{"status":"available","doknr":"OLD225186","ecli":"ECLI:DE:AGD:2011:0201.665M1852.06.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2011-02-01","aktenzeichen":"665 M 1852/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn dem Zwangsvollstreckungsverfahren\n\nder XXX\n\nGläubiger,\n\nVerfahrensbevollmächtigter:\n\nXXX\n\ngegen\n\nXXX\n\nSchuldnerin,\n\nVerfahrensbevollmächtigter:\n\nXXX\n\nWird der Antrag der Schuldnerin gemäß § 765 a ZPO vom 12.01.2011 zurückgewiesen. \n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Schuldnerin führt ihr Girokonto als sogenanntes Pfändungsschutzkonto gemäß § 850 k VII ZPO.\n\n 3\n\nAufgrund einer sprachlich nicht eindeutigen Regelung (Bezüge für den laufenden Monat wurden zum Ende des Vormonates gutgeschrieben) kann über die neuerlich zum Monatsende eingehenden Beträge nicht mehr verfügt werden, da diese laut Drittschuldnerin angeblich nicht übertragen werden können, soweit bereits der Sockel, bzw. Aufstockungsbetrag im laufenden Monat ausgeschöpft wurde. \n\n 4\n\nEs handelt sich hierbei um das \"Monatsanfangsproblem\", was bereits in zahlreichen Fällen in den Medien diskutiert wurde.\n\n 5\n\nDas Bundesministerium der Justiz hat diesbzgl. folgenden Text auf seiner Internetseite – www.bmj.de – (Pfad: Themen / Verbraucherschutz / Pfändungsschutzkonto) veröffentlicht:\n\n 6\n\n\"Zahlungen – z.B. Sozialleistungen mit Lohnersatzfunktion – zum Monatsende (\"Monatsanfangsproblem\")\n\n 7\n\nDas Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes ist in der letzten Legislaturperiode nach intensiven parlamentarischen Beratungen unter enger Einbindung der Kreditwortschaft verabschiedet worden. Dabei hat das Gesetz gegenüber dem Regierungsentwurf erhebliche Veränderungen erfahren. Alle Beteiligten waren sich über die Zielsetzung des Gesetzes einig, dem Schuldner das monatlich Existenznotwendige auf dem P-Konto zu sichern. \n\n 8\n\nDie ersten Erfahrungen mit dem P-Konto haben nun gezeigt, dass es bei einigen Kreditinstituten zu Umsetzungsproblemen gekommen ist. Um weitere Unsicherheiten zu Lasten der betroffenen Bankkunden zu vermeiden, wird die Bundesministerin der Justiz unverzüglich eine gesetzliche Präzisierung in die Wege leiten.\n\n 9\n\nWährend der Übergangszeit soll betroffenen Bankkunden schnell geholfen werden. Das Bundesjustizministerium, die Kreditwirtschaft und Schuldnerberatungsstellen haben sich daher in enger Zusammenarbeit auf Wege verständigt, wie im Einzelfall unbürokratisch vor Ort geholfen werden kann\".\n\n 10\n\nDer Gesetzgeber hat offensichtlich irrtümlich den nicht treffenden Ausdruck \"Kalendermonat\" verwendet, was letztlich bei einigen Kreditinstituten dazu führt, dass laufende Bezüge nicht mehr an den Kunden ausgezahlt werden.\n\n 11\n\nJede Gesetzesauslegung fängt zwar beim Wortlaut an, hört da aber nicht auf, \n\n 12\n\nvgl. § 133 BGB (\"ratio legis\").\n\n 13\n\nZiel der Reform des Kontopfändungsschutzes war es u.a., Schuldnern, auch unabhängig von der Art der Einkünfte, eine unbürokratische Teilnahme am modernen, bargeldlosen Zahlungsverkehr zu ermöglichen.\n\n 14\n\nDarüber hinaus sollte dem Schuldner eine gewisse Flexibilität beim täglichen Wirtschaften mit einer beschränkten Ansparmöglichkeit eingeräumt werden.\n\n 15\n\nDes Weiteren soll durch den Pfandfreibetrag die Deckung laufender Lebenshaltungskosten, die nicht in monatlichem Turnus erfolgen, ermöglicht werden, \n\n 16\n\ns. hierzu S. Schumacher in ZVI 8/2009, S. 317 und BT-Drucks. 16/7615, S. 26.\n\n 17\n\nEin Fall des § 765 a ZPO liegt nicht vor.\n\n 18\n\nDie Vorschrift soll vermeiden, dass im Einzelfall untragbare, dem allgemeinen Rechtsgefühl widersprechende Härten, vermieden werden,\n\n 19\n\nSie ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen, vgl. auch Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 765 a Rn 5 und Gottwald, Zwangsvollstreckung, 5. Aufl., § 765 a Rn 1.\n\n 20\n\nAuch soziale Gesichtspunkte und wirtschaftliche Erwägungen können für sich alleine keine Berücksichtigung finden.\n\n 21\n\nDies gilt auch, wenn der Schuldner gezwungen ist, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen, vgl. Zöller/Stöber a.a.aO..\n\n 22\n\nGenerelle Probleme in der Auslegung des Gesetzes durch einen Verfahrensbeteiligten können nicht Gegenstand von Erörterungen im Verfahren gemäß § 765 a ZPO sein.\n\n 23\n\nEin Fall des § 850 k IV ZPO liegt erkennbar nicht vor.\n\n 24\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus dem Gesetz, § 788 I ZPO;\n\n 25\n\nder Ausnahmetatbestand des Absatzes IV der Vorschrift liegt erkennbar nicht vor.\n\n 26\n\nDüsseldorf, 01.02.2011","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/225186","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-02-01/665-m-1852-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 850k","ref_norm":"850k","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 788","ref_norm":"788","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/225186","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/225186","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2011-02-01/665-m-1852-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/225186","retrieved":"2026-07-09 01:45:43.109250+00:00"}}