{"status":"available","doknr":"OLD241244","ecli":"ECLI:DE:AGD:2009:0422.27C17856.06.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-04-22","aktenzeichen":"27 C 17856/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt (§ 91 a, 269 Abs. 2 S. 3 ZPO).\n\nDer Streitwert wird wie folgt festgesetzt:\n\nbis zum 15.03.2007: 2.459,59 Euro\n\nab 16.03.2007 bis zum 05.06.2007: 1.711,29 Euro\n\ndanach: Die Summe der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Parteien haben nach Teilrücknahme wegen einer Zahlung zwischen Anhängigkeit und\nRechtshängigkeit in Höhe von 748,30 Euro den Rechtsstreit in der Hauptsache im Übrigen\nübereinstimmend für erledigt erklärt.\n\n3\n\nGemäß § 91 a, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO konnte demnach durch Beschluss, der\nkeiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.\n\n4\n\nUnter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge\nbilligem Ermessen. \n\n5\n\nDenn nach dem bisherigen Sach- und Streitstand wäre die Klägerin vollumfänglich unterlegen.\n\n6\n\nDer geltend gemachte Anspruch wäre nämlich nicht fällig gewesen. Denn Voraussetzung\nfür die Fälligkeit des Zahlungsanspruchs des Versicherten bzw. nunmehr der Klägerin als\nZessionarin gegenüber der beklagten Versicherung ist gemäß § 6 Abs. 1 MB/KK i.V.m.\n§ 11 a.F. VVG, dass dem Versicherer alle Auskünfte vorliegen, die er verlangt und verlangen\nkann. Welche Auskünfte dies sind, ergibt sich aus § 9 Abs. 2 MB/KK und § 34 a.F. VVG.\n\n7\n\nDie Beklagte hatte einen Anspruch auf Einblick in die Behandlungsunterlagen betreffend die Behandlung\ndes Zedenten. Grundsätzlich besteht eine Auskunftspflicht des Versicherten, der auf eine\nZurverfügungstellung der Unterlagen hinwirken muss. Hat er seine Ansprüche an den behandelnden\nArzt abgetreten, ist dieser gehalten dafür zu sorgen, dass der Versicherte seinen Obliegenheiten aus\ndem Versicherungsvertrag nachkommt.\n\n8\n\nDie Auskunftspflicht des Versicherten besteht grundsätzlich im Umfang des Erforderlichen. Die\nErforderlichkeit ist nicht im Sinne einer Beschränkung auf das objektiv unbedingt notwendige zu\nverstehen; der Versicherer kann vielmehr diejenigen Auskünfte verlangen, die er für notwendig\nhält, sofern sie nur (mittelbar oder unmittelbar) für Grund und Umfang seiner Leistung - wenn\nauch zu Lasten des Versicherungsnehmers - bedeutsam sein können (Prölss/Martin, 27. Aufl. §\n34 VVG, Rn. 5 m.w.N.).\n\n9\n\nDaher hat die Beklagte auch einen Anspruch auf Einsicht in die ihr nicht zur Verfügung gestellten\nBehandlungsunterlagen. Sie muss sich insbesondere nicht mit der Möglichkeit begnügen, Fragen an\ndie Klägerin zu richten, um die Rechnungen auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu können.\nDenn eine umfassende Prüfung, auch im Hinblick auf die inhaltliche Präzision der durch die\nKlägerin gegebenen Antworten, ist nur durch Einblick in die Behandlungsunterlagen möglich\n(Prölss/Martin, 27. Aufl. § 9 MB/KK, Rn. 1; so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 22.03.2007,\nAz. 3 O 431/02).\n\n10\n\nSoweit sich die Klägerin darauf beruft, ohne Vorliegen einer Schweigepflichtsentbindungserklärung\nkönne sie die Behandlungsunterlagen nicht herausgeben, eine solche liege aber nicht vor und die\nErklärung aus dem Jahr 1950 erfasse den vorliegenden Fall nicht mehr, kann dies dahinstehen. Denn\ndie Auskunftspflicht des Versicherungsnehmers umfasst auch die Pflicht, die Ärzte zu Auskünften\nan den Versicherer zu ermächtigen, nötigenfalls durch individuelle Ermächtigung gegenüber\ndem Arzt und nicht nur durch Aushändigung einer formularmäßigen\nSchweigepflichtsentbindungserklärung an den Versicherer (Prölss/Martin, 27. Aufl. § 9\nMB/KK, Rn. 1 m.w.N.). Soweit die Klägerin nunmehr - sei es durch Abtretung, sei es durch eine\nandere vertragliche Konstruktion - die Rechte des Zedenten geltend macht, muss sie im Innenverhältnis\nzum Versicherten darauf hinwirken, dass dieser seinen Obliegenheiten nachkommt. Tut er dies nicht, treffen\nsie die nachteiligen Folgen der Obliegenheitsverletzung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-04-22/27-c-17856-06","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241244","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241244","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-04-22/27-c-17856-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241244","retrieved":"2026-07-09 02:04:25.297284+00:00"}}