{"status":"available","doknr":"OLD244728","ecli":"ECLI:DE:AGD:2009:0113.58C13729.08.00","court":"Amtsgericht Düsseldorf","senate":null,"decided":"2009-01-13","aktenzeichen":"58 C 13729/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nhat das Amtsgericht Düsseldorf \n\nim schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO\n\nnach abschließender Fristsetzung zum 16.12.2008\n\ndurch den Richter am Amtsgericht X\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Streitwert wird festgesetzt auf:\n\nbis zum 01.09.2008: 869,40 €\n\nab dem 01.09.2008: 738,99 €\n\n1\n\nTatbestand:\n\n 2\n\nDer Kläger unterhält bei der Beklagten eine Krankenversicherung, in der unter anderem auch Zahnbehandlungen seiner Ehefrau mit 85% der erforderlichen Kosten versichert sind.\n\n 3\n\nDie Ehefrau des Klägers ließ im Jahre 2007 eine umfängliche implantologische Zahnbehandlung durchführen. Zu Beginn der Behandlung waren an den Zähnen 16, 14, 36, 34, 43, 44 und 46 die im Knochen verankerten unteren Implantate eingebracht worden. Nach der Einheilphase und vor Eingliederung der Suprakonstruktion wurden an den vorgenannten Zähnen folgende Behandlungsschritte durchgeführt:\n\n 4\n\n02.08.07:\n\n 5\n\nAbschrauben der Abdeckkappen an den o.g. Zähnen, Aufschrauben von Abformpfosten, Funktionsabformung, Abschrauben der Abformpfosten und Aufschrauben der Abdeckkappen\n\n 6\n\n15.08.07\n\n 7\n\nAbschrauben der Abdeckkappen an den o.g. Zähnen, Abutmenteinprobe, Ausschrauben der Abutments, Einschrauben der Abdeckkappen\n\n 8\n\n27.08.07\n\n 9\n\nwie 15.08.07 und zusätzlich Kroneneinprobe, anschließend wieder Einschrauben der Abdeckkappen\n\n 10\n\nFür diese Leistungen wurde mit Rechnung vom 17.09.2007 (Bl. 8 f. d.A.) jeweils die Pos. 905 GOZ mit dem 2,3-fachen Satz berechnet, mithin 3 Tage á 7 Zähne á 41,40 € = 869,40 €.\n\n 11\n\nAm 13.09.07 kam es dann zur lediglich mit den Pos. 220 bzw. 500 berechneten Versorgungen der v.g. Zähne durch Vollkrone bzw. Brücken/Prothesen.\n\n 12\n\nDie Beklagte kürzte die Rechnung um die mit Pos. 905 GOZ berechneten Leistungen mit ihrer Leistungsabrechnung vom 28.09.07 und leistete auch nach weiterem Schriftverkehr keine Zahlungen mehr.\n\n 13\n\nDer Kläger ist unter Berufung auf diverse Urteile der Auffassung, für die vorgenommenen Einzelschritte sei jeweils die Pos. 905 GOZ anzusetzen, da es sich bei den beschriebenen Vorgängen um ein \"Auswechseln\" im Sinne dieser Gebührenposition handle und die Pos. 905 GOZ nicht bloße Hilfsposition bei Suprakonstruktionen sei.\n\n 14\n\nNachdem der Kläger mit der Klage zunächst mit der Klageschrift 869,40 €, demnach 100% der mit Pos. 905 GOZ abgerechneten Leistungen verlangt hatte, hat er mit Schriftsatz vom 01.09.08 die Klage um 130,41 € zurück genommen, so dass er nunmehr beantragt,\n\n 15\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn 738,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2007 zu zahlen.\n\n 16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n 17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n 18\n\nSie ist der Auffassung, dass aufgrund des Wortlautes des Leistungstextes zur Pos. 905 GOZ sowie des sog. Zielleistungsprinzips das bloße Aus- und Wiedereinschrauben desselben Sekundärteils im Zuge von Abformungen und Einproben nicht gesondert abrechenbar ist.\n\n 19\n\nHinsichtlich des weiteren Parteivortrages wird auf den Akteninhalt verwiesen.\n\n 20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n 21\n\nDie zulässige Klage ist, soweit nach teilweiser Klagerücknahme noch in der Sache zu entscheiden ist, unbegründet.\n\n 22\n\nI.\n\n 23\n\nDem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Erstattung von 85% der in der streitgegenständlichen Rechnung mit Pos. 905 GOZ berechneten Leistungen aus dem allein in Betracht kommenden § 1 VVG i.V.m. dem Versicherungsvertrag nicht zu.\n\n 24\n\nErstattungsfähig sind unstreitig nur Kosten einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung, soweit sie nach den Regelungen der GOZ abrechenbar sind.\n\n 25\n\nDass die berechneten Leistungen als solche medizinisch notwendig waren steht außer Streit.\n\n 26\n\nDie Beklagte hat jedoch zurecht den insgesamt dreimaligen Ansatz der Pos. 905 GOZ beanstandet.\n\n 27\n\nOb bei den unstreitig durchgeführten Leistungen die Pos. 905 GOZ angesetzt werden darf, ist in der Rechtsprechung umstritten. Zum Teil wird vertreten, dass mit Abschluss der Implantationsphase das für die weitere Behandlung notwendige Aus- und wieder Einschrauben desselben Sekundärteils (i.d.R. Abdeckkappenn bzw. Gingivaformer) als eigenständige Leistungen unter Pos. 905 GOZ zu fassen sei (vgl. z.B. OLG Hamm U. v. 06.02.06 3 U 26/00; OLG Karlsruhe VersR 2002, 743; LG Dortmund BeckRS 2007, 12837 = U.v. 18.10.01 4 S 15/01; VG Düsseldorf v. 22.10.04 26 K 2900/03; so auch GOZ-Beschlusskatalog der BZÄK, weitere Nachweise der Empfehlungen der Verbände bei BZB Oktober 2007 S. 34).\n\n 28\n\nDie Gegenansicht hält das Aus- und Wiedereinschrauben desselben Sekundärteils im Zuge der weiteren Behandlung schon nicht für unter den Wortlaut der Pos. 905 GOZ subsummierbar und daneben auch nicht mit dem Zielleistungsprinzip vereinbar, soweit diese Leistungen zwingend notwendiger Bestandteil bzw. Zwischenschritt zu weiteren Leistungen ist (vgl. z.B. LG Köln RuS 2005, 426; AG Köln RuS 2005, 426; LG Hagen VersR 02, 744, LG Kleve v. 18.9.03 6 S 110/03; LG Köln 25 S 50/99 v. 28.06.00; wohl auch LG Heidelberg v. 25.01.08 7 O 303/05 = VersR 2008, 911, sowie Kaufmann in VersR 02, 744).\n\n 29\n\nDas Gericht schließt sich im Ergebnis der letztgenannten Auffassung an.\n\n 30\n\nMaßgebend ist zunächst der Wortlaut.\n\n 31\n\nUnter dem Begriff Auswechseln wird landläufig das Ersetzen eines Teils durch ein anderes verstanden, nicht das kurzfristige Herausnehmen und wieder Einsetzen desselben Teils. Dieses Verständnis scheint auch der Gesetzgeber gehabt zu haben wenn er an anderer Stelle explizit von einem \"Wiedereingliedern\" spricht (z.B. Pos. 514 GOZ).\n\n 32\n\nNach dem nach Auffassung des Gerichts daher eindeutigen Wortlaut kann unter Auswechseln i.S.d. Pos. 905 GOZ nur der Ersatz eines Sekundärteils durch ein anderes Sekundärteil verstanden werden, wobei dies durchaus bereits in der rekonstrutiven Phase erfolgen kann, so dass die Annahme, die Pos. 905 Pos. greife nur bei Reparaturfällen verfehlt erscheint.\n\n 33\n\nEin anderes Sekundärteil ist dabei nach richtigem Verständnis allerdings nur ein Teil, welches analog zum Behandlungsfortschritt phasenweise permanente Liegezeiten hat (so auch AG Bergisch Gladbach U. v. 27.05.1997 24 C 140/97; ähnlich im Grundsatz auch Beschluss des GOZ-Ausschusses der LZK-BW v. 06.03.1998: \"Es muss sich dabei aber um den Wechsel von Sekundärteilen am enossalen Implantat handeln, die analog zum Fortschreiten der Versorgung phasenweise permanente Liegezeiten haben.\"). Darunter fällt nicht ein nur zur Abdrucknahme kurzzeitig für eine Sitzung eingebrachter Abformpfosten und auch nicht ein lediglich zur Einprobe für eine Sitzung vorübergehend eingesetztes Abutment.\n\n 34\n\nEin solches anderes Teil ist mithin an den streitgegenständlichen Behandlungstagen nicht (permanent) eingesetzt worden, sondern jeweils nur zur Abformung oder Einprobe, so dass ein Auswechseln nicht vorliegt.\n\n 35\n\nDie Arbeiten an den streitgegenständlichen Behandlungstagen stellen daneben keine selbständige Leistung dar, sondern sind notwendige Schritte für zum einen das Auswechseln der Abdeckkappe gegen das endgültige Abutment im Zuge der Eingliederung der Suprakonstruktion und zum anderen das Einbringen der Suprakonstruktionen (Krone bzw. Brücken). Sie sind daher grundsätzlich gem. § 4 Abs. 2 S. 2 GOZ nicht gesondert abrechenbar, wenn für die andere, die Zielleistung, eine Gebühr berechnet wurde.\n\n 36\n\nSoweit die Arbeiten das Abformen und Einproben der Suprakonstruktion, also der Kronen und Brücken beinhalteten, sind sie neben den für den 13.09.07 berechneten Positionen 220 bzw. 500 nicht abrechnungsfähig, wie sich aus dem eindeutigen Zusatz im Text der GOZ zur Leistungsbeschreibung zu diesen beiden Positionen ergibt, wenn es heißt \n\n 37\n\nDurch die Leistungen nach den Nummern 500 bis 504 [bzw. 220 bis 222] sind\n\n 38\n\nfolgende zahnärztliche Leistungen abgegolten: Präparieren\n\n 39\n\nder Zähne oder Implantate, Bestimmung der Kieferrelation,\n\n 40\n\nAbformungen, Einproben, provisorisches Eingliedern, festes\n\n 41\n\nEinfügen der Kronen oder Einlagefüllungen, Nachkontrolle\n\n 42\n\nund Korrekturen.\n\n 43\n\nNicht anders muss es sich bei wertender Betrachtung verhalten, wenn die streitgegenständlichen Leistungen daneben als Leistungen zur Vorbereitung des endgültigen Auswechselns des Sekundärteils vorgenommen werden. In derartigen Fällen fehlt den Vorbereitungsmaßnahmen schon der Charakter des nach dem Wortlaut erforderlichen Auswechselns.\n\n 44\n\nAbrechenbar ist daher gem. Pos. 905 GOZ nach der Auffassung des Gerichts während der Rekonstruktionsphase nur der Austausch eines Sekundärteils mit permanenter Liegezeit gegen ein anderes mit permanenter Liegezeit, hier also z.B. der Ersatz der Abdeckkappen durch das Abutment. Eine solche Leistung ist jedoch in der streitgegenständlichen Abrechnung nicht in Rechnung gestellt worden.\n\n 45\n\nZusammengefasst ist an den streitgegenständlichen Behandlungstagen kein Auswechseln i.S.d. Pos. 905 GOZ erbracht worden, so dass die diesbezüglichen Leistungen zu Unrecht abgerechnet wurden.\n\n 46\n\nDie Klage war daher abzuweisen.\n\n 47\n\nII.\n\n 48\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 269, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244728","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-01-13/58-c-13729-08","cited_norms":[{"jurabk":"GOZ 1987","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/244728","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/244728","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-duesseldorf/2009-01-13/58-c-13729-08","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/244728","retrieved":"2026-07-09 02:08:39.520543+00:00"}}