{"status":"available","doknr":"OLD228868","ecli":"ECLI:DE:AGD:2010:1119.42C7926.10.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-11-19","aktenzeichen":"42 C 7926/10","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Berufung wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n(Gemäß § 495 a ZPO ohne Tatbestand).\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n4\n\nDem Kläger steht der geltend gemachte Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht zu.\n\n5\n\nEin Deckungsschutz ist vorliegend nämlich nach § 3 Abs. 2 f der Versicherungsbedingungen der Beklagten ausgeschlossen. Nach dieser Versicherungsbedingung besteht Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin-, Options- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften, Gewinnversprechen sowie Kapitalanlagegeschäften aller Art.\n\n6\n\nGegenstand der Auseinandersetzung des Klägers mit der B Lebensversicherung AG ist allerdings ein Kapitalanlagengeschäft im vorgenannten Sinne. Dabei kommt es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob es sich bei dem vom Kläger abgeschlossenen Vertrag um ein Spekulationsgeschäft handelt. Nach den inhaltlich nicht zu beanstandenden Versicherungsbedingungen der Beklagten ist der Versicherungsschutz nämlich nicht lediglich bei Spekulationsgeschäften, sondern bei Kapitalanlagengeschäften aller Art ausgeschlossen.\n\n7\n\nEine Lebensversicherung, erst recht eine fondsgebundene Lebensversicherung stellt allerdings eine Kapitalanlage dar. Unter einer Kapitalanlage versteht man die Investition von Geldbeträgen unter Umwandlung in Kapital. Ziel ist es im Idealfall einen Wertzuwachs oder einen Ertrag zu erwirtschaften, zumindest aber den realen Wert zu erhalten (siehe etwa wikidpedia.org/wiki/Kapitalanlage). Bei einer fondsgebundenen Versicherung handelt es sich um eine Kapitalanlage, und zwar um eine solche, die sogar spekulativen Charakter hat. Da diese Kapitalanlage nicht von dem Versicherer im Hinblick auf seine eigene Risikominimierung zur Absicherung einer Garantie oder zugunsten der Versicherungsnehmer zur Erzielung einer verlässlichen Ablaufleistung vorgenommen wird, sind die Ergebnisse der fondsgebundenen Versicherung meist sehr volatil und wenig vorherbestimmbar. Die Rendite kann, insbesondere bei langen Laufzeiten, deutlich besser, aber auch wesentlich schlechter als bei konventionellen Lebensversicherungen sein (vgl. wikipedia.org/wiki/Lebensversicherung, dort „fondsgebundene Versicherung“).\n\n8\n\nVor diesem Hintergrund handelt es sich bei der vom Kläger abgeschlossenen Lebensversicherung unzweifelhaft um ein „Kapitalanlagengeschäft aller Art“.\n\n9\n\nDementsprechend greift der Risikoausschluss ein, so dass der Kläger keinen Anspruch auf Deckung hat.\n\n10\n\nDie Klage war nach alledem abzuweisen.\n\n11\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n12\n\nDie Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.\n\n13\n\nStreitwert: 402,82 Euro.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228868","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2010-11-19/42-c-7926-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 495a","ref_norm":"495a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/228868","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/228868","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2010-11-19/42-c-7926-10","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/228868","retrieved":"2026-07-09 01:49:37.803970+00:00"}}