{"status":"available","doknr":"OLD241886","ecli":"ECLI:DE:AGD:2009:0323.500IN207.08.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-03-23","aktenzeichen":"500 IN 207/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nBestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters\n\n und Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts \n\nIn dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen\n\ndes XXX\n\nwird heute, am 23.03.2009, um 10:30 Uhr, zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung des Sachverhalts angeordnet (§§ 21,22 InsO):\n\nZum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt XXX bestellt. \n\n1\n\nVerfügungen des Schuldners über Gegenstände seines Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2.Alt.InsO).\n\n 2\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter des Schuldners, Er hat die Aufgabe, durch Überwachung des Schuldners dessen Vermögen zu sichern und zu erhalten.\n\n 3\n\nDen Schuldnern des Schuldners (Drittschuldnern) wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen des Schuldners einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).\n\n 4\n\nMaßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen den Schuldner werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).\n\n 5\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen des Schuldners einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie ihm auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Er hat ich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind. Bei Mißachtung dieser Pflicht kann das Gericht den Schuldner oder seine organschaftlichen Vertreter zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung laden, zwangsweise vorführen lassen oder in Haft nehmen (§ 22 Abs. 3, §§ 97, 98, 101 InsO).\n\n 6\n\nDer vorläufige Insolvenzverwalter ist befugt, beim Grundbuchamt Anträge gemäß §§ 23 Abs. 3, 32 Abs. 2 S. 2 zu stellen.\n\n 7\n\nIm übrigen gilt der Bestellungsbeschluss des Sachverständigen fort.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241886","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-03-23/500-in-207-08","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/241886","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/241886","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-03-23/500-in-207-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/241886","retrieved":"2026-07-09 02:05:16.335564+00:00"}}