{"status":"available","doknr":"OLD232311","ecli":"ECLI:DE:AGD:2010:0406.36C13469.09.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2010-04-06","aktenzeichen":"36 C 13469/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 2010\n\ndurch den Richter am Amtsgericht C\n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % ab-wenden, wenn nicht die Beklagte diese erbringt. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n 2\n\nDer Kläger ist Kunde der Beklagten und nimmt bei dieser seit dem Jahre 2001 teil am sogenannten Online-Banking. Nach einem Girokontoauszug war am 27.01.2009 ein Betrag von 5.000,00 € überwiesen worden zugunsten eines Herrn U. Die Überweisungssumme überstieg das Kontoguthaben des Klägers. Auf eine Strafanzeige des Klägers vom 29.01.2009 erhielt er von der Staatsanwaltschaft L am 14.09.2009 die Nachricht, ein nach Griechenland gerichtetes Rechtshilfeersuchen, um die Identität des Zielkontoinhabers zu ermitteln, sei seitens der griechischen Ermittlungsbehörden nicht erledigt worden. Das Strafkammergericht Athen habe eine Aufhebung des Bankgeheimnisses mit einem Beschluss vom 29.06.2009 abgelehnt. \n\n 3\n\nDer Kläger erachtet die Beklagte als schadensersatzpflichtig aufgrund fehlerhafter Überweisung. Er jedenfalls habe die Überweisung nicht in Auftrag gegeben. Er beantragt,\n\n 4\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab 17.04.2009 zu zahlen sowie vorgerichtliche Kosten von 316,18 € nebst 5 % über Basiszins ab Rechtshängigkeit.\n\n 5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 7\n\nSie behauptet unwidersprochen, dass die Auslandsüberweisung unter Angabe der korrekten PIN und einer korrekten TAN durchgeführt worden sei. Sie bestreite mithin, dass nicht der Kläger selbst den Überweisungsauftrag erteilt habe.\n\n 8\n\nWegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. \n\n 9\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n 10\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 11\n\nZu Unrecht fordert der Kläger nach § 980 BGB von der Beklagten Schadensersatz, da die Überweisung mittels der korrekten PIN und einer korrekten TAN erfolgte. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang auch nicht dafür einzustehen, dass der Kläger bei einer etwa drei Monate zurückliegenden Überweisung unter der Maske der Beklagten die Anforderung erhielt, TAN-Nummern einzugeben, da diese Seite bezüglich eines Störfalls dazu aufforderte. Hier musste es für den Kläger bereits offenkundig sein, dass er von dritter Seite zur Preisgabe seiner Verbindungscodes aufgefordert wurde. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass nun der Kläger für die selbst preisgegebene TAN einzustehen hat. Es ist gerichtsbekannt, dass im Rahmen des Online-Bankings das Kreditinstitut niemals ihren Kunden zur Preisgabe mehrerer TAN-Nummern anfordert. Hier hätte also der Kläger sofort den begonnenen Überweisungsvorgang, der etwa 3 Monate zurücklag, abbrechen und sich bei der Beklagten erkundigen müssen.\n\n 12\n\nDie Tatsache, dass auch ein weiterer Kunde der T von einer Person, die sich U nannte und über den gleichen spanischen Server hereingelegt wurde, kann den Kläger nicht entlasten.\n\n 13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. \n\n 14\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232311","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2010-04-06/36-c-13469-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 980","ref_norm":"980","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/232311","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/232311","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2010-04-06/36-c-13469-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/232311","retrieved":"2026-07-09 01:53:17.975209+00:00"}}