{"status":"available","doknr":"OLD236747","ecli":"ECLI:DE:AGD:2009:1023.30C10487.08.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-10-23","aktenzeichen":"30 C 10487/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 04.09.2009\n\ndurch die Richterin am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt:\n\nDas Vorbehalts-Anerkenntnisurteil im Urkundsverfahren vom 14.11.2008 bleibt mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.510,86 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über Basiszins seit dem 18.09.2008 zu zahlen.\n\nIm Übrigen wird das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständi-gen Beweisverfahrens tragen die Beklagte 3/5, der Kläger 2/5.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.\n\nDer Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. \n\n1\n\nTatbestand\n\n 2\n\nZwischen den Parteien bestand das zum 31.07.2008 beendete Mietverhältnis über die von dem Kläger der Beklagten vermieteten Wohnung im Erdgeschoss rechts des Hauses Xstr. X. Der Mietzins für die Monate Juni und Juli 2008 in Höhe von monatlich netto 995,65 EUR zuzüglich 263,40 EUR Nebenkostenvorauszahlung sowie Stellplatzmiete von 52,00 EUR, insgesamt 2.622,10 EUR, ist von der Beklagten nicht gezahlt. Hierüber hat der Kläger das Vorbehalts-Anerkenntnisurteil im Urkundsverfahren vom 14.11.2008 erwirkt.\n\n 3\n\nDer Kläger beantragt,\n\n 4\n\ndas Vorbehalts-Anerkenntnis-Urteil aufrecht zu erhalten.\n\n 5\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 6\n\nunter Aufhebung des vorgenannten Urteils die Klage \n\n 7\n\nabzuweisen.\n\n 8\n\nSie bezieht sich auf unstreitig vorhandene Schwarzverfärbungen der Wände in ihrer vormaligen Mietwohnung und ist der Ansicht, dies stelle einen Mietmangel dar, welcher sie, die Beklagte, zur Mietminderung, wie geschehen, berechtige.\n\n 9\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n 10\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Verwertung des Gutachtens vom 08.05.2009 des Dipl.-Ing. H, welches in dem durch die Beklagte eingeleiteten selbständigen Beweisverfahren 23 H 114/08 ergangen ist.\n\n 11\n\nWegen der Einzelheiten wird auf dieses Gutachten Bezug genommen.\n\n 12\n\nEntscheidungsgründe\n\n 13\n\nDie Klage ist zum Teil begründet.\n\n 14\n\nDies folgt aus § 535 BGB. Hiernach schuldet dem Beklagte dem Kläger den vereinbarten Mietzins für die Dauer des Mietverhältnisses, soweit dieser nicht kraft Gesetzes herabgesetzt ist infolge Mangelhaftigkeit der Wohnung (§ 536 BGB).\n\n 15\n\nDiese Mangelhaftigkeit der Wohnung liegt vor. Dies ergibt sich aus dem vorbezeichneten Gutachten. Der Gutachter hat diese Beschaffenheit der Wände in allen Räumen bestätigt. Er hat weiter ausgeführt, es handele sich hierbei um das Phänomen des \"Fogging\". Wegen der Einzelheiten ist auf Seite 6, 7, 9 und 10 des Gutachtens zu verweisen.\n\n 16\n\nDieser Mangel rechtfertigt einen Minderungssatz von 40%.\n\n 17\n\nZwar hat der Gutachter ausgeführt, dass von einer Gesundheitsgefährdung, herrührend von dem sog. \"Fogging\", nicht auszugehen ist, aber die in allen Räumen vorhandenen Verfärbungen können Gefühle von Widerwillen bei der Wohnungsnutzung auslösen und auch ein fortdauerndes Gefühl mangelnder Hygiene und letzte, unüberwindliche Zweifel an der gesundheitlichen Unbedenklichkeit. \n\n 18\n\nDieser Minderungssatz beziffert sich von der Brutto-Miete, jedoch ohne den Mietzins für den Stellplatz, da dieser unstreitig nicht mangelbehaftet ist.\n\n 19\n\nDies führt zu einer begründeten Klageforderung von 1.510,86 EUR, antragsgemäß zu verzinsen wie tenoriert gemäß §§ 288, 286 BGB. \n\n 20\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass der Sachverständige in seinem Gutachten keine eindeutige Ursache für das Phänomen des \"Fogging\" gefunden hat.\n\n 21\n\nMietminderung auf Grund von Mängeln ist unabhängig vom Verschulden des Vermieters an dem Mangelzustand, wie die Gegenüberstellung von §§ 536 und 536 a BGB zeigt.\n\n 22\n\nEine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kam nicht in Betracht.\n\n 23\n\nGründe hierfür liegen nicht vor. Die Ausführungen des – erst jetzt anwaltlich vertretenen - Klägers im Schriftsatz vom 22.09.2009 liefern derartige Gründe nicht. Der Gutachter hat seinen Gutachterauftrag erfüllt. Das Minderungsrecht der Beklagten knüpft an Mangelhaftigkeit an; etwaige Verursachungs- oder Verschuldensanteile der Beklagten hatte der Kläger darzulegen und unter Beweis zu stellen.\n\n 24\n\nIm Übrigen sind diese Ausführungen verspätet gem. §§ 296, 296 a ZPO.\n\n 25\n\nDer Kläger hatte sowohl im selbständigen Beweisverfahren als auch im vorliegenden Rechtsstreit hinreichend Gelegenheit, sich mit der Antragssituation, dem Verfahrensablauf und dem Gutachten H auseinander zu setzen. Zu dem Gutachten hat er auch Stellung genommen durch seinen Schriftsatz vom 27.05.2009 im Verfahren 23 H 114/08, in den vorliegenden Rechtsstreit durch ihn eingeführt mit Schriftsatz vom 17.06.2009 (Bl. 169 – 171 GA). Darin sind weder konkrete Beanstandungen des Gutachtens noch irgendwelche Anträge enthalten.\n\n 26\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.\n\n 27\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236747","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-10-23/30-c-10487-08","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/236747","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/236747","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-10-23/30-c-10487-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/236747","retrieved":"2026-07-09 01:58:54.377007+00:00"}}