{"status":"available","doknr":"OLD235138","ecli":"ECLI:DE:AGD:2009:1222.97XVI15.09.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-12-22","aktenzeichen":"97 XVI 15/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nIn der Adoptionssache\n\nbetreffend die Kinder\n\nXXX, geb. xx.xx.xxxx\n\nXXX, geb. xx.xx.xxxx\n\nAntragsteller:\n\nHerr Dxxxxxxxxxx\n\nFrau Exxxxxxxxxx\n\nWeitere Beteiligte:\n\nBundesamt für Justiz, Bundeszentralstelle für Auslandsadoptionen,\n\nAdenauerallee 90 – 103, 53113 Bonn zu xxxxxxxxx\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nam 22.12.2009\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag vom 7.7.2009 auf Anerkennung der in Kamerun ausgesprochenen Adoption wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n 2\n\nDie Antragsteller sind Eheleute und leben in X. Die Echtheit der vorgelegten kamerunischen Urkunden unterstellt ist Frau E die Mutter der Kinder. Die Kinder leben weiterhin in Kamerun. Am 4.10.2007 erging eine Adoptionsentscheidung aufgrund des französischen Code Civil durch das Tribunal de Premiere Instance in Sangmelima / Kamerun.\n\n 3\n\nEs soll nunmehr gemäß § 2 Abs. 2 AdWirkG die Anerkennung der ausländischen Adoptionsentscheidung festgestellt werden.\n\n 4\n\nDer Antrag war zurückzuweisen. Die kamerunische Entscheidung verstößt aus mehreren Gründen gegen den deutschen ordre public.\n\n 5\n\nGemäß § 16a Nr. 4 FGG ist die Anerkennung ausländischer Entscheidungen ausgeschlossen, wenn dies zu einem Ergebnis führt, welches mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist, sog. ordre public. \n\n 6\n\nGemäß § 1747 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Annahme eines Kindes die Einwilligung der Eltern erforderlich. Eine solche liegt hier lediglich durch die Mutter, nicht aber durch den Vater der Kinder vor. Dass die Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB, unter denen die Einwilligung entbehrlich ist – Aufenthalt des Vaters dauernd unbekannt -, kann nicht festgestellt werden. Eine Entscheidung durch den Familienrat vermag die erforderliche Zustimmung durch den Vater ebensowenig zu ersetzen wie die Zustimmung der Großmutter der Kinder. \n\n 7\n\nHinzu kommt, dass nach den tragenden Grundsätzen des deutschen Rechts eine fachliche Begutachtung des Adoptionsbewerbers auf seine Elterneignung hin erforderlich ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Der Antragsteller hatte während des Adoptionsverfahrens seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland. Aus diesem Grunde hätte eine deutsche Fachstelle die Eignung überprüfen müssen. Dies ist nicht geschehen. Die Überprüfung durch das kamerunische Gericht reicht nicht aus. Den Unterlagen ist nicht zu entnehmen, welche Prüfungen das Gericht in Kamerun konkret durchgeführt hat. Die Lebensverhältnisse des Annehmenden in Deutschland vermochte das Gericht in Kamerun jedenfalls nicht zu überprüfen und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen. Dass eine Überprüfung der finanziellen und gesundheitlichen Aspekte, etwaiger strafrechtlicher Verurteilungen und auch der Erziehungsfähigkeit, Integrationswilligkeit, der Fördermöglichkeiten für die Kinder und des sozialen Umfelds erfolgt ist, ist nicht ersichtlich.\n\n 8\n\nEine derartige Elterneignungsprüfung ist auch nicht in Deutschland nachzuholen. Das Anerkennungsverfahren soll eine schnelle Entscheidung ermöglichen. Sinn und Zweck des Anerkennungsverfahrens ist es nicht, wesentliche Verfahrensschritte, die im Ausland versäumt wurden, im Inland nachzuholen (vgl.: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.8.2008, I-25 Wx 114/07). Aufgrund der vorliegenden Unterlagen ist eine Prognose dahingehend, dass zwischen dem Annehmenden und den Kindern ein Vater-Kind-Verhältnis entstehen wird, nicht zu beurteilen. Es ist nicht einmal ersichtlich, ob und inwieweit die Kinder den Annehmenden kennen und ein persönlicher Kontakt besteht.\n\n 9\n\nDes weiteren ist auch ein nachvollziehbares Adoptionsbedürfnis nicht ersichtlich. Die Mutter der Kinder lebt seit 1998 in Deutschland. Damit sind Mutter und Kinder seit nunmehr 10 Jahren getrennt. Wer die Kinder in dieser Zeit in Kamerun betreut hat und aus welchen Gründen dies in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, ist nicht ersichtlich.\n\n 10\n\nVor dem Hintergrund des Verstoßes der Entscheidung gegen den deutschen ordre public ist eine Feststellung der Echtheit der vorgelegten Urkunden ebenso entbehrlich wie weitere Ermittlungen zu der ungeklärten Frage, welche Art der Adoption – adoption simple oder legitimation adoptive – überhaupt durch das kamerunische Gericht ausgesprochen worden ist.\n\n 11\n\nGegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzureichen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-12-22/97-xvi-15-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1747","ref_norm":"1747","n":2},{"jurabk":"AdWirkG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/235138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/235138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-12-22/97-xvi-15-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/235138","retrieved":"2026-07-09 01:56:45.076523+00:00"}}