habe. Die er-\n\n41\n\nworbene Tasche sei mangelbehaftet gewesen; da der Kläger die Rücknahme verwei-\n\n42\n\ngert habe, habe ihn eine Mitwirkungspflicht daran getroffen, dass sie die Tasche zur \n\n43\n\nMinderung des entstandenen Schadens an einen Dritten weiterverkaufte. Sowohl der \n\n44\n\nSchadensersatzanspruch als auch der Gegenstandswert der Abmahnung seien über-\n\n45\n\nsetzt. Zudem stehe ihr wegen des geringeren Erlöses beim Weiterverkauf ein Scha-\n\n46\n\ndensersatzanspruch in Höhe von 30,50 € zu; hiermit erklärt sie die Aufrechnung. Zuletzt \n\n47\n\nerhebt sie die Einrede der Verjährung. \n\n48\n\n  \n\n49\n\nWegen des weiteren Parteivortrags wird auf den Inhalt der vorbereitend eingereichten \n\n50\n\nSchriftsätze sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen. \n\n51\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M. \n\n52\n\nEntscheidungsgründe \n\n53\n\n  \n\n54\n\nI. \n\n55\n\nDie Klage ist zulässig; insbesondere ist das erkennende Gericht gemäß § 32 ZPO ört-\n\n56\n\nlich und damit auch international zuständig. Nach dieser Vorschrift ist unter anderem \n\n57\n\ndas Gericht zuständig, in dessen Bezirk die streitgegenständliche unerlaubte Handlung \n\n58\n\nbegangen worden ist. Dabei ist als Begehungsort neben dem Handlungsort, an dem der \n\n59\n\nTäter gehandelt hat, auch der Erfolgsort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegrif-\n\n60\n\nfen worden ist, maßgeblich. Bei Verletzungshandlungen, die in einer Veröffentlichung \n\n61\n\nim Internet bestehen, ist Erfolgsort überall dort, wo die entsprechende Seite bestim-\n\n62\n\nmungsgemäß abrufbar ist, also keine bloß zufällige Kenntnisnahme vorliegt; nach bis- \n\n63\n\nheriger Auffassung bezüglich des fliegenden Gerichtsstands war dies überall (vgl. Zöl-\n\n64\n\nler/Vollkommer, 26. Aufl., § 32 Rn. 17; Musielak, § 32 Rn. 18 m.w.N.; vgl. auch LG Köln, \n\n65\n\nUrt. v. 12.08.2009, Az. 28 O 396/09, Rn. 17). Vorliegend besteht auch kein Grund für \n\n66\n\neine einschränkende Anwendung, da die Verletzung durch Einstellen der Bilder bei \n\n67\n\nEbay geschah; dortige Angebote werden bestimmungsgemäß in ganz Deutschland ab-\n\n68\n\ngerufen, ohne eine lokale Beschränkung auf einen bestimmten Umkreis erkennen zu \n\n69\n\nlassen. \n\n70\n\n  \n\n71\n\nII. \n\n72\n\nDer Vollstreckungsbescheid war nur teilweise aufrechtzuerhalten, da die Klage zum Teil \n\n73\n\nunbegründet ist. \n\n74\n\n1. \n\n75\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in \n\n76\n\nHöhe von 875,- € aus § 97 Abs. 2 i.V.m. §§ 72, 19a UrhG . \n\n77\n\n  \n\n78\n\na) \n\n79\n\n Der Kläger ist Lichtbildner der streitgegenständlichen Fotos der Tasche der Marke „N“.\n\n80\n\n Das Gericht ist nach Würdigung der vorliegenden Indizien und Durchführung der \n\n81\n\nBeweisaufnahme davon überzeugt, dass er das Foto persönlich erstellt hat. \n\n82\n\n  \n\n83\n\nEin gewichtiges Indiz für seine Stellung als Lichtbildner ist der Umstand, dass er in der \n\n84\n\nLage war, die Fotos, welche im Rahmen der Verletzungshandlung verwendet worden \n\n85\n\nsind, in einer deutlich höheren Auflösung und mit einem erweiterten Bildausschnitt so-\n\n86\n\nwohl als Ausdruck als auch als Datei auf CD-ROM vorzulegen. Hierdurch ist zumindest \n\n87\n\nmit großer Sicherheit auszuschließen, dass der Kläger seinerseits das Lichtbild einfach \n\n88\n\nvon einer dritten Quelle im Internet bezogen hat; es spricht sehr viel dafür, dass derjeni-\n\n89\n\nge, welcher das Bild ursprünglich hergestellt hat, in der Sphäre des Klägers zu finden \n\n90\n\nist. Der erforderliche Strengbeweis kann damit zwar nicht erbracht werden. So ist bei-\n\n91\n\nspielsweise nicht auszuschließen, dass ein Mitarbeiter des Klägers oder ein außenste-\n\n92\n\nhender Dritten in seinem Auftrag die Bilder erstellt hat. Auch in der Rechtsprechung \n\n93\n\n(vgl. LG München, Urt. v. 21.05.2008, Az. 21 O 10753/07; AG Düsseldorf, Urt. v. \n\n94\n\n18.08.2009, Az. 57 C 14613/08) ist die Vorlage des Originalbildes alleine nicht als Be-\n\n95\n\nweis der Urheberschaft anerkannt worden; vielmehr wurde im Einzelfall bejaht, dass \n\n96\n\naufgrund zahlreicher Indizien ein Anscheinsbeweis zu Gunsten der klagenden Partei \n\n97\n\neingreift, der nicht widerlegt worden ist. Dies war vorliegend nicht der Fall; neben der \n\n98\n\nVorlage der Originalbilder waren keine weiteren Indizien ersichtlich, die mit hinreichen-\n\n99\n\nder Sicherheit auf den Kläger hindeuten. \n\n100\n\n Die erforderliche Überzeugung des Gerichts ist jedoch durch die Aussage der Zeugin \n\n101\n\n M erbracht worden. Sie hat bestätigt, sich noch an das konkrete Fotoshooting erin-\n\n102\n\nnern zu können. Sie habe die Tasche für die Aufnahmen drapiert bzw. in Szene gesetzt; \n\n103\n\nihr Freund habe sie dann fotografiert. Ihre Schilderungen stimmten dabei in den wesent-\n\n104\n\nlichen Punkten mit dem Vortrag des Klägers, auch im Rahmen von dessen persönlicher \n\n105\n\nAnhörung, überein, ohne dass eine auffällige Identität der Angaben bis hin zu kleinsten \n\n106\n\nDetails feststellbar gewesen wäre. Lediglich hinsichtlich der Frage, ob der Kläger und \n\n107\n\ndie Zeugin stets die ihnen gehörenden Verkaufsgegenstände auch jeweils selbst ablich-\n\n108\n\nten, gab es widersprüchliche Angaben. Dennoch ist die Aussage der Zeugin im Hinblick \n\n109\n\nauf die streitgegenständlichen Bilder glaubhaft. So ist auf einem Lichtbild ihre Hand zu \n\n110\n\nerkennen gewesen; dies verdeutlicht, dass sie die Tasche präsentiert, nicht aber die \n\n111\n\nKamera bedient hat. Die Zeugin wirkte im Rahmen ihrer Vernehmung auch glaubwür-\n\n112\n\ndig. Zwar ist zu berücksichtigen, dass sie die Lebensgefährtin des Klägers ist und damit \n\n113\n\nauch ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Dennoch war ihre \n\n114\n\nAussage nicht davon geprägt, für den Kläger möglichst günstig zu sein. Auf Fragen des \n\n115\n\nGerichts auch zum Randgeschehen konnte sie jeweils plausible Antworten geben. \n\n116\n\n  \n\n117\n\nb) \n\n118\n\n Die Verwendung der Fotos durch die Beklagte ohne Zustimmung des Klägers steht \n\n119\n\naußer Streit. Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass der Kläger auf-\n\n120\n\ngrund der Mangelhaftigkeit der Tasche zwecks Schadensminderung zur Gestattung der \n\n121\n\nNutzung verpflichtet gewesen wäre. Zum einen ist bereits nicht ersichtlich, weshalb der \n\n122\n\nKläger der Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig sein soll. So steht außer Streit, \n\n123\n\ndass sein Verkauf unter Ausschluss der Gewährleistung erfolgte; ein arglistiges Ver-\n\n124\n\nschweigen des Mangels oder die Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne \n\n125\n\nvon § 444 BGB sind nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt worden. Zum \n\n126\n\nanderen ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die den Kläger verpflichtet hätte, der Be-\n\n127\n\nklagten die Fotonutzung zu gestatten. Vielmehr hätte sie - die rechtlichen Vorausset-\n\n128\n\nzungen unterstellt - von dem Vertrag zurücktreten können und dann die Tasche an den \n\n129\n\nKläger zurückgeben müssen; alternativ wäre ein Schadensersatzanspruch statt der \n\n130\n\nLeistung möglich gewesen, der jedoch die Beklagte nicht verpflichtet, die Tasche wei-\n\n131\n\nterzuverkaufen. Im Ergebnis ist der Weiterverkauf nicht mit Fremdgeschäftsführungswil-\n\n132\n\nlen zu Gunsten des Klägers erfolgt; vielmehr hat die Beklagte ausschließlich aus eige-\n\n133\n\nnem Interesse gehandelt, nachdem die Verhandlungen mit dem Kläger gescheitert \n\n134\n\nwaren. \n\n135\n\n  \n\n136\n\nc) \n\n137\n\n Der Höhe nach hat der Kläger gegen die Beklagte nur einen Schadensersatzanspruch \n\n138\n\nin Höhe von 875,- €. \n\n139\n\n  \n\n140\n\naa) \n\n141\n\n Ihm steht nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie eine angemessene und übliche \n\n142\n\nVergütung bei der Verwertung von Lichtbildern zu (vgl. BGH, NJW-RR 1990, 1377; \n\n143\n\nNJW-RR 1999,194). In derartigen Fällen können im Rahmen der Schadensbemessung \n\n144\n\ngemäß § 287 ZPO bei der Ermittlung der üblichen Vergütung die Honorarempfehlungen \n\n145\n\nder Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM) zu Grunde gelegt werden (BGH, \n\n146\n\nNJW-RR 1999, 194). Demnach ist der Kläger so zu stellen, als wäre die Handlung, \n\n147\n\ndurch die seine Rechte verletzt worden sind, Gegenstand eines Lizenzvertrages gewe-\n\n148\n\nsen. Als angemessen gilt die Lizenzgebühr, die verständige Vertragspartner vereinbart \n\n149\n\nhätten. Unerheblich ist, ob der Verletzte tatsächlich eine entsprechende Nutzungseinbu-\n\n150\n\nße erlitten hat; ein konkreter Schaden ist nicht erforderlich (BGHZ 77, 16, 19 ff.; BGH \n\n151\n\nGRUR 1987, 37, 39). \n\n152\n\n  \n\n153\n\nDie Honorarempfehlungen der MFM können jedoch nicht schematisch auf jeden Fall \n\n154\n\nder unerlaubten Verwendung von Lichtbildern angewandt werden. \n\n155\n\nSo ist deren Einleitung zu entnehmen, dass Grundlage der angegebenen Preise neben \n\n156\n\nBefragungen von Bildagenturen auch entsprechende Angaben von Fotografen und Bild-\n\n157\n\njournalisten mehrerer Berufsverbände sind. Die von dieser Berufsgruppe erstellten \n\n158\n\nLichtbilder sind regelmäßig professionell hergestellt worden und weisen eine hohe Qua-\n\n159\n\nlität auf. Hinzu kommt, dass die angesetzten Honorare die Einnahmen für die gewerbli-\n\n160\n\nche Tätigkeit der Fotografen darstellen; von diesen Zahlungseingängen müssen sie \n\n161\n\nalso auch sämtliche ihrer Betriebsausgaben bestreiten. Bei privat erstellten Lichtbildern \n\n162\n\nbestehen dagegen zahlreiche Unterschiede. Zum einen weisen solche Fotos selten die \n\n163\n\nQualität von Bildern eines professionellen Fotografen auf. Oft fehlen die Erfahrung und \n\n164\n\nauch die technische Ausstattung, um eine vergleichbare Qualität zu erzielen; es liegt \n\n165\n\nauf der Hand, dass die Ergebnisse einer einfachen Kompakt-Digitalkamera, die von \n\n166\n\neinem Amateur bedient wird, zu denen einer von einem erfahrenen Fotografen verwen-\n\n167\n\ndeten professionellen Kamera, die ein Vielfaches kostet, deutliche Unterschiede aufwei-\n\n168\n\nsen. Auch der vom Fotografen betriebene Aufwand ist oftmals deutlich geringer, da eine \n\n169\n\nhohe Qualität bei Anwendungsbereichen wie einer einfachen Internetauktion selten er-\n\n170\n\nforderlich ist. Beispielsweise ist davon auszugehen, dass für professionelle Werbefoto-\n\n171\n\ngrafien ein größerer Aufwand hinsichtlich Präsentation, Ausleuchtung des Produkts \n\n172\n\nusw. betrieben wird, als beim einfachen Abfotografieren eines Verkaufsgegenstands. \n\n173\n\nSolche umfangreicheren Tätigkeiten eines Fotografen schlagen sich auch im Honorar \n\n174\n\nnieder. \n\n175\n\nHieraus folgt, dass die jeweilige Honorarempfehlung der MFM im Rahmen der Schät-\n\n176\n\nzung nach § 287 ZPO zwar als Ausgangspunkt verwendet werden kann. In einem zwei-\n\n177\n\nten Schritt ist jedoch eine Prüfung dahingehend vorzunehmen, ob das konkrete Lichtbild \n\n178\n\ninsgesamt als professionelles Werk anzusehen ist und tatsächlich am Markt entspre-\n\n179\n\nchende Preise erzielen könnte, oder ob bei einfacheren Bildern ein prozentualer Ab-\n\n180\n\nschlag vorzunehmen ist. \n\n181\n\nbb) \n\n182\n\n Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die angemessene Lizenzhöhe bei 62,50,- € \n\n183\n\npro Bild einzuordnen ist. \n\n184\n\n  \n\n185\n\nBereits eine oberflächliche Kontrollüberlegung lässt deutlich erkennen, dass der Kläger \n\n186\n\nam Markt für eine Nutzung seiner Lichtbilder für eine einzige Auktion bei Ebay niemals \n\n187\n\neinen Lizenzbetrag von 1.750,- € hätte durchsetzen können. \n\n188\n\n  \n\n189\n\nAls Ausgangspunkt ist hinsichtlich der Nutzungsdauer von dem Wert auszugehen, der \n\n190\n\nfür eine einmonatige Nutzung angesetzt worden wäre, hier also 100,- € pro Bild. Ent-\n\n191\n\nscheidend ist, was die Parteien im Vorfeld für die Nutzung vereinbart hätten. Es ist \n\n192\n\ndaher nicht auf den Zeitraum bis zum Abbruch der Versteigerung, sondern auf die ur-\n\n193\n\nsprünglich geplante Auktionsdauer abzustellen. Zwar können Bilder bei Ebay 90 Tage \n\n194\n\nlang abgerufen werden. Eine gewöhnliche Auktion dauert dagegen nur ein bis zwei Wo-\n\n195\n\nchen; ein Abrufen nach Auktionsende erfolgt in der Regel nur noch einmal durch den \n\n196\n\nKäufer zwecks Abwicklung der Bezahlung, während sich Kaufinteressenten gewöhnlich \n\n197\n\nnur laufende Versteigerungen ansehen. Der wirtschaftliche Vorteil, den der Lizenzneh-\n\n198\n\nmer durch die Präsentation seines Produktes mit Hilfe der Fotos erlangt, beschränkt \n\n199\n\nsich also auf die Laufzeit des Angebots, nicht dagegen auf die 90 Tage, in denen die \n\n200\n\nFotos theoretisch weiter abrufbar sind. Es ist davon auszugehen, dass verständige \n\n201\n\nPartner eines Lizenzvertrages diesem Umstand bei der Findung einer angemessenen \n\n202\n\nGebühr, der beide Seiten zugestimmt hätten, Rechnung getragen hätten, indem sie \n\n203\n\neinen Betrag entsprechend der Nutzungsdauer zwischen einer Woche und einem \n\n204\n\nMonat vereinbart hätten. Hinzu tritt ein Zuschlag von 25 % wegen Einblendung in mehr \n\n205\n\nals einer Domain; es ist nicht bestritten worden, dass das streitgegenständliche Ange-\n\n206\n\nbot der Beklagten auch unter ebay.at und ebay.ch veröffentlicht war. Hieraus folgt eine \n\n207\n\nSumme von 125,- €. \n\n208\n\n  \n\n209\n\nVon diesem Betrag ist jedoch ein Abschlag von 50 % vorzunehmen, so dass 62,50 € \n\n210\n\nverbleiben. Es handelt sich vorliegend um eher einfache Produktfotos, die keine Merk-\n\n211\n\nmale aufweisen, die auf eine besonders professionelle Leistung des Fotografen oder \n\n212\n\neinen großen Erstellungsaufwand hindeuten. Zwar ist die zu veräußernde Tasche auf \n\n213\n\nmehreren Bildern verhältnismäßig ansprechend präsentiert worden, indem sie im Zu-\n\n214\n\nsammenspiel mit einem anderen Kleidungsstück auf einem Kleiderständer angeordnet \n\n215\n\nworden ist. Insoweit hebt sich die Qualität von der zahlreicher anderer Produktfotos bei \n\n216\n\nEbay ab. Gegen eine komplette Gleichstellung mit professionellen Werbefotografien \n\n217\n\nsprechen jedoch zahlreiche andere Eigenschaften. Das Produkt ist teilweise schlecht \n\n218\n\nausgeleuchtet; das Gesamtbild wird mehrfach durch Reflexionen von Lichtquellen und \n\n219\n\nstörenden Schattenwurf beeinträchtigt. Auch auf einen aufwändigen Hintergrund ist ver-\n\n220\n\nzichtet worden; die Bilder wurden vor einem weißen gemauerten Vorsprung oder auf \n\n221\n\neiner Gartenliege - dort ist sogar ein Teil des Rasens sichtbar - gefertigt. Der Gesamt-\n\n222\n\n eindruck wird zudem mehrfach durch Gegenstände im Hintergrund, die offensichtlich \n\n223\n\nnur zufällig in den Bildausschnitt geraten sind, gestört. Auf zwei der Fotos ist ein im Hin-\n\n224\n\ntergrund stehendes Bild, auf zwei weiteren Bildern eine pinke Plastikschüssel und ein \n\n225\n\nStecker zu sehen. Insgesamt sind die Bilder zwar aufwändiger als zahlreiche Amateur-\n\n226\n\nfotos, die oft bei Internetversteigerungen verwendet werden; dem Vergleich mit hoch-\n\n227\n\nwertigen Produktfotos, die von professionellen Fotografen beispielsweise zu Werbezwe-\n\n228\n\ncken gefertigt werden, halten sie jedoch nicht stand. \n\n229\n\n  \n\n230\n\ncc) \n\n231\n\n Die Voraussetzungen für eine Verdoppelung des Schadensersatzes liegen nicht vor. \n\n232\n\n  \n\n233\n\nZwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbe-\n\n234\n\nzeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet werden \n\n235\n\nkann. Dies ist rechtlich als Vertragsstrafe einzuordnen, so dass die Erhöhung neben die \n\n236\n\nfiktive Lizenzgebühr tritt, ohne dass eine Verquickung von Schadensberechnungen ge-\n\n237\n\ngeben wäre. Gemäß § 13 S. 1 UrhG hat der Urheber das Recht auf Anerkennung sei-\n\n238\n\nner Urheberschaft an dem Werk. Das Recht auf Anbringung der Urheberbezeichnung \n\n239\n\ngehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigungen, die \n\n240\n\nihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben \n\n241\n\n(BGH GRUR 1995, 671, 672). Dem Lichtbildner im Sinne von § 72 UrhG ist eine gleiche \n\n242\n\nRechtsposition zuzuerkennen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.1997, Az. 20 U 31/97 = \n\n243\n\nNJW-RR 1999, 194 ff.). \n\n244\n\n  \n\n245\n\nDieser Zuschlag wird jedoch nicht schematisch alleine aufgrund der fehlenden Urheber-\n\n246\n\nnennung zugesprochen. Das OLG Düsseldorf (a.a.O.) hat einem pauschalen Verletzer-\n\n247\n\nzuschlag ausdrücklich widersprochen und diesen mit der herrschenden Rechtspre-\n\n248\n\nchung aufgrund des absoluten Ausnahmecharakters auf Ansprüche der GEMA be-\n\n249\n\nschränkt. Die im Klägerschriftsatz vom 14.10.2011 zitierte Rechtsprechung des LG \n\n250\n\n(nicht OLG) Düsseldorf ist in dieser Entscheidung sogar ausdrücklich abgelehnt worden \n\n251\n\n(OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 18 [zit. n. juris]). Vielmehr wurde ein Aufschlag auf die als \n\n252\n\nSchadensersatz geschuldete Lizenzgebühr gewährt, da der vom Gericht beauftrage \n\n253\n\nSachverständige festgestellt hat, dass im dortigen konkreten Fall eines Werbefotogra-\n\n254\n\nfen, dessen Bilder ungenehmigt zu Werbezwecken verwendet wurden, ein solcher Zu-\n\n255\n\nschlag in Übereinstimmung mit den Honorar-Empfehlungen der MFM der Verkehrsüb-\n\n256\n\nlichkeit entspreche. Bei dem Grundhonorar könne es nur bleiben, wenn eine deutliche \n\n257\n\nNamensnennung des Bildautors erfolge, die für ihn einige Werbewirkung haben könne. \n\n258\n\nFür den Fall, dass diese Nennung unterbleibt, sei ein Ausgleich als Zuschlag üblich; \n\n259\n\ndieser sei rechtlich als Vertragsstrafe zu bewerten, der die Erfüllung des Anspruchs auf \n\n260\n\nUrheberbenennung sichern soll. \n\n261\n\n  \n\n262\n\nHieraus folgt jedoch, dass ein Zuschlag von 100 % auf den Lizenzschaden zumindest \n\n263\n\ndann ausscheidet, wenn die Verletzung einfachere Lichtbilder betrifft oder der Verletzte \n\n264\n\nsie nicht als professioneller Fotograf erstellt hat. Wie bereits dargestellt, beruhen die \n\n265\n\nvon der MFM aufgestellten Honorar-Empfehlungen auf den üblichen Preisen, die unter \n\n266\n\nanderem professionelle Fotografen und Bildjournalisten für ihre Tätigkeiten verlangen. \n\n267\n\nDer vom OLG Düsseldorf behandelte Fall betraf einen Werbefotografen. Bei den Mit-\n\n268\n\ngliedern dieser Berufsgruppen ist es nachvollziehbar, dass sie mit der Nennung ihres \n\n269\n\nNamens bei hochwertigen Lichtbildern eine Steigerung ihres Bekanntheitsgrades und \n\n270\n\ndamit eine gewisse Werbewirkung erzielen wollen. Der Urheberbezeichnung ist dem-\n\n271\n\nnach ein konkreter wirtschaftlicher Wert beizumessen, da ein potentieller Kunde die \n\n272\n\nQualität des Werks erkennen und aufgrund der Namensnennung für zukünftige Aufträ-\n\n273\n\nge auf den Fotografen zurückgreifen könnte. Auch unabhängig von konkreten Werbe-\n\n274\n\nerfolgen kann sich allgemein in der Branche die Bekanntheit des Lichtbildners steigern. \n\n275\n\nDemnach ist es verständlich, wenn sich der Fotograf eines hochwertigen Lichtbildes \n\n276\n\neinen Zuschlag für den Verzicht auf die Namensnennung versprechen lassen würde, \n\n277\n\num den Verlust des wirtschaftlichen Vorteils auszugleichen; gleiches gilt für die Möglich-\n\n278\n\nkeit, den Anspruch auf Nennung der Urheberschaft durch ein Vertragsstrafeverspre-\n\n279\n\nchen abzusichern. Bei eher einfach gehaltenen Lichtbildern ist ein solcher wirtschaftli-\n\n280\n\ncher Wert jedoch nicht erkennbar, da kein wirtschaftlich vernünftig agierender Fotograf \n\n281\n\nseine Arbeit mit niederqualitativen Fotos bewerben würde. Infolgedessen kann es gera-\n\n282\n\nde nicht als üblich angesehen werden, dass ein Hobbyfotograf entweder ausdrücklich \n\n283\n\nund per Vertragsstrafe abgesichert auf die Nennung bestanden hätte oder sogar am \n\n284\n\nMarkt eine gesonderte Vergütung für den Verzicht auf die Namensnennung hätte durch-\n\n285\n\nsetzen können. \n\n286\n\n  \n\n287\n\nDemnach sind im hier konkret zu entscheidenden Fall die Voraussetzungen für eine \n\n288\n\nVerdoppelung nicht gegeben. Wie bereits dargestellt, lassen die Fotos keine besonders \n\n289\n\nhochwertige und professionelle Arbeit erkennen. Es ist abwegig, dass der Kläger gera-\n\n290\n\nde diese Bilder verwenden würde, um Werbung für seine Arbeit als Fotograf oder Desi-\n\n291\n\ngner zu machen oder sich allgemein in der Branche einen guten Namen zu schaffen. \n\n292\n\nAuch die von ihm selbst als Anlagen K3 und K5 vorgelegten Beispiele seines Schaffens \n\n293\n\nsind mit den hier streitgegenständlichen Fotos nicht vergleichbar. Die Situation ist auch \n\n294\n\nnicht mit der zu vergleichen, die der angeführten Entscheidung des hiesigen Gerichts \n\n295\n\n(Az. 57 C 4889/10) zugrunde lag. Dort handelte es sich um ein hochqualitatives Foto, \n\n296\n\nbei dessen Erstveröffentlichung auch auf eine Urheberbenennung bestanden worden \n\n297\n\nwar. Dies ist vorliegend nicht der Fall. \n\n298\n\n  \n\n299\n\nd) \n\n300\n\n Die gemäß §§ 102 S. 1 UrhG, 195 BGB einschlägige dreijährige Verjährungsfrist ist \n\n301\n\nnicht abgelaufen. \n\n302\n\n  \n\n303\n\n2. \n\n304\n\n Auch der Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG \n\n305\n\ni.V.m. §§ 72, 19a UrhG besteht nur bis zur Höhe von 899,40 €. \n\n306\n\n  \n\n307\n\nDie Kosten der Abmahnung sind nach einem Gegenstandswert von 14.250,- € zu be-\n\n308\n\nstimmen. \n\n309\n\nAusgangspunkt hierfür ist gemäß § 3 ZPO das wirtschaftliche Interesse des Klägers an \n\n310\n\nder zukünftigen Unterlassung der Lichtbildverwendung gerade durch die Beklagte. Beim \n\n311\n\nhiesigen Gericht sind dabei je nach Qualität und Aufwand des Fotos und Art der Ver-\n\n312\n\nwendung durch den Verletzer Werte zwischen 2.000,- € und 4.000,- € für ein Lichtbild \n\n313\n\nanerkannt. Bei der unzulässigen Verwendung mehrerer Lichtbilder ist dagegen eine li-\n\n314\n\nneare Erhöhung zumindest dann nicht angemessen, wenn die Fotos in einem sachli-\n\n315\n\nchen Zusammenhang stehen, insbesondere - wie hier - aus derselben Serie stammen. \n\n316\n\nSo ist der auf das einzelne Foto entfallende Aufwand des Fotografen geringer, wenn im \n\n317\n\nRahmen desselben Shootings eine große Zahl von ähnlichen Bildern entsteht. Wäre die \n\n318\n\nNutzung ordnungsgemäß lizenziert worden, hätten vernünftige Parteien bei Verwen-\n\n319\n\ndung mehrerer Fotos aus der gleichen Serie zudem einen Mengenrabatt vereinbart, um \n\n320\n\nden verhältnismäßig geringeren Aufwand beim Shooting und die insgesamt höheren \n\n321\n\nEinnahmen des Fotografen zu berücksichtigen. Demzufolge ist auch das wirtschaftliche \n\n322\n\nInteresse an der Unterlassung je Lichtbild entsprechend geringer einzuordnen, wenn \n\n323\n\ndie gleiche Serie betroffen ist. \n\n324\n\nIm vorliegenden Fall sind für das erste Lichtbild demnach 3.000,- € anzusetzen, ab dem \n\n325\n\nzweiten jeweils 1.500,- €, ab dem sechsten jeweils 750,- € und ab dem elften jeweils \n\n326\n\n375,- €. \n\n327\n\n  \n\n328\n\nEine Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 2 UrhG kommt dagegen nicht in \n\n329\n\nBetracht, da die Rechtsverletzung nicht außerhalb des geschäftlichen Verkehrs began-\n\n330\n\ngen worden ist. Nach der Rechtsprechung sind an diesen Begriff keine hohen Anforde-\n\n331\n\nrungen zu stellen; es ist weder die Verfolgung eines Erwerbszwecks noch eine Gewinn-\n\n332\n\nerzielungsabsicht erforderlich (Wandtke/Bullinger, § 97a UrhG Rn. 37 m. w. N.). Ein ge-\n\n333\n\nwichtiges Indiz ist vorliegend die Zahl der durchgeführten Auktionen (vgl. LG Hamburg, \n\n334\n\nUrt. v. 30.04.2010, Az. 308 S 12/09). Ausweislich der Anlage K 6 (Bl. 159 d. A.) hat die \n\n335\n\nBeklagte alleine über Ebay seit dem Jahr 2004 knapp 800 Auktionen durchgeführt; dies \n\n336\n\nentspricht immerhin etwa 100 Auktionen pro Jahr. Eine solch große Zahl ist üblicherwei-\n\n337\n\nse nicht mehr mit reinen Privatverkäufen oder -käufen zu erklären. Die Darlegungslast \n\n338\n\nfür ein ausschließlich dem Privatbereich zuzuordnendes Handeln liegt bei der Beklag-\n\n339\n\nten, da es sich bei der Vorschrift um eine Ausnahme zu der sonst gegebenen unbe-\n\n340\n\nschränkten Erstattungspflicht des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG handelt. Sie hat jedoch ledig-\n\n341\n\nlich vorgetragen, nicht gewerblich zu handeln; ein gewerbsmäßiges Handeln ist jedoch \n\n342\n\nnicht erforderlich (Dreier/Schulze, § 97a Rn. 18). Weitere Tatsachen, die gegen ein \n\n343\n\nHandeln im Geschäftsverkehr sprechen, sind nicht ersichtlich. \n\n344\n\n  \n\n345\n\n3. \n\n346\n\n Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB; am 04.01.2011 ist \n\n347\n\nausweislich der Zustellungsurkunde der Mahnbescheid zugestellt worden. Für die Zeit \n\n348\n\nzuvor sind Zinsen dagegen nicht zuzusprechen, da der Kläger keinen Verzug der Be-\n\n349\n\nklagten ab dem 14.08.2010 dargelegt hat. \n\n350\n\n  \n\n351\n\nII. \n\n352\n\n Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 709 S. 2 bzw. 708 Nr. 11, \n\n353\n\n711 ZPO. \n\n354\n\n  \n\n355\n\nStreitwert: 4.696,43 € (die Abmahnkosten sind streitwerterhöhend, da die Unterlassung \n\n356\n\nnicht Gegenstand des Rechtsstreits ist und es sich damit um \n\n357\n\nkeine bloße Nebenforderung handelt)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/215156","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-12-14/57-c-4871-11","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97a","ref_norm":"97a","n":4},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 19a","ref_norm":"19a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/215156","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/215156","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-12-14/57-c-4871-11","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/215156","retrieved":"2026-07-09 01:33:36.223975+00:00"}}