{"status":"available","doknr":"OLD240670","ecli":"ECLI:DE:AGD:2009:0514.52C16233.08.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-05-14","aktenzeichen":"52 C 16233/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\n \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\n \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\nStreitwert: 536 €.\n\n1\n\n Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.\n\n2\n\n                                        Entscheidungsgründe:\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n4\n\nDie geltend gemachten Gewährleistungsansprüche im Hinblick auf gerügte Mängel bezüglich einer über das Internetportal der Beklagten gebuchten Ferienwohnung für die Zeit vom 5.9. bis zum 12.9.2008 am Lago Maggiore stehen dem Kläger jedenfalls nicht gegen die Beklagte zu.\n\n5\n\nGewährsleistungsansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Vertragserfüllung kann der Kläger nur gegen seinen Vertragspartner geltend machen.\n\n6\n\nDie Beklagte ist bei der Buchung ausdrücklich nur als Vermittler und Vertreter des Vermieters aufgetreten. Dies war dem Kläger hinreichend bekannt, ihm war auch ein Name des Vermieters mitgeteilt worden und er hatte die AGB eines nicht mit der Beklagten identischen Vermieters wahrgenommen. Er wusste daher, dass nicht die Beklagte, sondern dieser Vermieter, vertreten durch die Beklagte, mit ihm einen Vertrag schließen wollte. der Umstand, dass auf der Internetseite der Beklagten möglicherweise keine vollständige Bezeichnung und keine Anschrift des Vermieters aufgeführt war, ändert nichts daran, dass der Kläger wusste, dass nicht die Beklagte, sondern der – wenn auch möglicherweise nicht mit konkreter Anschrift benannte – Vermieter den Vertrag mit ihm schließen wollte. Dies macht die Beklage nicht selbst zum Vermieter oder Reiseveranstalter, zumal dem Kläger ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zugestanden hätte, hätte er noch mehr Informationen zur Erreichbarkeit des Vermieters benötigt.\n\n7\n\nDarüber hinaus hat der Kläger es unstreitig gelassen, dass der Vermieter ihm eine Buchungsbestätigung hat zukommen lassen und er gegenüber dem Vermieter und nicht gegenüber der Beklagten Zahlung geleistet hat. Er konnte dann nicht ernsthaft davon ausgehen, die Beklagte sei sein Vertragspartner und Reiseveranstalterin.\n\n8\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91,  708 Nr. 11,  713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240670","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-05-14/52-c-16233-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313a","ref_norm":"313a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/240670","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/240670","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-05-14/52-c-16233-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/240670","retrieved":"2026-07-09 02:03:40.637484+00:00"}}