{"status":"available","doknr":"OLD238053","ecli":"ECLI:DE:AGD:2009:0826.22C6276.09.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-08-26","aktenzeichen":"22 C 6276/09","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf\n\nauf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2009\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür R e c h t erkannt: \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. \n\n1\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 2\n\nDie Klage ist nicht begründet. \n\n 3\n\nI.\n\n 4\n\nDem Kläger steht der klageweise gegenüber der Beklagten geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 45,70 € nicht aus dem zwischen dem Versicherungsnehmer der Beklagten und dieser bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit §§ 125 VVG, 398 BGB zu; sonstige Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. \n\n 5\n\nDie Beklagte verweist zu Recht darauf, dass der Kläger zur Geltendmachung des der Klageforderung zugrunde liegenden Anspruchs nicht aktivlegitimiert ist. Denn die Abtretungsvereinbarung vom 23. Februar 2009 ist gemäß § 399 BGB in Verbindung mit § 17 Abs. 7 der Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen der Beklagten unwirksam. Nach dieser Vorschrift, die dem Rechtsschutzversicherungsverhältnis zugrunde liegt, können Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen nicht ohne schriftliches Einverständnis der Beklagten von den Versicherungsnehmern abgetreten werden. Eine schriftliche Einverständniserklärung der Beklagten ist hier nicht erteilt worden, so dass die Abtretung wirkungslos war und der Kläger daher nicht Anspruchsinhaber geworden ist. \n\n 6\n\nIm Übrigen ist die Klage aber auch deshalb unbegründet, weil die Beklagte durch die vorprozessuale Zahlung von 57,12 € ihre Versicherungsleistungen in vollem Umfang erbracht hat. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht insoweit auf seine Ausführungen in dem Urteil vom 7. Januar 2009 (Amtsgericht Düsseldorf, 22 C 14416/08), die die Beklagte zu den Gerichtsakten gereicht und dem Kläger zur Verfügung gestellt hat. \n\n 7\n\nDie Klage musste nach alledem der Abweisung unterliegen. \n\n 8\n\nII.\n\n 9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. \n\n 10\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in \n\n 11\n\n§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. \n\n 12\n\nFür die Zulassung der Berufung bestand kein gesetzlich begründeter Anlass im Sinne des § 511 Abs. 4 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238053","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-08-26/22-c-6276-09","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/238053","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/238053","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-08-26/22-c-6276-09","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/238053","retrieved":"2026-07-09 02:00:34.701477+00:00"}}