{"status":"available","doknr":"OLD237201","ecli":"ECLI:DE:AGD:2009:1001.54C2189.09.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-10-01","aktenzeichen":"54 C 2189/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 08.09.2009\n\ndurch die Richterin X\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung einer Restforderung aus einem Kreditvertrag in Anspruch.\n\n 3\n\nMit Vertrag vom 10.11.2005 gewährte die Klägerin der Beklagten ein Darlehen über eine Antragssumme von 10.452,18 € für eine Laufzeit von 72 Monaten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Kreditvertrages wird auf Bl. 10 – 11 d. A. verwiesen.\n\n 4\n\nMit Schreiben vom 14.12.2007 kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag zum 31.03.2008 und zahlte an diesem Tag an die Klägerin einen Betrag von 6.000,00 €.\n\n 5\n\nDie Klägerin mahnte in der Folgezeit bei der Beklagten an, dass aus dem Vertragsverhältnis noch eine Restforderung offen sei. Als daraufhin keine weiteren Zahlungen der Beklagten erfolgten, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 03.09.2008 ihrerseits den Kreditvertrag.\n\n \n 6\n\nDie Klägerin trägt vor: Die Beklagte habe nicht den vollständigen von ihr geschuldeten Betrag zurückgezahlt.\n\n 7\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin zunächst die Zahlung eines Betrages von 1.195,16 € begehrt und dazu eine Abrechnung über einen entsprechenden Betrag vorgelegt (vgl. Bl. 12 – 17 d. A.). Nachdem die Beklagte gegen einige in dieser Abrechnung enthaltene Positionen Einwände erhoben hatte, hat die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 18.05.2009 in Höhe eines Betrages von 136,92 € zurückgenommen und als Anlage B 1 (vgl. 57 – 58 d. A.) eine weitere Berechnung über eine offene Summe von 1.058,24 € vorgelegt. Hilfsweise hat sie die Klageforderung auf eine als Anlage B 3 (vgl. Bl. 87 – 88 d. A.) vorgelegte Abrechnung gestützt, welche eine Restforderung von 1.067,02 € ausweist.\n\n 8\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n 9\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 1.058,24 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.\n\n 10\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 12\n\nDie Beklagte macht geltend: Die von der Klägerin vorgelegten Abrechnungen enthielten unzulässige Positionen, wie etwa eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 3 %. Die Abrechnungen seien überdies nicht verständlich. Ferner habe die Klägerin darzulegen, wie die Höhe der verrechneten Rückvergütung für die Rechtsschutzversicherung von 379,00 € zustande komme. Schließlich sei zugunsten der Beklagten eine Zinsrückerstattung dafür anzurechnen, dass das Vertragsverhältnis statt nach 72 Monaten durch die Beklagte bereits nach 27 Monaten beendet worden sei.\n\n 13\n\nWegen des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\n 14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n 15\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n 16\n\nI.\n\n 17\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.058,24 € aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.\n\n 18\n\nDahinstehen kann, ob die von der Klägerin in Ansatz gebrachte Bearbeitungsgebühr von 313,57 € zulässig ist und ob die Klägerin als Darlehensgeberin die Pflicht hat, gegenüber der Beklagten auch über die Höhe der Rückvergütung für die Rechtsschutzversicherung abzurechnen.\n\n 19\n\nEinem Anspruch der Klägerin steht jedenfalls entgegen, dass sie das Bestehen einer Restforderung nicht schlüssig dargelegt hat. Insbesondere hat die Klägerin nicht nachvollziehbar vorzubringen vermocht, auf welche Weise sie der Beklagten die notwendige Zinsrückerstattung angerechnet hat.\n\n 20\n\nDie Notwendigkeit einer Zinsrückerstattung zugunsten der Beklagten ergibt sich aus dem Umstand, dass diese das gewährte Darlehen für eine wesentlich kürzere Zeit in Anspruch genommen hat als ursprünglich vorgesehen, nämlich für nur 27 Monate statt der vereinbarten 72 Monate.\n\n 21\n\nWie die Beklagtenseite bereits zutreffend ausgeführt hat, tragen sämtliche vorgelegten Abrechnungen der Klägerin dieser erforderlichen Rückerstattung nicht hinreichend Rechnung. Aus der Spalte \"Zinsen\" des als Anlage B 4 vorgelegten Zahlungsplans (vgl. Bl. 89 – 90 d. A.) lässt sich vielmehr ersehen, dass der Klägerin durch die vorzeitige Beendigung des Darlehensvertrages zum 31.03.2008 nicht verbrauchte Zinsanteile in Höhe von insgesamt 1.332,22 € gutzuschreiben sind. Auf welche Weise die Klägerin dies in ihren Abrechnungen umgesetzt hat, erschließt sich bei Betrachtung der Berechnungen nicht und konnte auch die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2009 auf den entsprechenden Hinweis des Gerichts nicht näher darlegen.\n\n 22\n\nII.\n\n 23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.\n\n 24\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 und S. 2 ZPO.\n\n 25\n\nStreitwert:\n\n 26\n\nbis zum 18.05.2009: 1.195,16 €\n\n 27\n\nab dem 19.05.2009: 1.058,24 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237201","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-10-01/54-c-2189-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 488","ref_norm":"488","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/237201","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/237201","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-10-01/54-c-2189-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/237201","retrieved":"2026-07-09 01:59:29.802181+00:00"}}